Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Funktionszulage einen Monat vor Mutterschutz gestrichen

Frage: Funktionszulage einen Monat vor Mutterschutz gestrichen

Blume2000

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Hallo Frau Bader,   ich bin Schwanger und einen Monat vor Mutterschutz. Ich habe einen unbefristeten Vertrag mit einer Funktionszulage für leitende Tätigkeiten bei meinem Arbeitgeber.Nun bin ich 5 Wochen vor Mutterschutz schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben und der Arbeitgeber schickt mir per Einschreiben einen Brief, dass er die Position anderweiting vergeben muss ( da ich krank bin ) und mir somit meine Funktionslage streicht.  Darf er das? Da man bei dem Mutterschutzgeld die letzten 3 Monate Gehaltsnachweiß aufbringen muss, kürzt sich auch automatisch dadurch mein Mutterschaftsgeld? 


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Zulagen dürfen bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht gestrichen werden, sofern es sich um laufendes Arbeitsentgelt  handelt, da das Entgeltausfallprinzip gilt. Anders uU bei nicht vertraglich geschuldeten Sonderprämien. Liebe Grüße NB


Ani123

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Ist die Funktionszulage vertraglich festgelegt? Wenn ja haben sie Anspruch darauf, auch bei Krankheit. Hinzu kommt, dass ihr Arbeitgeber sechs Wochen ihren Lohn weiterzahlen muss. Es scheint, als möchte er da sparen und somit auch beim Mutterschaftsgeld. So wie sie schreiben erhalten sie monatlich wechselnden Lohn und daher sind die drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes relevant für die Berechnung des Mutterschaftsgeld.  Dass ihr Arbeitgeber ihre Arbeitsstelle neu besetzt kann er machen. Allerdings nicht zum finanziellen Nachteil für sie. Nach ihrer EZ haben sie Anspruch auf eine gleichwertige Stelle. Vielleicht versucht er ihnen da später auch zu sagen, dass er das nicht muss bzw. keine Stelle hat. Es ist sein Job die Stelle zu haben und bei Bedarf entsprechend befristet einzustellen.  Sie sollten gut schauen wie sie weitermachen möchten nach der Geburt. Bedenken sie,dass sie sich mit ihrem ersten Antrag für die zwei EZ festlegen müssen. Nehmen sie weniger EZ und möchten verlängern muss ihr Arbeitgeber zustimmen. Mit dieser Vorheschichte könnte es sein, dass er das verweigert. Nehmen sie mindestens zwei Jahre und möchten verlängern kann er das nicht ablehnen. Zudem können sie zu jeder Zeit einen Antrag auf TZ in EZ stellen und bis zu 32 Wochenstunden arbeiten. Eine Ablehnung muss er begründen. Sie können auch TZ in EZ bei einem anderen Arbeitgeber tätig sein. Allerdings nur mit Zustimmung ihres jetzigen Arbeitgebers. Und sollte während der EZ ein neuer Mutterschutz beginnen denken sie daran die EZ zum Tag vor Beginn des Mutterschutzes zu beenden um Mutterschaftsgeld in VZ zu erhalten. 


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