DuploMom
Hallo Frau Bader, kurze Nachfrage: Wie schon am 20.07. beschrieben steht in meinem Änderungsvertrag: AG und AN haben eine Kündigungsfrist von 4 Wochen. Im Originalvertrag von 2011 stand auch schon: "Kündigung", AG und AN haben eine Kündigungsfrist von 4 Wochen haben. War damit die gesetzliche Kündigungsfrist schon ausgeschlossen, die sich mit den Jahren ja steigert? Ich dachte die Betriebszugehörigkeit zählt an sich beim gesetzlichen Kündigungsschutz? Nochmals vielen Dank für Ihr Fachwissen.
Hallo, die Lösung steht im § 622 BGB: Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, 1. ..... 2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt. Wenn der Betrieb mehr AN hat, ist es nicht zulässig. Liebe Grüße NB
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