Biene210
Sehr geehrte Frau Bader, Meine Situation ist die folgende: bei meinem ersten Kind hatte ich eine extreme Frühgeburt weshalb bei weiteren Schwangerschaften ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden müsste. Die Elternzeit meines ersten Kindes habe ich bei meinem AG auf drei Jahre angekündigt. Wie verhält es sich mit einem Beschäftigungsverbot in diesen zwei unterschiedlichen Fällen: 1) Zweites Kind wird während der Elternzeit des ersten Kindes geboren (innerhalb der 3 Jahre EU), sprich der AG hätte zum Zeitpunkt der Geburt noch nicht mit mir am Arbeitsplatz gerechnet. 2) Zweites Kind wird nach Ende der Elternzeit geboren (bspw 2 Monate nach Ablauf der dreijährigen EZ), sprich der AG hätte mich zu diesem Zeitpunkt bereits wieder am Arbeitsplatz eingeplant. Herzlichen Dank!
Hallo, 1. Während der Elternzeit spielt ein erneutes Beschäftigungsverbot keine Rolle 2. Ich sehe den Zusammenhang zwischen Frühgeburt und Beschäftigungsverbot zwar nicht, denn das hat ja wahrscheinlich nichts mit der Arbeitsstelle zu tun, aber wenn Sie denn tatsächlich ein Beschäftigungsverbot bekommen würden, würden Sie den normalen vereinbarten Lohn bekommen, den Sie ohne Beschäftigungsverbot erhalten würden. Liebe Grüße NB
Dojii
Im ersten Fall passiert gar nichts. Du bist in Elternzeit und daher bekommst du auch kein BV für diesen Zeitraum, da du ja ohnehin nicht arbeiten musst. Die Elternzeit darfst du auch nicht beenden, nur damit du ein BV bekommst. Im zweiten Fall bekommst du im BV das, was du auch ohne BV verdienen würdest. Wenn du denn ein BV bekommst, denn die gesetzlichen Regelungen für ein BV sind seit dem 01.01.2018 extrem verschärft worden.
Mitglied inaktiv
In beiden Fällen gibt es das von Dir gemeinte BV nicht. Fall 1 wurde bereits erläutert. Bei Fall 2 würde ja schon fast der Mutterschutz beginnen und wenn überhaupt bliebe ein BV für die Dauer von ca. 2 Wochen. Hinweis, für den Fall - nicht bekannt: Elterngeld in beiden Fällen nur der Mindestsatz!
anja.sp
Und wie würde es sich mit einem BV verhalten wenn alles wie oben beschrieben, aber Teilzeitarbeit in EZ?
mellomania
dann wird ein bv für die TZ während der EZ ausgesprochen. man bekommt den TZ lohn, den man ohne BV bekommen würde EZ läuft aber WEITER. die kann nicht für ein BV beendet werden
Biene210
Danke für die Antworten! Der Zeitraum ist fiktiv. Daher würde ich im zweiten Fall nun davon ausgehen ein BV bis zum Zeitpunkt des Mutterschutzes zu bekommen. Solange denn ein BV überhaupt ausgesprochen wird. Warum aber wird in beiden Fällen nur der Mindestbetrag an Elterngeld ausgezahlt? Greift hier die ganz normale Regelung: durchschnittliches Gehalt der letzten 12 Monate (Monate von Elterngeld vorheriger SS werden ausgeklammert)? Danke!
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