domikkam
Hallo! Ich habe ein grosses Problem. Ich habe am 20.03 die Tochter zur Welt gebracht. Ich bin eine Arbeitnehmerin (Teilzeit angestellt) und habe mir 1 Jahr Elternzeit geplant, ab 3.06 (bis 2.06 bin ich in der Mutterschutz). Ich wollte das gerade machen und so bin ich darauf gestoßen, dass ich die Elternzeit 7 Wochen bevor beantragen müssen. ich weiss dass ich hier selber Schuld bin, ich sollte mich früher darüber informieren, ich wollte nur fragen was bedeutet das jetzt für mich. Ich habe gelesen dass mein Arbeitgeber ablehnen kann und dann verschibt sich mein Elternzeit. Heute ist 10.05-wenn ich mein Elternzeit am 12.05 anmelde und mein Arbeitgeber sie nicht akzeptiert muss ich dann bis 30.06 normal arbeiten? Und wichtigste!!! kann ich in dieser Zeit auch gekündigt werden? MfG. domikkam
Hallo, Sie haben die Möglichkeit, sich mit ihrem Arbeitgeber gütlich zu einigen, arbeiten zu gehen oder das ganze mit Urlaub zu überbrücken Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Ja, so ist es. Oder mit Urlaub überbrücken. Problem wird auch das Elterngeld sein welches sich verkürzt, da Du es nur mit Elternzeit bekommst und der Arbeitgeber da ja auch was ausfüllen muss. Habt ihr das beim Arbeitgeber noch nicht eingereicht ? Der muss für die Elterngeldstelle die Elternzeit ja auch bestätigen. Bei einem kulanten AG kann das aber alles noch gut gehen zum 03.06. Daher am besten persönlich hin, Baby zeigen, Geburtsurkunde kopieren lassen und freundlich darum bitten es noch anzunehmen. Und nehme die Zettel vom Elterngeld für den AG gleich mit, sofern sie noch nicht da sind. Viel Erfolg
SumSum076
Und gekündigt werden kannst du nicht, denn du bist schon durch das Mutterschutzgesetz bis zu 4 Monate nach der Geburt vor Kündigung geschützt. Gruß Sabine
Sternenschnuppe
Wäre doch auch ein Grund für eine fristlose Kündigung oder nicht ? Wenn der AG nicht zustimmt muss sie arbeiten.
domikkam
Danke für jeder Antwort!!! Ok, wenn ich also wegen meiner Verspätung zwischen 03.06 - 30.06 normal arbeiten gehe und mein Arbeitgeber gibt mir in dieser Zeit eine Kündigung,das heisst dass ich nicht mehr Arbeitnehmerin bin,ja? Was kann ich dann weiter machen? Was wird dann mit meinem Elterngeld? (von dem Einkommen der letzten 12Monate berechnet soll es ca.750€ sein). Werde ich das weiter den ganzen 1.Jahr bekommen oder gar nicht mehr? Jetzt habe ich erst richtig Angst MfG.domikkam
Sternenschnuppe
Wenn Du arbeiten gehst erfüllst Du Deinen Vertrag und er kann Dich nicht kündigen. Die knapp vier Wochen hast Du dann Lohn und einen Monat weniger Elterngeld. Mehr passiert nicht. Aber rede morgen erst einmal persönlich mit denen. Vielleicht sind sie ja kulant
domikkam
Mensch!!! ich wollte schreiben "zwischen 03.06 - 30.06 NICHT normal arbeiten gehe". Ich kann nicht arbeiten,ich habe gar nicht damit gerechnet und habe keine Betreungsalternative für die Tochter.Vor allem nicht Vollzeit :-( Und leider mein Arbeitgeber ist ehrlich gesagt kein netter Mensch. Ich habe Angst weil ich von meinen Arbeitkollegen gehört habe dass er gerade finanzielle Probleme hat und dringend Ersparnise sucht (und meine Vertreter arbeitet als Minijober)... Uff, kann mein Chef überhaupt zwischen 03.06-30.06 mir kündiger oder bin ich noch geschutzt? Ich habe irgendwie Gefüll dass er einen Grung findet, wenn es nur möglich ist. Und wenn er mich entlasst, wie schaut es dann weiter für mich? MfG.domikkam
Sternenschnuppe
Dann bekommst Du weiter Elterngeld bis das Kind 1 ist. Kläre es morgen persönlich dann weisst Du wie es weitergeht. Wenn er Geld sparen will sollte es ihm doch Recht sein wenn Du vorerst nicht arbeiten willst. Geht er nicht drauf ein und Du kannst nicht arbeiten, musst Du um einen Aufhebungsvertrag bitten und hoffen dass er mitzieht. Denn wie Du richtig erkannt hast war es leider Dein Versäumnis die Elternzeit rechtzeitig anzumelden. Drück die Daumen und berichte mal wie es ausgeht. Und wenn er zustimmt mit der Elternzeit ab 03.06, dann nehme gleich die vollen drei Jahre und such Dir was neues in der Zeit. Liest sich nicht als wenn Du da unbedingt weiterarbeiten willst
Schru
da nämlich gar nix sagen, sondern einfach nur meine Mitteilung bestätigen lassen. Und falls er es doch weiß: Du hast ja auch einen Urlaubsanspruch während MuSchu und auch dann vom 03.06-30.06. Außerdem hat der Juni noch ein paar Feiertafe. Evt. kannst Du die Zeit dann mit urlaub überbrücken... LG Schru
SumSum076
Dich schützt eigentlich das Mutterschutzgesetz. Und auch das BEEG. Aber es schützt dich nicht vor Kündigung, solltest du einfach so nicht zur Arbeit gehen. Das ist eine grobe Pflichtverletzung! Sorry, aber wenn man dort nicht arbieten möchte und weiß, dass es Elternzeit und Mutterschutz gibt, dann informiert man sich vorab genau und versäumt keine Fristen! Versuchs mit Urlaub. Ansonsten rate ich dir, irgendwie ordentlich arbeiten zu gehen. Eine Kündigung ist der schlechteste Fall. Denn zB ohne AG - keine Elternzeit - keine Krankenversicherung nach dem Elterngeld usw.... Gehst du arbeiten, kann er dich nicht kündigen! Gruß Sabine
Ähnliche Fragen
Sehr geehrte Frau Bader, am 24. Juni sollte meine Teilzeit in Elternzeit beginnen (wurde so von mir beantragt zusammen mit der Anmeldung zur Elternzeit und nicht seitens des AG widersprochen). Im Mai sollte die Eingewöhnung meiner Kleinen in der Krippe beginnen, was jetzt leider aufgrund der aktuell noch bestehenden Schließungen wohl immer unwah ...
Sehr geehrte Frau Bader, vielen Dank erst einmal für Ihre Antwort. Dennoch beschäftigt mich noch die Frage, ob es vom Gesetz her möglich ist die Teilzeit in Elternzeit wieder durch mich zu kündigen und welche Frist hierfür gelten würde? Nochmals vielen Dank für Ihre Hilfe.
Sehr geehrte Frau Bader, Ich habe für meine Tochter zwei Jahre Elternzeit ab Geburt beantragt. Diese Elternzeit endet nun zum 15.06.2020. Ab 16.06.2020 sollte ich wieder arbeiten. Nun möchte ich doch lieber meine Elternzeit verlängern und bis zum dritten Lebensjahr verlängern. Allerdings habe ich jetzt die 7 Wochenfrist versäumt. Kann der Arbei ...
Sehr geehrte Frau Bader, unsere Tochter ist am 11.03.18 geboren. Mein Mann hat bisher keine Elternzeit in Anspruch genommen und möchte gerne ab dem 14.09.20 für 1 Jahr Elternzeit nehmen. Da die Elternzeit teilweise in das 4. Lebensjahr unserer Tochter fällt stellen sich uns folgende Fragen: 1. Müssen wir den Arbeitgeber 7 oder 13 Wochen vorhe ...
Sehr geehrte Frau Bader, Der mutmaßliche Entbindungstag unseres Kindes ist am 2.6.21. Wann kann mein Partner frühestens die Elternzeit beantragen , damit ein Kündigungsschutz besteht? Um ein genaues Datum wäre ich sehr dankbar.
Sehr geehrte Frau Bader, mein Kind ist 2014 geboren und ich möchte nun zeitnah meine noch restlichen Elternzeit Monate (7 Monate sind übrig) beantragen und vor dem 8. Geburtstag doch noch nehmen. Frage 1: Beträgt die Frist gegenüber dem Arbeitgeber nun 13 Wochen oder 7 Wochen bzgl.der Elternzeit Anmeldung? Ich hatte gelesen, dass wenn das Ki ...
Hallo, Ich habe für zwei Jahre EZ beantragt. Sofern ich verlängern möchte, welche Frist gilt? Danke
Guten Tag Frau Bader, aus persönlichen Gründen habe ich beschlossen meinen Zusatzvertrag über meine Teilzeit in Elternzeit zu kündigen und wieder zurück in meine arbeitsfreie Elternzeit zu gehen für das dritte Lebensjahr meines Kindes. Wie sind bei dieser Art der Kündigung die Kündigungsfristen? Gelten da die gleichen Fristen wie bei meinem ...
Hallo Frau Bader, gibt es eine Frist bis wann der Arbeitgeber darüber den Arbeitnehmer informieren muss, wenn er nach der Rückkehr aus der Elternzeit nicht dieselben Aufgaben wie vor der Elternzeit, sondern andere gleichwertige Aufgaben übertragen möchte? Muss diese Absicht bis zum Tag der Rückkehr schon durch den Arbeitgeber kommuniziert sei ...
Guten Tag Frau Bader, ich habe vor 7 Wochen einen Antrag auf Elternzeit gestellt. Der Elternzeitbeginn soll in 4 Monaten sein. Es handelt sich um den dritten EZ Abschnitt und er liegt zwischen dem 3-8 Lebensjahr Daher könnte er theoretisch vom Arbeitgeber aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Bisher habe ich noch keine Bestätigung vom Arbe ...
Die letzten 10 Beiträge
- Gehalt nach EZ in BV
- Stillen und arbeiten
- Kündigung nach elternzeit
- ALG I und Mutterschutzgeld
- Gehalt im Beschäaftigungsverbot
- Berechnung Mutterschaftslohn BV nach Lohnersatzleistung
- BV Minijob
- Bezahlung Resturlaub aus Beschäftigungsverbot
- Änderungsvertrag Elternzeit
- Berechnung Mutterschutzlohn bei erneuter Schwangerschaft während Elterngeld Plus