Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Betreuung nach Kaiserschnitt

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Betreuung nach Kaiserschnitt

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Liebe Frau Bader, ich habe vor zwei Wochen per Not- Kaiserschnitt entbunden. Bin jetzt wieder zu Hause, kann mich aber kaum bewegen, da meine KS- Narbe sich etwas geöffnet hat und vor sich hin süttert. Mein Ehemnann hat bei seinem Arbeitgeber vor der Geburt bereits 3Wochen Urlaub beantragt wenn das Baby da ist. Der hat darauf nicht reagiert. Jetzt kann ich mich weder um das Baby noch um unserern 10 jährigen Jungen kümmern, da ich mich viel schonen soll. Mein Mann ist jetzt zuhause geblieben und hat den seinen Arbweitgeber davon in Kenntnis gesetzt. Kann man meinem Mann jetzt einen Strick daraus drehen und im kündigen? Habe ich in einen Anspruch drauf nach der Entbindung Hilfe zu bekommen wobei ich ja auch noch im Mutterschutz bin? Vielen Dank


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sie haben zwei Probleme. 1. Der Vater ist, wie Sie schildern, einfach zu Hause geblieben, ohne selber krank zu sein. Das könnte den AG zur fristlosen Kündigung berechtigen 2. Sie haben u.U. Anspruch auf Hilfe. Hallo, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Ob das auch mit nichtehelichen Vätern klappt, hängt von der Kasse ab! Liebe Grüsse, NB


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