Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Vorzeitige Beendigung der elternzeit wegen erneuter Schwangerschaft

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Vorzeitige Beendigung der elternzeit wegen erneuter Schwangerschaft

Maaren

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Hallo Frau bader, Derzeit befinde ich mich in elternzeit! Bis Dezember 2015 bekomme ich Elterngeld... Bis Februar 2015 befinde ich mich in elternzeit! Ich bin erneut schwanger und bekomme voraussichtlich im April mein 2. kind :-) Kann ich die elternzeit vorzeitig beenden? Wenn ja ab wann? Mit freundlichen Grüßen Maaren :-)


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Maaren

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Quatsch... Bis Februar 2016 natürlich! Und April 2016 kommt das zweite Kind


Sternenschnuppe

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Wenn Du wirklich arbeiten willst, dann kannst Du den Chef fragen ob Du ab Januar bis zum Mutterschutz arbeiten kannst. Teilzeit in Elternzeit ? Darf er nur ablehnen wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen.


Mia321

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Hallo, lieben Dank für die ausführliche Erklärung !


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