Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wie hoch ist Gehalt bei Beschäftigungsverbot, wenn zuvor Krankengeldbezug?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Wie hoch ist Gehalt bei Beschäftigungsverbot, wenn zuvor Krankengeldbezug?

Veni16

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Sehr geehrte Frau Bader, ich bin in der 27.SSW und momentan ratlos, da ich nicht weiß wie ich finanziell besser dastehe, ob mit Krankengeld (75% d. Gehaltes) oder Beschäftigungsverbot, besonders auch im Hinblick auf die Höhe des Mutterschaftsgeldes. Daher meine Frage: a. Wie hoch wird das Gehalt während des Beschäftigungsverbots, wenn ich die letzten drei Monate im Krankengeldbezug war? Am 15.02. bin ich eine neue Stelle angetreten (davor arbeitslos), dann nach einer Woche bis aktuell noch im Krankenstand wegen Schwangerschaftsbeschwerden). Die ersten sechs Wochen war ich noch in der Lohnfortzahlung (überraschenderweise obwohl neuer Arbeitgeber) und seit Anfang April bin ich im Krankengeld. Meine Gynäkologin hat jetzt vorgeschlagen ein Beschäftigungsverbot bis zum Beginn des Mutterschutzes auszusprechen, wenn ich dadurch finanziell nicht schlechter dastehe. Es geht jetzt nur um die finanzielle Situation bis zum Beginn des Mutterschutzes und währenddessen, da das Elterngeld in meinem Fall aus 2015 berechnet wird. Vielen Dank im Voraus Veni16


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sie haben da kein Wahlrecht. Wenn die Krankheit fortbesteht geht sie dem BV vor. Lieeb Grüße NB


Mitglied inaktiv

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Für mich ergeben sich bei Deiner Frage einige Unklarheiten... U.a. warum Dein EG angeblich aus 2015 berechnet werden soll. Es zählen immer die 12 Monate vor Mutterschutz. Wenn Du im Januar also arbeitslos warst, zählt der eine Monat als Monat mit 0,00€ in der Berechnung. Vielleicht erkundigst Du dich diesbezüglich noch einmal :-) Vielleicht liege ich falsch, vielleicht auch nicht :-)


Veni16

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Hallo hubbeldubbel, die Information bezogen auf das EG habe ich von einer Beratungsstelle (pro familia). War man im Jahr VOR dem Geburtstermin freiberuflich oder selbständig tätig ( auch wenn nur nebenberuflich und hauptberuflich im Angestelltenverhältnis), dann wird bei der Berechnung des EG in das Jahr vor dem Geburtstermin zurückgegangen :) In meinem Fall werden für das EG dann die 12 Monate von 2015 genommen (2016 bestand keine Selbständigkeit mehr). LG


Mitglied inaktiv

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Durch das Beschäftigungsverbot steht man finanziell idR nicht schlechter da. Allerdings gibt es bestimme Voraussetzungen, damit ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden kann. 1. Man muss noch arbeitsfähig sein, aber die Beschwerden würden sich erwartungsgemäß bei Weiterbeschäftigung verschlimmern. 2. Die Beschwerden müssen ursächlich im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen. Finanzielle Erwägungen spielen da keine Rolle.


Mitglied inaktiv

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Für die Berechnung der Lohnfortzahlung steht fast kein Referenzzeitraum zur Verfügung, sie hat wohl nur 1 Woche im Februar gearbeitet. Bei der Berechnung des Mutterschutzlohns in der Zeit eines Beschäftigungsverbots würde sie das verdienen was sie verdient, wenn sie jetzt arbeiten würde.


Veni16

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Hallo Uriah, genau darauf bezog sich meine Frage, es steht nicht wirklich ein "Referenzzeitraum" zur Verfügung zur Berechnung der Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverbot, da ich nur die eine Woche gearbeitet habe im Februar und dann ins Krankengeld gerutscht bin. Ich verstehe jetzt nicht, warum hier auf das Beschäftigungsverbot an sich eingegangen wird, darauf bezog sich meine Frage nicht, da habe ich auch ausreichend Informationen vorliegen, schade dass auch Frau Bader nicht auf meine Frage eingegangen ist. Wo kann man sich denn sonst informieren über die Höhe des Lohnes/Gehaltes bei einem Beschäftigungsverbot, wenn der Fall etwas komplexer ist? Viele Grüße Venie


Mitglied inaktiv

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Man kann sich bei der Aufsichtsbehörde für Mutterschutz erkundigen, wie der Mutterschutzlohn im Beschäftigungsverbot berechnet wird. Das Beschäftigungsverbot kann man sich nicht aussuchen. Es hörte sich so an, als könnten Sie das aussuchen, wenn Sie möchten. Dem ist aber nicht so. Darum bin ich genau wie Frau Bader drauf eingegangen. Sie müssen einfach nehmen was Sie bekommen. Dann erübrigt sich auch die Frage nach dem Einkommen, denn was Sie bekommen hängt einzig von ihrem gesundheitlichen Zustand ab - ob arbeitsunfähig oder nicht.


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