lorenzt
Sehr geehrte Frau Bader, seit August vergangenen Jahres arbeite ich an einer Deutschen Schule in Spanien, dafür wurde ich als Beamter des Landes Baden-Württemberg beurlaubt und bin seitdem über das Bundesverwaltungsamt in Köln beschäftigt. Meine Frau wurde ebenfalls beurlaubt (ohne Anerkennung von dienstlichem Interese) und arbeitet seitdem mit einem ortsüblichen Vertrag an der gleichen Schule. Nun erwarten wir im Januar 2014 unser erstes gemeinsames Kind. Da wir weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland besitzen und dort auch steuerpflichtig sind, können wir nach Aussage des LBV Baden-Württemberg Kindergeld beziehen. Allerdings ist uns die Lage beim Elterngeld bzw. der Elternzeit nicht klar. - Können wir beide Elternzeit nehmen? Laut Kollegen an der Schule ist dies bei Auslandsdienstlehrkräften (also auch bei mir) nicht möglich. Andererseits bin ich ja weiterhin in Deutschland beschäftigt (s.o.) und habe daher doch auch ein Anrecht auf Elternzeit. Oder irre ich da? - Können wir Elterngeld beziehen, auch wenn meine Frau in Deutschland seit August letzten Jahres keine Einkünfte mehr hatte? Wird dann das spanische Gehalt zur Berechnung herangezogen? Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns die Fragen beantworten können, vielen Dank im Voraus, T. Lorenz
Hallo, KG: Ja, wenn Sie hier unbeschränkt steuerpflichtig sind. EG: Evtl. Beschäftigte, die im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zeitlich begrenzt ins Ausland entsandt wurden,oder Beamte, die vorübergehend eine nach § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnehmen.können es beantragen. Der Anspruch auf Elternzeit besteht unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der oder des Anspruchsberechtigten, sofern das bestehende Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt. Liebe Grüsse, NB
Nici
Hallo, KG: Ja, wenn Sie hier unbeschränkt steuerpflichtig sind. EG: Evtl. Beschäftigte, die im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zeitlich begrenzt ins Ausland entsandt wurden,oder Beamte, die vorübergehend eine nach § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnehmen.können es beantragen. Der Anspruch auf Elternzeit besteht unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der oder des Anspruchsberechtigten, sofern das bestehende Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt. Liebe Grüsse, NB
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