Beatrice L.
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe bereits eine 19 Monate alte Tochter (geb.: 11.8.13), die in die Krippe geht. Nun bin ich erneut schwanger, ET: 27.04.2015. Mein Mutterschutz beginnt am 16.3.15. Nun verlangt die Krippe während der Oster-/Pfingstferien eine Arbeitsbescheinigung, da nur ein Notgruppe mit ca. 14 Kindern gestellt werden kann. Ich habe die AB von meinem Mann und mir vorgelegt und sofort als Antwort von der Krippenleitung erhalten, dass ich nicht arbeiten gehe und wenn die Liste mit den benötigten Plätzen voll ist, ich mein Kind nicht abgeben kann. Ebenfalls verlangt die Krippe eine genaue Bescheinigung für diese Schließzeit um die Oster-/Pfingstferien - ist dies rechtskräftig? Da ich mich bereits ein wenig im Internet erkundigt habe und weiß, dass es das AGG und das Mutterschutzgesetz gibt, welches einen AN 6 Wochen vor der Entbindung verbietet zu Arbeiten. Laut Krippenleitung gelte gelte ich daher nicht als arbeitent und kann/muss mein Kind selber betreuen!! Ist das richtig oder kann man da einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in der Notgruppe verlangen? Wir hatten bisher kein Problem mit der Krippe und ich habe auch kein Problem damit meine Tochter während der Schließzeiten zu betreuen, aber ich habe Angst, dass ich eine Frühgeburt o.ä. bekomme aufgrund dem Streß. Ebenfalls möchte ich auch keinen Ärger in der Krippe haben, was sich evtl. auf die Betreuung meiner Tochter auswirkt. Vielen Dank für Ihr Antwort im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Beatrice Ludwig
Hallo, wenn es nur eine Notfallfgruppe ist, haben Sie keinen Anspruch. Sie sind doch eh zu Hause Liebe Grüße NB
Lina_100
Hallo, es geht um eine Notfallbetreuung also für zwingend zu diesem Zeitpunkt Berufstätige - Sie sind zu Hause. Es liegt nach Ihrer Beschreibung auch kein spezifisches Frühgeburtsrisiko vor. Wieso sollte die normale Betreuung Ihrer ersten Tochter eine Frühgeburt auslösen können und welchen besonderen Stress könnte diese Betreuung verursachen? Viele Grüße Lina
Mitglied inaktiv
Hallo, ganz klar - wer nicht (mehr) arbeitet, hat keinen Anspruch auf Betreuung in den Notzeiten. Und es ist nunmal das Schicksal aller Schwangeren mit dem 2. Kind, dass man auch als Hochschwangere sich um das 1. Kind kümmern muß. Aber das allein löst doch keine Frühgeburt aus. Es ist doch schön, nochmal richtig Zeit für das 1. Kind zu haben und er lenkt in den letzten Wochen vor der Geburt gut ab. Außerdem hält es doch "fit" :-)
kati1976
Hier ist es auch so geregelt das nur Kinder in die Notbetreuung dürfen, deren Eltern arbeiten. Wer zu Hause ist, dazu zählt auch Mutterschutz, muss sein Kind zu Hause behalten. Wer zu Hause ist kann sein Kind betreuen.
Sternenschnuppe
Ich kann keine Betreuungsnot erkennen bei Dir. Notfalls muss der Mann Urlaub nehmen oder Du Dir eine Haushaltshilfe verschreiben lassen, wenn es aufgrund der Schwangerschaft nicht mehr geht. Was ein Arzt bescheinigen müsste.
Ähnliche Fragen
Hallo Frau Bader, Wir leben in Rheinland pfalz und Unsere Tochter hat ab September Eingewöhnung in der Krippe. Sie ist dann 17. Monate. Ich bin erneut schwanger und gehe nur eine Woche arbeiten bevor mein Mutterschutz beginnt. Unsere 2. Tochter wird Anfang Dezember auf die Welt kommen. Dürfen wir den Platz behalten? Wenn nicht wäre dann ja auch un ...
sehr geehrte Frau Bader, wir haben einen Ganztagsplatz zur Krippe. Neben Schlaflosigkeit waren die Abholungen schon mehrmals unbegründet. Zu Hause informierten wir das Personal und dennoch darf das Kind nicht kommen auch wenn der Arzt gegenteiliges feststellte und wir so nicht nur auf unsere Meinung "beharrten". Beim letzten Mal ist es so a ...
Hallo Frau Bader, ich befinde mich in Elternzeit und bin erneut schwanger. Ich habe meinem AG dies schriftlich mitgeteilt und habe meine Elternzeit mit dem Datum des erneuten Mutterschutzbeginns (6 Wochen vor Geburt) beendet, um von den Mutterschutzrichtlinien gebrauch zu machen. Ich bat in dem Brief um schriftliche Bestätigung der Zukenntn ...
Meine Frau arbeitet als Integrationshilfe an einer Schule. Sie ist befristet angestellt da der Betrieb die Stelle an die Förderung der I-Hilfe seitens des Jugendamts gebunden hat. Nun hat Sie frühzeitig ihrem Arbeitgeber bescheid gegeben dass sie schwanger ist. Darauf hin hat dieser direkt in die wege geleitet, dass der Vertrag wenige Wochen vor d ...
Hallo, Ich habe am 22.01.25 meine Ausbildung beendet und bin im selben Unternehmen in ein Beschäftigungsverhältnis mit neuem Gehalt gewechselt. Seit dem 27.01.25 bin ich nun im Mutterschutz. Ich bin von dem Paragraphen 21 Mutterschutzgesetz Absatz 4 etwas verwirrt... Wird mein neues Gehalt nun berücksichtigt oder nicht? Es handelt si ...
Hallo, Ich habe folgende Frage: Meine Elternzeit (2 Jahre) endet am 10.8., ich bin erneut schwanger und wäre offiziell ab 17.8. wieder im Mutterschutz. Dazwischen liegt also eine Woche. Bei der Tätigkeit handelt es sich um einen medizinischen Beruf, in der ersten Schwangerschaft war ich im BV. Wie soll ich vorgehen? ...
Hallo, Ich habe folgende Frage: Meine Elternzeit (2 Jahre) endet am 10.8., ich bin erneut schwanger und wäre offiziell ab 17.8. wieder im Mutterschutz. Dazwischen liegt also eine Woche. Bei der Tätigkeit handelt es sich um einen medizinischen Beruf, in der ersten Schwangerschaft war ich im BV. Wie soll ich vorgehen? ...
Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und habe von Anfang Juni bis Mitte Oktober unbezahlten Urlaub bewilligt. Nun bin ich unerwartet schwanger geworden. Der berechnete ET ist am 28.11., mein Mutterschutz schließt also (wenn das Baby bleibt) unmittelbar an den unbezahlten Urlaub an. Wie wirkt si ...
Sehr geehrte Frau Bader, zunächst vielen Dank für den Service in diesem Forum kostenlos eine Frage stellen zu können. Ich habe Ende März mein erstes Kind zur Welt gebracht und möchte nach Ende der Mutterschutzfrist und anschließender Einbringung meines Resturlaubes Elternzeit beantragen. Ich bin bei einer bay. Behörde als Beamtin beschäftigt ...
Ich bin in Hessen als Polizeibeamtin tätig. Nun habe ich in der Funktion als Polizeibeamtin (Zeugin) eine Vorladung zum Gerichtstermin erhalten. Der Gerichtstermin ist zwei Tage vor meinem errechneten Entbindungstermin. Ich befinde mich daher im Mutterschutz. Auf Abladungswunsch reagierte die zuständige Richterin bis dato nicht. Ich bin davon ausg ...
Die letzten 10 Beiträge
- ALG I und Mutterschutzgeld
- Gehalt im Beschäaftigungsverbot
- Berechnung Mutterschaftslohn BV nach Lohnersatzleistung
- BV Minijob
- Bezahlung Resturlaub aus Beschäftigungsverbot
- Änderungsvertrag Elternzeit
- Berechnung Mutterschutzlohn bei erneuter Schwangerschaft während Elterngeld Plus
- Gerichtstermin im Mutterschutz als Polizeibeamtin
- Elternzeit
- Schwanger Dienstreise ablehnen