Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Arbeitslos und Landeserziehungsgeld?

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Arbeitslos und Landeserziehungsgeld?

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Liebe Frau Bader! Ich habe folgende Frage: Bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres meiner Tochter bekomme ich noch Bundeserziehungsgeld. Danach bin ich arbeitslos und falle vorraussichtlich aufgrund eines Aufhebungsvertrages mit meiner Firma in die dreimonatige Sperrfrist. Im Land Sachsen wird im dritten Lebensjahr des Kindes Landeserziehungsgeld gewährt. Kann ich trotzdem Landeserziehungsgeld beantragen, obwohl ich arbeitslos gemeldet bin? Ich bekomme ja in diesen 3 Monaten keine Leistung. Vielen Dank! Bienchen


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Rechtsstand für Geburten ab 1.1.2001 Das Landeserziehungsgeld wird grundsätzlich im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld für die Dauer von neun Monaten gewährt. Bei angenommenen Kindern wird das Landeserziehungsgeld für die gleiche Dauer, jedoch längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres gezahlt. Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer: 1. seinen Hauptwohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat, 2. mit dem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht, 4. für dieses Kind weder einen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertagesstätte im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (SäKitaG)noch eine staatliche Förderung der Tagespflege beansprucht, 5. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 BErzGG ausübt, 6. die sonstigen Voraussetzungen zum Bezug von Erziehungsgeld nach den Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes erfüllt. Von der unter Nr. 4 genannten Voraussetzung kann abgesehen werden, wenn: ein Härtefall nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BErzGG vorliegt oder in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 5 Satz 1 BErzGG im Zeitraum der Zahlung von Landeserziehungsgeld eintritt (z. B. Tod oder schwere Erkrankung eines Elternteils); eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird; die Schulausbildung oder ein Studium noch nicht abgeschlossen ist; eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden im Zeitraum des Bezuges von Bundeserziehungsgeld ausgeübt wurde und diese zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensbedingungen für die Familie fortgesetzt werden muss; das Kind eine Kindertagesstätte zur Eingewöhnung stundenweise besucht; der Berechtigte aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes unterbrechen muss oder ein ärztliches Zeugnis ausweist, dass der stundenweise Besuch einer Kindertageseinrichtung für die Erzielung eines entwicklungspsychologischen Therapieerfolges bei einem behinderten Kind erforderlich ist. Die Höhe des Landeserziehungsgeldes beträgt grundsätzlich je Kind 205 EUR monatlich. Ausnahmsweise 307 EUR monatlich werden gezahlt a) für dritte und weitere Kinder von Leistungsberechtigten und deren nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder deren Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, für die staatliches Kindergeld bezogen wird, b) bei Leistungsberechtigten, die Schüler, Auszubildende oder Studierende sind. Landeserziehungsgeld ist mit den gleichen Grenzen wie das Bundeserziehungsgeld ab 7. Lebensmonat einkommensabhängig. Die Einkommensberechnung erfolgt analog. Der Bezug von Landeserziehungsgeld oder vergleichbaren Leistungen anderer Länder schließt den Bezug sächsischen Landeserziehungsgeldes aus. Die Nichtberücksichtigung des Landeserziehungsgeldes als Einkommen bei anderen einkommensabhängigen Sozialleistungen und der Krankenversicherungsschutz gestalten sich ebenso wie beim Bundeserziehungsgeld. Landeserziehungsgeld wird höchstens für 1 Lebensmonat vor Antragstellung rückwirkend gewährt. Gruß, NB


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