Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Schwanger, arbeitslos und Krankenversicherung

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Schwanger, arbeitslos und Krankenversicherung

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Hallo, zum 26.05.06 musste ich mich leider wegen einem familiären Umzug arbeitssuchend melden. Nun habe ich am Sonntag anhand von zwei Schwangerschaftstests das ziemlich sichere Ergebnis, dass ich ein Kind erwarte und mit einem Schlag viele viele Probleme. Es geht dabei um die Krankenversicherung. Beim Arbeitsamt wird im Moment geprüft ob ich eine Sperrzeit bekomme, was ich sehr merkwürdig finde, denn ich habe im Januar 2006 zwar einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, bin danach aber sofort zurück in meine Selbstständigkeit und muss mich nun eben nur wegen dem Umzug neu arbeitssuchend melden. Nun, jedenfalls sagte man mir, dass ich während der Sperrzeit kein Anrecht auf eine Krankenversicherung habe. Logischerweise muss ich nun aber dringend zum Arzt um zu wissen ob mit meinem Baby und mir alles ok ist und um mir die Schwangerschaft bestätigen zu lassen. Der Antrag würde aber noch etwa 10 Tage dauern, was in meinen Augen aber unter diesen Umständen einfach zu lange ist. Kann mir jemand weiterhelfen und sagen was ich nun unternehmen kann? Es kann doch nicht sein, dass eine schwangere Frau nicht zum Arzt kann! Der Vater des Kindes ist übrigens privat versichert und wir sind noch nicht verheiratet, so dass es da keine Möglichkeit gibt. Ich habe gehört, dass man nur im ersten Monat einer Sperrzeit keine Krankenversicherung hat. Stimmt das? Der wäre ja jetzt rum. Gibts denn keine Bescheinung, damit ich wengistens schon einmal die erste Vorsorgeuntersuchung wahrnehmen kann? Danke schon einmal.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Während der zwölfwöchigen Sperrzeit sind Sie als gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerin versichert bzw. genießen Krankenversicherungsschutz. Während der ersten vier Wochen einer Sperrzeit greift der nachwirkende Krankenversicherungsschutz. Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet zunächst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da darüber hinaus keine weiteren Beiträge an die Krankenversicherung gezahlt werden. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung besteht aber die Regelung, dass die Krankenversicherung noch einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Leistungen erbringen muss. Von daher sind Sie auch während dieses Zeitraums noch ausreichend krankenversichert. Während der fünften bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit fingiert § 5 des Sozialgesetzbuches V den Bezug von Arbeitslosengeld, so dass auch in dieser Phase ein Krankenversicherungsschutz besteht. Gruß, NB


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