Kleeblattglueck
Hallo und guten Morgen Frau Bader und in die Runde, ich habe eine Frage zum Elterngeld und den so genannten Partnermonaten. Vieles verstehe ich nach Lektüre und Recherche gut, weiß darum, dass das Kind persönlich betreut sein muss, dass das Einkommen in den 2 (Basis Elterngeld) oder 4 (ElterngeldPlus) Partnermonaten geringer sein muss als im jährlichen Durchschnittseinkommen vor der Geburt. Aber wie ist es in folgender Situation: A und B sind verheiratet, wohnen jedoch aus beruflichen und familiären Gründe während der Phase des Elterngeldbezugs nicht gemeinsam, habe jeweils einen getrennten Hauptwohnsitz und keinen Nebenwohnsitz. Sie leben jedoch nicht in Trennung oder ähnlichem, sondern sehen sich regelmäßig und kümmern sich auch beide um den Nachwuchs. Ist diese Konstellation mit unterschiedlichen Wohnsitzen ein Ausschlusskriterium für den Elterngeldbezug mit Partnermonaten? Meines Erachtens nicht, da ja der Ehegatte immer als Haushaltsmitglied eingestuft wird, die Ehe intakt ist und keiner der Ehegatten die Lebensgemeinschaft ablehnt. Wie wird das ganze hier eingeschätzt? Gibt es da ggf. Probleme mit der Elterngeldstelle? Wenn ja, was gilt es zu beachten? Danke und viele Grüße Klettblattglueck
Hallo, Sie schreiben leider nicht, wo sch das jeweilige Elternteil um das Kind kümmert. Lebt das Kind in nicht unerheblichem Umfang sowohl in dem Haushalt der Mutter als auch in dem Haushalt des Vaters, liegt in beiden Haushalten eine häusliche Gemeinschaft vor. Voraussetzung ist, dass das Kind mindestens zu einem Drittel bei jedem Elternteil lebt. Liebe Grüße NB
KielSprotte
Für EZ / EG muss ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegen.
Dojii
Da wird nicht geschätzt, es gibt eine festgelegte Zeit, die nicht unterschritten werden darf: Damit ein Anpruch auf Elternzeit und Elterngeld besteht, muss das Kind in der Zeit, in der oben genanntes genutzt werden soll, mindestes 1/3 der Zeit mit dem jeweiligen Elternteil zusammenleben. Das bedeutet nicht, dass man auf derselben Adresse gemeldet sein muss, aber man muss diese Zeit mindestens zu 1/3 effektiv zusammen verbringen. Zitat der Gesetzeskommentierung: "Das Kind muss im selben Haushalt wie der Antragsteller leben. Dies ist der Fall, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft hat, in der es betreut wird. Eine „auf Dauer“ angelegte häusliche Gemeinschaft bedeutet hier, dass es sich nicht lediglich um eine unbeständige häusliche Gemeinschaft handeln darf, sondern dass das Kind zumindest für die Dauer des Elterngeldbezuges in häuslicher Gemeinschaft mit dem Elternteil lebt und von diesem betreut wird. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der eine Elternteil für eine bestimmte Zeit – beispielsweise für die Bezugsmonate beim Elterngeld – im Haushalt des anderen Elternteils wohnt und dort das gemeinsame Kind betreut. Lebt das Kind in nicht unerheblichem Umfang sowohl in dem Haushalt der Mutter als auch in dem Haushalt des Vaters, liegt in beiden Haushalten eine häusliche Gemeinschaft vor. Voraussetzung ist, dass das Kind mindestens zu einem Drittel bei jedem Elternteil lebt." Es reicht also nicht, wenn der Vater bspw. das Kind nur an zwei von sieben Tagen in der Woche sieht (bspw. Samstag und Sonntag).
Kleeblattglueck
@Dojii Guten Abend, vielen Dank für die so wertvolle, inhaltsvolle Antwort und Information. Diese hilft sehr weiter! Es würde also ausreichen, wenn z. B. das Kind, für das über die Partnermonate Elterngeld bezogen wird, z. B. für die Monate des Bezugs auch mit Zweitwohnsitz beim Ehegatten angemeldet wird und dieser dann zumindest 1/3 der Zeit in den Monaten mit dem Kind verbringt. Reicht hier in der Praxis ein Verweis auf die Anmeldung des Zweitwohnsitzes und eine Glaubhaftmachung beider Ehegatten oder wie kann man z. B. in einer solchen Konstellation in der Praxis nachweisen, dass man da wirklich 1/3 der Zeit mit dem Kind verbringt? Es wäre hier schon sichergestellt, dass deutlich mehr als 1/3 der Zeit für das Kind zur Verfügung stehen würden... Danke nochmals, herzliche Grüße und alles Gute Kleeblattglueck
Dojii
Ja, erst einmal reicht eine von beiden Eltern unterschriebene Glaubhaftmachung, dass das Kind zu mindestens einem Drittel die Zeit bei jedem Elternteil verbringt. Nur wenn Zweifel daran aufkommen sollten, müsste man dann auf Nachfrage gegenüber der Elterngeldstelle noch genauer ins Detail gehen, bspw. wann man sich wo aufgehalten hat etc.
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