simalexa
Hallo. Meine Tochter wurde am 15.02.2019 geboren. Elterngeld wurde für die ersten zwölf Lebensmonate beantragt und bereits endgültig bescheidet. Bemessungszeitraum für das Elterngeld sind die Monate Jan. - Dez. 2018 (aus selbständiger und nicht-selbständiger Tätigkeit). Nun wurde für die nicht-selbständige Tätigkeit eine rückwirkende Lohnerhöhung (TVÖD - höhere EG) ab April 2018 genehmigt. Diese wird im Elterngeld-Bezugszeitraum mit der Abrechnung August 2019 ausgezahlt (letzter Werktag August 2019). Besteht Anspruch auf höheres Elterngeld (evtl. Neuberechnung)? Wird das Elterngeld gekürzt durch die Auszahlung im Bezugszeitraum? Für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit muss nach Ablauf des Bezugszeitraumes eine EÜR vorgelegt werden. Vielen Dank im Voraus.
Hallo, es kommt darauf an. Wenn ausdrücklich drin steht, dass es Zahlungen für die rückwirkenden Zeiträume sind, wird es berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterliegen, sind die steuerlichen Modifikationen des Zuflussprinzips zu beachten. Nach den spezifischen für das Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Zuflussregeln ist „die Nachzahlung oder Vorauszah-lung für die Berechnung der Lohnsteuer den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie ge-leistet werden, wenn Nachzahlungen oder Vorauszahlungen laufenden Arbeitslohn darstellen“ (LStR 39b.5 Abs. 4 Satz 1). Voraus- bzw. Nachzahlungen von laufendem Arbeitslohn sind damit jeweils in dem Monat zu berücksichtigen, für den (und nicht in dem) die jeweilige Zahlung erfolgt, Richtlinien 2.1.3.2.4.2. Wenn es als Einmalzahlung deklariert ist, dann nicht. Liebe Grüße NB
Dojii
Das kommt ganz darauf an, wie es auf der Abrechnung August 2019 ausgewiesen wird. Wird es als laufender steuerpflichtiger Lohn ausgewiesen (so wie der Rest deines Gehaltes auch), dann muss es rückwirkend für die Monate berücksichtigt werden, für die es eigentlich war und wird dein Elterngeld erhöhen. Wenn es allerdings als sonstiger Bezug/Einmalzahlung/EGA deklariert ist (was meistens der Fall ist, wenn es Nachzahlungen für ein bereits abgeschlossenes Jahr gibt), dann kann es leider nicht berücksichtigt werden, weil diese Art von Zahlungen im Elterngeldgesetz explizit ausgeschlossen sind.
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