Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit vorzeitig beenden

Frage: Elternzeit vorzeitig beenden

Lenchen171

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Hallo zusammen, ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen. Momentan befinde ich mich in Elternzeit für meinen Sohn, der am 16.10.24 auf die Welt kam. Nun sind wir erneut Schwanger, der geplante Geburtstermin ist der 20.02.26. Unser Plan war die Elternzeit vorzeitig zum 15.12.25 zu beenden, um wieder Anspruch auf das volle Elterngeld zu haben. Leider hat der Arbeitgeber abgelehnt, ich darf meine Elternzeit erst zu Beginn des Mutterschutzes (09.01.26) beenden.  Besteht dadurch immer noch der Anspruch auf das volle Elterngeld, oder fallen wir auf den Mindestsatz? Könnte man zur Not die 3 Wochen unbezahlt freigestellt werden? Da wir uns erst vor ein paar Monaten ein Haus gekauft haben, sind wir auf das Geld mehr oder weniger angewiesen.   Vielen Dank 


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG  am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden.Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli  2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung  das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten. Liebe Grüße NB  


misses-cat

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Ihr habt so ziemlich das gleiche Elterngeld , vielleicht auch ein bisschen mehr je nachdem wie hoch der Geschwisterbonus ist, es werden wenigst11 Monate vor Kind 1 zur Berechnung genommen und maximal 1 Monat nach der Elternzeit von Kind 1 daraus wird das neue Elterngeld gerechnet und dazu kommen entweder 75€ oder 10Prozent Geschwisterbonus was halt höher ist


Dojii

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WIe lange hast du denn Elterngeld bezogen, bis zum 1. Geburtstag deines Kindes oder länger?


Lenchen171

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Wir beziehen aktuell noch Elterngeld, was uns stutzig macht ist die Aussage der Elterngeldstelle. Die teilten uns mit das die Leistungen nur bis zum 14 Lebensmonat ausgeklammert werden können, dies wäre der Dezember. Der Mutterschutz würde aber erst im Januar beginnen.


Dojii

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Das stimmt schon, die Ausklammerung ist gesetzlich auf die ersten 14 Lebensmonate deines älteren Kindes begrenzt, Elterngeld ab dem 15. Lebensmonat kann nicht mehr ausgeklammert werden.  Bei dir passt das aber perfekt.  Dein Mutterschutz beginnt im im Jauar 26, also wäre dein Bemessungszeitraum für das neue Elterngeld  Januar 2025 bis Dezember 2025.  In allen 12 Monaten hast du aber Elterngeld innerhalb der erste 14 Lebensmonate deines Kindes bekommen.  Es werden also alle 12 Monate ausgeklammert und dein Elterngeld errechnet sich aus denselben 12 Abrechnungen wie bei deinem Vorkind (+Geschwisterbonus).  Beachte bitte, dass das neue Mutterschaftsgeld ab Januar 2026 auf dein Elterngeld angerechnet wird, solltest du das Elterngeld dann immer noch bekommen. In dem Fall ist es sinnig, das Elterngeld Plus ab dem Moment des Mutterschutzes rückwirkend in Basiselterngeld umzuwandeln. 


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