Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld - Berechnungsgrundlage nach Heirat + Steuerklassenwechsel

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeld - Berechnungsgrundlage nach Heirat + Steuerklassenwechsel

Nati81

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Hallo Frau Bader, ich bekomme im Oktober mein erstes Kind. Seit 2013 hat sich ja die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld geändert (Nettoeinkommen der letzten 12 Monate). Jetzt heiraten wir in 2 Wochen und ich frage mich, ob - wenn wir dann rückwirkend die Steuerklasse ab 01.01.2013 ändern - die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld auch eine andere ist? Oder ist das ein völlig anderes und unabhängiges Thema und es zählt genau das Netto, was auf dem Kto angekommen ist? Angenommen ich gehe in die Steuerklasse 3, mein Mann in die 5 - bekommen wir dann auch das Elterngeld auf das höhere Netto, das dann rückwirkend seit 1.1.2013 gilt oder ist das Elterngeld davon unangetastet? Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nein, das macht schon einen Unterschied. Die Angaben zu allen Abzugsmerkmalen für Steuern und Sozialabgaben werden bei Beschäftigten aus den Lohn­ und Gehalts­bescheinigungen und bei Selbstständigen aus dem Steuerbe­scheid entnommen. Bei Beschäftigten werden grundsätzlich die Abzugsmerkmale aus der letzten Lohn­ und Gehaltsbescheini­gung des Bemessungszeitraums vor der Geburt berücksichtigt. Soweit sich jedoch eines der Abzugsmerkmale (z. B. die Steuer­klasse) im Bemessungszeitraum geändert hat, ist das Merkmal maßgeblich, das im Bemessungszeitraum in der überwiegenden Zahl der Monate mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gegolten hat. Galten die Abzugsmerkmale in der gleichen Zahl der Monate, wird das Merkmal zugrunde gelegt, das zuletzt galt. Beispiel Steuerklassenwechsel: Im Bemessungszeitraum vom September 2012 bis August 2013 hat die Mutter nichtselbstständig gearbeitet. Bis einschließlich Februar 2013 hatte sie die Steuer­ klasse V und ab März bis August 2013 die Steuerklasse III. Steuerklasse V galt also in sechs Monaten des Bemessungszeitraums, die Steuerklasse III ebenfalls in sechs Monaten. Somit galt keines der beiden Abzugsmerkmale überwiegend. Maßgeblich für die Elterngeldberechnung ist daher die zuletzt aus der Lohn­ bzw. Gehaltsbescheinigung ersichtliche Steuerklasse III. Liebe Grüsse, NB


Nati81

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..ich glaube, ich habe einen Denkfehler. Die neue Berechnungsgrundlage ist das der Bruttolohn und der ändert sich natürlich nicht - und somit hat auch eine rückwirkende Steuerklassenänderung keinen Einfluss auf das Elterngeld.


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