Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

während Elternzeit erneut schwanger

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: während Elternzeit erneut schwanger

zehra1986

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Sehr geehrte Frau Bader unser 1. Kind wurde im Dezember 2014 geboren. Die Elternzeit für Kind 1 geht bis zum Februar 2017. Nun bin ich erneut schwanger. Geburtstermin ist Juni 2016. Bekomme ich von meinem AG erneut den Zuschuss von Mutterschaftsgeld, wenn ich mindestens 6 Wochen vor Mutterschutz die 1. Elternzeit kündige und die 2. Elternzeit beantrage? Ich hatte während der Elternzeit nur 3 Monate Minijob ausgeübt beim gleichen AG.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Sternenschnuppe

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Hallo Nur beenden zum Tag vor neuem Mutterschutz. Nicht kündigen. Gibt dafür keine Frist. Und lass Dir das 3. Jahr von Kind 1 übertragen auf die Zeit bis zum 8. Geburtstag. Das muss man beantragen und sich schriftlich geben lassen. Dann ist es nicht verloren. Bekommst volles Mutterschutzgeld, der Vollzeitvertrag lebt dann ja wieder auf.


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