Janis
Guten Tag Frau Bader. Meine Frau ist als Tierärztin im Beschäftigungsverbot, da sie noch stillt. Zuvor war sie während der Schwangerschaft ebenfalls im Beschäftigungsverbot. Jetzt war der Plan, dass sie im Sommer abstillt (unsere Tochter ist dann ein Jahr) und wieder in Teilzeit arbeitet und mit Elterngeld Plus aufstockt. Eigentlich war mal die Idee, dass meine Frau innerhalb des Jahres, indem sie in Teilzeit arbeitet und per Elterngeld Plus aufstockt, wieder schwanger wird. Welche Berechnungsgrundlage wird dann für den neuen Mutterschutzlohn/Beschäftigungsverbot genommen? Wird das Gehalt vor der ersten Schwangerschaft zur Berechnung des Mutterschutzlohns/Beschäftigungsverbot herangezogen, da Sie Elterngeld Plus bezieht? Falls ja, wie lange wird das Gehalt vor der ersten Schwangerschaft noch zur Berechnung herangezogen bzw. ab wann wird nach Ende des Elterngeld Plus das neue Gehalt zur Berechnung herangezogen? Vielen Dank im Voraus! Janis
Hallo, Sie bekommt in einem BV den Lohn, den sie ohne erhalten würde. Liebe Grüße NB
Suomi
Wenn sie während der Elternzeit Teilzeit arbeitet, dann schwanger wird und dann ein BV erhält, bekommt sie natürlich den Mutterschutzlohn natürlich in Höhe des TZ-Gehalts weiter so lange bis sie in den Mutterschutz geht oder bis die Elternzeit endet und der normale, bis dahin ruhende Arbeitsvertrag wieder auflebt. Man bekommt im BV, das was auch bekommen würde, wenn man kein BV hätte. EZ vorzeitig beenden um wissentlich ins BV ist dementsprechend auch nicht erlaubt.
Janis
Danke für die prompte Antwort, leider ging das an meiner Frage vorbei oder ich habe die nicht präzise genug formuliert. ;) Das ist soweit alles bekannt. Die Frage bezieht sich darauf, was nach dem Elterngeld Plus passiert. Beispiel: Meine Frau wird drei Monate vor Ablauf des Elterngeld Plus schwanger und ihr Chef spricht wieder ein BV aus. Dann nehme ich an, dass die restlichen drei Monate weiterhin das TZ-Gehalt plus Elterngeld Plus gezahlt wird. Was passiert aber, wenn das EG+ ausläuft? Erhält sie dann den Mutterschutzlohn aufgrund des ausgesprochenen BV auf Basis des letzten TZ-Gehalts (während EG+), auf Basis des theoretischen Gehalts nach Ablauf des EG+ (muss ja nicht mit dem Gehalt vor der ersten Schwangerschaft übereinstimmen) oder auf Basis des letzten Gehalts vor der ersten Schwangerschaft? Bei letztem Fall, wie lange würde das letzte Gehalt vor der ersten Schwangerschaft herangezogen werden? Einen Monat, drei Monate oder zwölf Monate nach Ablauf des EG+? Normales EG berechnet sich in dem Fall ja erstmal noch, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, weiterhin am Gehalt vor der ersten Schwangerschaft. Danke für die Antworten!
Sternenschnuppe
Sie bekommt immer das, was sie auch verdienen würde. Das hat mit dem Elterngeld+ nichts zu tun. Im BV ersetzt die Krankenkasse den Lohn der erarbeitet worden wäre. Zudem wird geprüft wie Kind 1 betreut ist und was sie hätte überhaupt verdienen können. Da viele da betrogen haben wird das nun zum Glück immer mehr kontrolliert und man muss es belegen. Die Frage ist also eher wie da Eure Pläne sind. Lediglich zum neuen Mutterschutz darf eine laufende Elternzeit beendet werden um den vollen Mutterschutzlohn zu bekommen. Alles drumherum muss belegbar sein.
Janis
Ich frage mich, ob ich mich schlecht ausdrücke oder meine Fragen und Intentionen missverstanden werden. ;) Das erschließt sich mir nämlich tatsächlich auch nicht, da der Mutterschutzlohn im BV ja grundsärzlich erstmal dem durchschnittlichen Bruttolohn der letzten drei Monate vor dem BV entspricht. Da ist für mich eigentlich nur die Frage, welche drei Monate werden da herangezogen? Die letzten drei Monate vor dem erstem BV (weil man im EG+ nicht sein reguläres Gehalt lt. Arbeitsvertrag bezieht), die letzen drei Monate während bzw. am Ende des EG+ oder (für mich unlogisch und nicht mit dem übereinstimmend, was ich bisher gelesen habe) das theoretisch erzielte Gehalt in der Zukunft lt. Arbeitsvertrag (alles unter der Prämisse, dass man während des EG+ schwanger wird). Danach ist ohnehin klar, dass die letzten drei Monate vor erneutem BV relevant sind. Wir haben da auch keine Ambitionen irgendwas zu mauscheln, aber man passt seine Pläne ja durchaus an das bestmöglich zu erzielende Endresultat an. Betreuung etc. ist natürlich alles gesichert.
Ally79
Der Mutterschutzlohn errechnet sich immer gleich. Unabhängig, ob zu dem Zeitpunkt Elterngeld plus bezogen wird oder nicht. Es spielt lediglich der Arbeitsvertrag eine Rolle, der zu der Zeit gilt, und ob noch in Elternzeit gearbeitet wird, (dann kann man diese zum Mutterschutz beenden), oder ein Teilzeitvertrag ohne Elternzeit existiert.
Sternenschnuppe
Ne. Ich glaube eher Du missverstehst die Antworten. Ich versuche noch einmal. Für die neue Schwangerschaft ist das BV vom VOLLZEITvertrag uninteressant. Es zählt nur was in der bestehenden Schwangerschaft verdient worden wäre laut gültigem Vertrag. Das ist Teilzeit. Und genau das wird ersetzt. Die Regel mit den drei Monaten ist nur bei schwankendem Gehalt wenn Zuschläge, geleistete Stunden und Provisionen jeden Monat anders sind. Das Elterngeld hat damit überhaupt nichts zu tun. Das wird für das neue Elterngeld erst interessant. Hoffe das war nun verständlicher.
KielSprotte
Du verstehst die Antworten nicht, da du dir scheinbar was völlig falsches zusammen gelesen hast bzw die falschen Teile bei dir hängengeblieben sind. 3 Monte vor BV sind nur bei mtl schwankenden Entgelt relevant. Und beim EG wird auch nicht auf die Zeit von vor der ersten Geburt zurück gegriffen, sondern die 12 Monate von der zweiten Geburt sind Rechengrundlage. Und Mauscheln tut ihr bereits kräftig! Erste Vorraussetzung für ein BV ist Arbeitsfähigkeit der Frau und da die wahrscheinlich das Kind betreut, ist sie das nicht. Wer nach der Geburt legal daheim bleiben will, der beantragt EZ und EG. Sowas kann übrigens auch noch nach Jahren geprüft werden - nennt sich Sozialbetrug!
Janis
@ KielSprotte Sorry, aber das wir mauscheln ist a) nicht korrekt und b) eine Unterstellung. In einem Expertenforum hatte ich da mehr Weitsicht erwartet. Das BV wurde vom Arbeitgeber sowohl während der Schwangerschaft als auch wegen des Stillens ausgesprochen, das hat meine Frau sich nicht gewünscht oder drum gebeten. Es war uns sogar unbekannt, dass es das gibt. Wir hatten ursprünglich ganz normal EZ und EG beantragt und werden/würden das auch beim zweiten Kind so machen, da der AG dann ja auch möglicherweise eine alternative Tätigkeit für meine Frau hat, z.B. QM o.Ä. Beim ersten Kind war das aber nicht der Fall. Die Betreuung hätte ich beim ersten und würde ich auch im Normalfall beim zweiten Kind übernehmen, da meine Frau einfach das höhere Gehalt hat. Rein praktische Gründe. Aber falls meine Frau wieder ein BV erhält, ergibt sich das aus logischen Gründen, dass ich dann doch schlussendlich wieder arbeiten werde. Da ist nichts gemauschelt oder ähnliches und da kann auch gerne alles geprüft werden. Ich weiß allerdings nicht so recht, warum ich mir überhaupt die Mühe mache, so eine haltlose Aussage richtigzustellen... @Sternenschnuppe War es, vielen Dank! Da meine Frau monatlich schwankendes Gehalt aufgrund von monatlich ausgezahlten Überstunden hat, sind bzw. waren die drei Monate für uns relevant. Das wird auch jetzt in TZ unterhalb der 32 Stunden wieder so sein. Das hatte ich leider nicht erwähnt und hatte ich das nicht ganz verstanden, da das für mich fix war. ;) Da beim EG des zweiten Kindes nicht die Zeit während des EG des ersten Kindes als Berechnungsgrundlage dient, war ich mir unsicher, wie das beim BV ist. Danke!
Sternenschnuppe
Wenn Kind 1 nachweislich betreut ist, dann empfiehlt sich die 2. Schwangerschaft erst zum Ende der ersten Elternzeit. Du könntest dann noch Elternzeit für Kind 1 nehmen, Deine Frau erhält den vollen Lohn im Falle eines BV und ihr könnt zusammen Schwangerschaft, Kind 1 und die ersten Wochen Baby zusammen genießen. Je mehr Vollzeitmonate dabei sind, desto höher wird auch das Elterngeld. Die Bestätigung Deiner Elternzeit vom Arbeitgeber ist zudem der beste Betreuungsnachweis
WonderWoman
ich habe grundsätzlich verständnis für den wunsch die bezüge rund um schwangerschaft und geburt zu optimieren. aber vielleicht wäre es hilfreich sich mal den sinn der einzelnen regelungen vor augen zu führen und sich dann zumindest mal bewusst zu machen dass man hier und da die grauzone schnell in richtung schlichten betrugs verlässt. zumindest würde man sich dann vielleicht verkneifen, die frage nach dem richtigen betrügen in einem öffentlichen forum zu stellen. das bv, sowohl vor als auch nach der geburt, hat seinen sinn und ursprung darin, eine arbeitswillige und -fähige frau vor einem potentiell gefährlichen arbeitsplatz zu schützen. faustregel: was würde ich jetzt tun bzw. welche gelder würde ich jetzt erhalten, wenn mein arbeitsplatz sicher wäre für mich und das kind? überlegung für die zukunft: was würde passieren wenn aus irgendeinem grund das bv von einem tag auf den anderen entfallen würde? z.b. weil die schwangerschaft vorzeitig endet, das kind nicht mehr gestillt werden will/kann oder weil der ag einen ungefährlichen arbeitsplatz findet (was er rechtlich ständig prüfen müsste, aber wahrscheinlich nicht tut, weil unbequem). wenn ihr zumindest ab jetzt rechtlich sauber handeln wollt (und nur einen solchen rat kann euch eine rechtsanwältin geben), dann überlegt immer, wieviel deine frau arbeiten und damit verdienen würde, wenn sie nicht schwanger/stillend und somit nicht im bv wäre. also immer so viel, wie sie (evtl. tz) zu arbeiten bereit und fähig (kinderbetreuung) wäre. dieses einkommen wird dann ersetzt. zumindest wenn ihr ehrlich seid. wenn ihr euch weiter in der dunkelgrauzone bewegen wollt, tut das, aber tut es bitte heimlich bzw. jammert nicht wenn die ratschläge dazu missfallen. zur berechnungsgrundlage: ihr einkommen lt. vertrag wird angepasst an die stunden, die sie arbeiten würde, wenn sie arbeiten dürfte. wenn sie also z.b. nach der ez nur noch 2/3 der vorherigen az arbeiten würde, bekommt sie auch nur 2/3 des regulären lohns. die zuschläge werden pauschaliert, im zweifel auf basis der zuschläge vor der 1. schwangerschaft, aber ebenfalls entsprechend runtergerechnet.
Ani123
Für mein Verständnis: Ihre Frau hat für das 1. Kind EZ und EG genommen. Ihr Arbeitgeber hat zeitgleich ein Still-BV ausgesprochen. Hat ihre Frau Gehalt erhalten? Dann hätte sie Gehalt + EG erhalten. Haben sie im EG-Antrag mitgeteilt, dass ihre Frau X Stunden TZ in EZ arbeiten wird (oder sogar VZ arbeiten wird). Durch das Still-BV vom Arbeitgeber darf ihre Frau nicht arbeiten. Das Gehalt (egal ob reguläre EZ oder TZ in EZ) würde auf das EG angerechnet, welches sich dadurch verringert. Sollte es da bereits zu Fehlern gekommen sein (EG-Bezug +Gehalt für Still-BV) sollte ihrer Frau das der EG-Stelle mitteilen. Das kann dazu führen, dass sie EG zurückzahlen muss. Es kann verhindern, dass die EG-Stelle sie wegen Betrug anzeigt. Hinzu kommt, dass wenn sie für das Still-BV Gehalt für mehr als 32 Wochenstunden bezieht, dass sie nicht in EZ ist. Da kann ein Gespräch mit der EZ-Stelle helfen um das zu klären. Jetzt zu ihren Fragen: Ihre Frau hat einen TZ in EZ Vertrag bei ihrem Arbeitgeber mit X Wochenstunden. Dieser gilt ab dem ? (das schreiben sie nirgends). Ab dem Tag steht ihre Frau dem Arbeitgeber als Arbeitskraft zur Verfügung. Sollte sie noch stillen und das Kind unter 1 Jahr sein macht der Arbeitgeber eine Gefährungsbeurteilung. Hat er eine mutterschutzkomforme Tätigkeit übt sie die aus. Falls nicht spricht er das Still-BV aus. Sie erhält TZ-Gehalt (bei schwankenden Gehalt berechnet aus den 3 letzten Gehältern. Sollten die in VZ sein wird das in TZ umgewandelt.) Das Still-BV endet spätestens mit dem 1. Geburtstag ihres Kindes oder wenn der Arbeitgeber eine mutterschutzkomforme Tätigkeit für die Mutter hat. Zum Gehalt bezieht ihre Frau EGplus.Dafür ist es in diesem Fall unrelevant, ob sie im BV ist oder nicht. Das Gehalt wird auf das EGplus angerechnet, welches sich dadurch verringern kann. Ihre Frau wird während des Bezugs von EGplus schwanger. Sie teilt das ihrem Arbeitgeber mit welcher eine Gefährungsbeurteilung macht. Hat er eine mutterschutzkomforme Tätigkeit für sie übt sie die aus. Falls nicht spricht er ein BV aus. Sie erhält Gehalt (bei schwankendem Gehalt berechnet aus TZ in EZ der 3 Monate zuvor, wenn es nicht 3 Monate waren nur an der Zeit wo sie TZ in EZ angestellt war). Mit Ende der TZ in EZ erhält ihre Frau Gehalt in VZ. (Das TZ in EZ Gehalt kann daraufhin hochgerechnet werden oder wird an den 3 Monaten von vor dem 1. Kind genommen.) Das bezieht sie so lange bis der Mutterschutz zu Ende ist. Sollte der Mutterschutz während der TZ in EZ beginnen beendet sie ihre EZ zum Tag vor Beginn des Mutterschutzes. Dem muss ihr Arbeitgeber nicht zustimmen. Mutterschaftsgeld gibt es dann wie beim 1. Kind. Während des BV muss das 1. Kind betreut sein, so dass ihre Frau zu jederzeit ihre Arbeit aufnehmen kann. Den Part können sie übernehmen. Schwierig kann es sein, wenn sie TZ in EZ 32 Wochenstunden arbeiten und das zu Zeiten in der ihre Frau auch arbeiten würde. Da kämen Zweifel auf bzgl. der Betreuung ihres Kindes. Sollte das BV aufgehoben werden und ihre Frau z. B. wegen fehlender Kinderbetreuung nicht arbeiten können kann der Arbeitgeber das der Krankenkasse melden. Diese wird prüfen ob eine Betreuung bestanden hat. Bei o. g. kann es angezweifelt werden. Wenn die Krankenkasse davon ausgeht, dass keine Betreuung vorhanden war kann das Konsequenzen haben. Z. B. Rückzahlung des Geldes, Anzeige wegen Betrug, fristlose Kündigung sowie negative Auswirkungen auf das neue EG. Am sichersten würde es sein, wenn sie, wie geplant, weiter in EZ bleiben und wenn sie arbeiten, dass zeitlich so machen, dass ihre Frau arbeiten gehen könnte. Oder ihre Frau gibt bei TZ in EZ weniger Stunden an, so dass zu jederzeit due Betteuung des Kindes von einen von ihnen sichergestellt ist. Auch wenn das dazu führt, dass sie weniger Geld haben, wäre es die sicherste Methode. Das EG ihres 2. Kindes wird an den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes berechnet. Monate mit Mutterschutz werden ausgeklammert. Bei Basis-EG werden 12 Monate ausgeklammert; bei EGplus 14 Monate. Wurde während des Bezugs von EG gearbeitet kann es nicht ausgeklammert werden und fließt zur Berechnung mit ein. Zusätzlich zum EG erhalten sie den Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent des EG vom 2.Kind, mindestens 75 €. Der Geschwisterbonus endet mit der Zahlung von EG oder zum 3. Geburtstag des 1. Kindes. Jedes Elternteil kann pro Kind 3 Jahre EZ nehmen. Die verfällt mit dem 8. Geburtstag des Kindes. In der ersten Meldung wird sich für die ersten 2 Jahre festgelegt. Wird unter 2 Jahre EZ gemeldet und verlängert werden mussten Arbeitgeber zustimmen. Wird mindestens 2 Jahre EZ gemeldet und verlängert geht das ohne Zustimmung. EZ vorzeitig beenden um z. B. VZ zu arbeiten geht nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.
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