Mitglied inaktiv
Hall Dr. Bluni, gestern war ich bei Orthopäden, der eine Entzündung der re. Hüfte ( Vorne, Schleimbeutel und nach hinten ins LWS ziehende Schmerzen) festgestellt. Meinte ich soll MT und Elektrotherapie machen, auf keinen Fall belasten, denn was anderes könne er nicht tun. Solle zum FA gehen der mir eine AV bestätigt. Lt. FA heute schreibt er mich zwar krank aber nicht AV. Er würde sonst in Regress genommen!!! Sitze zwar viel, aber dann aufstehen und nicht belasten ist ein unding. Arbeite in einer Physio-Praxis, d.h. Fango anlegen, Pat umsetzen ( bei Bedarf), Schlingentisch abnehmen und Lagerunsmaterial von da holen! Wäsche ins Nachbarhaus ( Wäschekorb überwiegend mit nassen Tüchern und schwer) und da nochmal 1. Stock über Treppen zum Dachboden. Einkäufe genauso weg räumen(nicht unbedingt täglich!). Aber auf Leiter zum Fenster öffnen über 2m Höhe, Ersatzmaterial auch auf der Höhe! Was und wie kann ich nun tun, ausser einer Krankschreibung??? Bin in 15 SSW. Vielen Dank für ihre Mühe im vorraus Bine
Hallo, ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden. Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales unter der Internetadresse http://komnet.nrw.de/ Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html VB
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