Stelli
Hallo Frau Bader, ich bin Krankenschwester und bekam im Bemessungszeitraum über meinen Grundlohn hinaus einige Zulagen, sowohl steuerfreie, wie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag, als auch steuerpflichtige wie Intensivzulagen und Bereitschaftsentgelte. Ich habe nun mehrfach gelesen, dass die steuerpflichtigen Zulagen in die Berechnung einfließen, die steuerfreien jedoch nicht berücksichtigt werden. Bei der Elterngeldstelle sagte man mir nun, dass ALLE Zulagen inkl. der steuerpflichtigen nicht berücksichtigt würden und nur mein Grundlohn zur Berechnung heran gezogen wird. Ich bin inzwischen völlig verwirrt und hätte hierzu gern eine verlässliche Aussage, da die Zulagen für die Höhe des Elterngeldes ja nicht unerheblich sind. Gibt es ggf. Urteile, die ich heranziehen kann, falls es notwendig werden sollte Widerspruch einzulegen? Vielen Dank für die Hilfe!
Hallo, BSG, Urteil vom 5. 4. 2012 – B 10 EG 3/11 R: Steuerfreie Zuschläge sind gar nicht zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist nur das zu versteuernde Einkommen. Liebe Grüße NB
Dojii
Das kommt darauf an, wie die Zuschläge versteuert werden. Wie du bereits sagtest, sind steuerfreie Zuschläge nicht zu berücksichtigen. Bei den steuerpflichtigen Zuschlägen wird noch einmal unterteilt, ob es laufend versteuerte Zuschläge sind oder Zuschläge, die als sonstige Bezüge oder Einmalzahlungen versteuert werden. Nur laufend versteuerte Zuschläge werden berücksichtigt, sonstige Bezüge oder Einmalzahlungen dagegen nicht.
Stelli
Danke für die schnelle Info! Auf meiner Lohnabrechnung sind die Zuschläge als laufender Bezug gekennzeichnet, dann müssen sie ja auch berücksichtigt werden? Gibt es dazu Gerichtsurteile?
Dojii
Dazu gibt es meines Wissens nach keine Urteile, weil das bisher noch nie nötig war, dagegen zu klagen. Das Gesetz ist ja auf der Seite der Eltern und will die steuerpflichtigen Bezüge berücksichtigen. Das Elterngeld errechnet sich laut Gesetz aus dem laufenden, steuerpflichtigen Arbeitslohn. Wenn deine Zuschläge laufend versteuert werden, dann müssen sie nach dem Gesetz auch berücksichtigt werden.
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