MamaLR
Liebe Frau Bader, Ich habe eine Frage zur Berechnung des Elterngeldes. Während des Bemessungzeitraumes habe ich von Teilzeit zu Vollzeit gewechselt. Um genauer zu sein, ist mein Teilzeitvertrag ausgelaufen und es hat automatisch der Vollzeitvertrag gegriffen. Nun ist es so, dass mein AG den Wechsel wohl nicht rechtzeitig hinbekommen hat und mir für einen Monat nur 50% gezahlt hat. Mit dem Folgemonat kam dann eine Korrektur mit weiteren 50% als Einmalzahlung und steuerlichen Abgaben. Die steuerlichen Abgaben wurden aber auf den Folgemonat verrechnet. Nun ist es so, dass die Elterngeldstelle die korrigierte Abrechnung nicht mitgerechnet, da es eine EZ war. Wie schaut die rechtliche Lage aus, nur weil der AG die Umstellung in der Personalabteilung nicht rechtzeitig gemacht hat bekomme ich jetzt weniger Elterngeld. Das kann doch nicht sein, dass dadurch mein Anrecht auf die korrigieren 50% des Gehaltes entfallen. LG
Hallo, entscheidend ist, wie es deklariert wurde. Als Lohn? dann ist es zu berücksichtigen. Oder liegt der Folgemonat nicht im Bemessungszeitraum? Liebe Grüße NB
chrissicat
Dass die Korrektur als Einmalzahlung ausgezahlt wurde, klingt merkwürdig. Das halte ich nicht für normal. Oder war es so, dass die Korrektur in einem anderen Kalenderjahr erfolgt ist?
MamaLR
Hallo, nein die Korrektur ist im Folgemonat erfolgt.
Dojii
Folgemonat kann auch der Januar sein, der auf den Dezember folgt. Dann wäre es ein neues Jahr. Denn wenn die Nachzahlung nicht im gleichen Jahr erfolgt, wie der Ursprungsmonat, darf es tatsächlich nicht berücksichtigt werden. Dann ist es steuerrechtlich eine Einmalzahlung. Ist der Folgemonat aber im selben Jahr, wie der Ursprungsmonat, dann darf dein Arbeitgeber die Zahlung gar nicht als Einmalzahlung deklarieren, sondern als Nachzahlung von laufendem Arbeitslohn. Dann müsste er die Abrechnung noch einmal korrigieren. Dann kann die Elterngeldstelle das auch entsprechend berücksichtigen. Hinweis: Wenn du aufgrund eines Fehlers deines Arbeitgebers weniger Elterngeld bekommst (und dieser Fehler nicht mehr korrigiert werden kann), musst du diesen Verlust direkt bei deinem Arbeitgeber zivilrechtlich geltend machen, nicht bei der Elterngeldstelle.
Neverland
Dein AG hat die Abrechnung falsch erstellt. Das hätte nicht als Einmalzahlung deklariert werden dürfen, sondern Du hättest für den Monat eine komplett neue Abrechnung bekommen müssen. Da liegt der Fehler. Nicht bei der EG-Kasse. Ob die Zahlung aber einen riesen Unterschied beim EG macht - fraglich. Es kann aber sein das du nun durch die unkorrekte Berechnung auch noch mehr Steuern und andere Abgaben gezahlt hast. Den nun hast du in dem Monat ja dein VZ-Gehalt, plus die 50% Differenz vom Monat davor. Nicht zwei Monate mit 100%. Da es Freibeträge gibt für Sozialabgaben usw, kann es sein das du, obwohl du eigentlich drunter liegen würdest, bei korrekter Abrechnung Du in dem Monat mit 150% drüber liegst und diese zahlen musst. Andere Sache ist aber die, wenn ein solcher doch öfters auftretende Fehler, im Abrechnungsbüro immer so gelöst wird, scheint da jemand seinen Job nicht besonders gut zu beherrschen und dann würde ich in Zukunft alle Abrechnungen genaustens prüfen. Allen voran die mit Mutterschutzgeld.
MamaLR
Hallo, danke für die ganzen Erklärungen. Also nochmal genauer geschaut, wurde keine Einmalzahlung getätigt, nur die Kirchensteuer und Lohnsteuerabzug wurde als Einmalzahlung angegeben. Als was kann es denn noch deklariert sein? Es steht unter GesamtBrutto, die Zeile Steuer-Brutto ist jedoch leer. Die anderen gesetzlichen Abzüge sind lfd. Die Elterngeldstelle möchte sich nur darauf beziehen.
Dojii
Ja genau da liegt das Problem, die Zeile Steuerbrutto darf nicht leer sein. Denn genau das ist der Betrag, der gem. Elterngeldgesetz berücksichtigt wird. Nicht das Gesamtbrutto. Wurde die Nachzahlung allerdings im Folgejahr ausgezahlt, dann ist es korrekt, dass das Feld Steuerbrutto leer ist. Dann darf das von der Elterngeldstelle nicht berücksichtigt werden und dein Arbeitgeber muss dir das entgangene Elterngeld als Schadensersatz selbst zahlen. Wie gesagt, hierfür müsstest du deinen Arbeitgeber zivilrechtlich verklagen, wenn er sich weigert, für seinen Fehler gerade zu stehen.
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