Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Überstunden Auszahlungen nicht beim Elterngeld berücksichtigt

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Überstunden Auszahlungen nicht beim Elterngeld berücksichtigt

Mustermann Max

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Hallo Frau Bader, wir haben heute den vorläufigen Bescheid zum Elterngeld erhalten und nach einigem Lesen und hin und her Rechnen stellte sich heraus, dass bei meinem Bescheid die 3 Auszahlungen des Gleitzeitkontos im Jahr 2021 (Monate Mai, Juni und August) nicht für die Berechnung des Elterngeldes herangezogen wurden. In Summe (>>1 Monatsgehalt) für mich viel Geld. Alle Überstunden wurden erarbeitet innerhalb des für die Berechnung des Elterngeldes relevanten Zeitraums. Die Auszahlungen wurden als Gleitzeitauszahlungen sowie als Zuschlag (+25 %) in der Lohnabrechnung klar kenntlich gemacht. Nach einigem Lesen hier und an anderen Stellen vielleicht noch der Hinweis. Es wurde ein ELSG vor die Position in der Gehaltsabrechnung geschrieben. Macht es Sinn, Einspruch einzulegen bzw. gibt es Hoffnung auf Erfolg? Können Sie mir rechtskräftge Urteile oder ähnlich nützliches verlinken? Muss ich damit rechnen, dass wenn es während meines Elterngeld plus Zeitraums (>>1 Jahr) wieder zu Auszahlungen des Gleitzeitkontos kommt, ich später Elterngeld zurückzahlen muss? Viele Grüße und vorab vielen Dank


KielSprotte

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EG wird nur auf lfd. Bezüge gerechnet, nicht auf Einmalzahlungen - und als solche werden ÜST die aus einem längerem Zeitraum als 1 Monat stammen deklariert. Wenn weitere Auszahlungen ebenfalls als Sonderzahlungen deklariert werden, ist das kein Problem fürs EG.


Dojii

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Durch das ELSG ist die Zahlung leider beim Elterngeld nicht berücksichtigungsfähig, da es sich um eine Einmalzahlung und keine laufende Zahlung (LSG) handelt. Da diese Einmalzahlung steuerrechtlich als sonstiger Bezug und nicht als laufender Lohn versteuert wird, muss sie bei der Berechnung des Elterngeldes gem. § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG ignoriert werden: "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind." Andererseits werden kommende Einmalzahlungen (ELSG) aber auch nicht auf dein laufendes Elterngeld angerechnet. Bekommst du also im laufenden Elterngeldbezug wieder eine solche Zahlung, wird dein Elterngeld dadurch auch nicht verringert.


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