Stellabella82
Sehr geehrte Frau Bader, als ich im Mai erfuhr dass ich schwanger bin, ging für mich ein Traum in Erfüllung, nachdem ich in den letzten 19Jahren schon 2 Fehlgeburten hatte. Dieser Traum wurde mir aber wieder in der 10. SSW genommen, nach dem Abort wurde ich ohne weiteres Krankgeschrieben, beziehe auch Krankengeld. Nun bin ich wieder Schwanger hatte einen Test vor einigen Tagen gemacht - POSITIV - :) ! Jedoch habe ich erst in 2 Wochen einen Termin bei meiner Frauenärztin, bin noch krank geschrieben. Daher meine Frage: Da ich wieder in ein Beschäftigungsverbot fallen werde, jetzt mehrere Wochen eben auch krank geschrieben bin und Krankengeld beziehe, bekomme ich ab den Zeitpunkt mit dem Beschäftigungsverbot wieder die normale Lohnfortzahlung? oder weiterhin Krankengeld MfG stellabella82
Hallo, wenn Sie weiter krankgeschrieben sind, geht die AU dem BV vor. Liebe Grüße NB
mellomania
die krankemldung geht vor. ob du ein bv erhälst oder nicht muss der AG erst prüfen. und wenn homeoffice möglich ist, was jetzt vermehrt gemacht wird, wirst du da arbeiten müssen, wenn du eben gesund bist. bist du weiter krank geschrieben, zählt ein bv nicht. der AG muss aber die möglichkeit haben, ersatztätigkeiten bereitzustellen. und das wird jetzt gerade sehr einfach sein.
Ani123
Die Hauptfrage ist: Wären Sie in 2 Wochen arbeitsfähig gewesen? Wenn nein, dann werden sie weiter krankgeschrieben und beziehen weiter KG. Wenn ja, dann muss ihr AG schauen, ob der Arbeitsplatz den Mutterschutzvorschriften entspricht oder er ihnen eine andere Arbeit zur Verfügung stellen kann. Wenn ja, gehen sie arbeiten, wenn nein, stellt er ein NV aus. Das BV kann er zu jeder Zeit aufheben, insofern er Arbeit für sie hat. Der AG kann in ihrem Fall eine Prüfung einfordern bzgl Arbeitsfähigkeit von einem neutralen Arzt. Wenn der feststellt, dass sie nicht arbeitsfähig sind, greift weiter Krankheit und somit KG. Sie sollten da ehrlich zu sich selbst sein. Nur weil es bei BV finanziell viel besser aussieht und sich das EG erhöht zu sagen, dass man arbeitsfähig ist, kann nach hinten losgehen. Sollte herauskommen, dass das falsch ist, kann es als Betrug gelten und für den AG ein Kündigungsgrund sein.
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