Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

zwei Kinder und zwei Väter / Erwerbsobliegenheit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: zwei Kinder und zwei Väter / Erwerbsobliegenheit

Maxhütte

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Guten Tag Frau Bader, Meine Frage bezieht sich auf die Auslegung der Erwerbsobliegenheit (Hoffe das heißt so). Das erste Kind(1) ist 9 Jahre alt und ist mit Vater 1 gezeugt worden. Vater 1 übernimmt im Wechselmodel die Betreuung, zahlt aber aufgrund des leicht höheren Einkommens (Vater1 1600€ zu Mutter 1300€) auch Barunterhalt. Die Mutter hat ein weiteres Kind von Vater 2 bekommen. Kind2 ca. 1 Jahr. Weil Vater 2 und Mutter nicht zusammen sind zahlt Vater 2 auch Unterhalt (Hier besteht die Betreuung zu dem größten Teil durch die Mutter.) Vater 1 und Mutter haben jedoch beide die Chance auf ein deutlich höheres und ähnliches Netto Einkommen bei Vollzeit ( jeweils ca 2300 €). Vater 1 möchte jedoch nur 75 Prozent arbeiten (1800€) um Zeit mit dem Kind1 zu haben da hier das Wechselmodell besteht. Mutter beruft sich auf die Betreuung des Kinds 2 und möchte ihr Einkommen nicht steigern. Kann die Mutter sich darauf berufen? (Faktisch würde hierdurch der Erwerbsausfall durch das "Fremde" Kind2 (mit)getragen!?!?) und darf der Vater1 eine 75 % Stelle zum wohle des Kindes begründen? Danke im Voraus und herzliche Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, habe ich nicht so ganz verstanden. Wieviel arbeiten den KV 1 und KM jetzt? Und wwas will KV 1 für die Zukunft? Dass er 75 % arbeitet und die KM wieviel? Liebe Grüße NB


Felica

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Ich würde sagen, nein und nein. Also weder muss der Vater mehr arbeiten, da er ja auch betreut. Noch muss die Mutter mehr arbeiten, da diese ein jüngeres Kind betreut. Allerdings hat die Mutter einen Anspruch gegenüber dem 2ten Vater. Senken darf die Mutter ihr Einkommen aber auch nicht so einfach. Aber meine Laienmeinung.


Mamamaike

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Hallo, da liegt ein Denkfehler vor: a) Der Unterhalt für Kind 2 steht dem Kind zu. b) Erhält die Mutter Bertreuungsunterhalt, bekommt sie den ja für die Betreuung von Kind 2, andere Kinder von anderen Vätern sind da egal. c) Wie sich der andere Vater und die Mutter einigen (hier: zum Kindeswohl), tangiert die Pflichten von Vater 2 nicht, da sie sich allein auf Kind 2 beziehen. Im geschilderten Fall wird nichts "mitgetragen", sondern die Einzelpflicht erfüllt. Viele Grüße Viele Grüße


Maxhütte

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die Einkommensfrage ist evtl kompliziert. Vater 1 derzeit in Ausbildung 1300€, Ab oktober fertig- möchte 3/4 arbeiten Netto =1700 Mutter auch in Ausbildung derzeit ca 1000€. Ab September fertig. Beide haben in erster Ausbildung einen Beruf der Vollzeit ca Netto 2600€ erbringen könnte. Mutter möchte nicht Arbeiten und argumentiert mit dem Kind 2 (anderer Vater), möchte auch zuküftig nicht Arbeiten. bzw nur an der 1000€ Schwelle.


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