Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Verlängerung der Elternzeit nach 1. Jahr auf 3 Jahre?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Verlängerung der Elternzeit nach 1. Jahr auf 3 Jahre?

MamavonTim1

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Hallo Frau Bader, mein Sohn ist am 12.10.14 geboren und ich habe damals in Absprache mit meinem Arbeitgeber Elternzeit für 12 Monate - also bis 11.10.15 beantragt, da ich dann wieder in Teilzeit arbeiten wollte und es für ihn bzgl. Personalplanung so auch besser war. Nun hat es sich so ergeben, dass ich zum 04.01.16 beim gleichen Arbeitgeber eine Teilzeitstelle (20 Std) erhalte und somit die Elternzeit verlängern muss. Nun hat mir mein Arbeitgeber geraten, die Elternzeit um weitere 12 Monate - also bis 11.10.16 zu verlängern und für die Teilzeitstelle erhalte ich dann einen "Teilzeitarbeitsvertrag neben Elternzeit". Auf meine Frage, ob ich die Elternzeit dann nicht gleich bis 11.10.17 verlängern kann habe ich die Antwort erhalten, dass ich aufgrund meines Erstantrages von nur 12 Monaten jetzt nur noch um 12 Monate verlängern kann. Ich hätte im Grunde auf ein Jahr Elternzeit "verzichtet". Ist das korrekt? Mit freundlichen Grüßen Nicole


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, wenn man nur ein Jahr beantragt hat, hat man keinen Anspruch auf Verlängerung. Im Umkehrschluss heißt das, was Ihr Arbeitgeber gesagt hat, dass er der Verlängerung der Elternzeit nur um 1 Jahr zustimmt. Liebe Grüße NB


SumSum076

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Nich so ganz.... Es stimmt, meldet man bei der Erstanmeldung nur 1 Jahr an, kann der AG davon ausgehen, dass man im zweiten Lebensjahr keine EZ mehr haben möchte. ABER: Stimmen AG und AN zu im zweiten Lebensjahr Elternzeit zu nehmen, dann ist euch beiden ja klar, dass diese Annahme (im 2. Lebensjahr keine EZ wollen) hinfällig ist. Anders wäre es, hätte er nicht zugestimmt: AN meldet 1 Jahr (bis zum 1. Geburtstag) an. Möchte dann verlängern auf 1. Geburtstag bis 2. Geburtstag und der AG ist NICHT einverstanden, dann kann die AN erst wieder ab dem 2. Geburtstag EZ nehmen (dann nur noch 1 Jahr). Was zB auch geht (daher ist die Anmeldung für 1 Jahr keine Verzichtserklärung!) Jahr 1 - AN hat Elternzeit Jahr 2 - AN arbeitet Jahr 3 - AN hat Elternzeit Jahr 4 - AN hat (übertragene) Elternzeit. Melde dich dazu einfach mal bei der Hotline der Elterngeldstelle beim Familienministerium. Die sind sehr kompetent, sehr freundlich und helfen auch mal mit einer schriftlichen Antwort aus. Gruß Sabine


SumSum076

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Dazu möchte ich ein Beispiel aus den Richtlininen des BEEG anführen. Hier hat die AN zunächst 1 Jahr EZ genommen. Im zweiten Lebensjahr dann nochmal 3 Monate. Und später noch mal 15 Monate. Würde eine Anmeldung von 1 Jahr EZ bedeuten, man hätte keine Anspruch mehr auf das zweite Jahr, dann hätte die AN aus dem Beispiel weder die 15 Monate zum Schluß noch die 3 Monate im 2. Jahr nehmen können. Gruß Sabine Aus den Richtlinien zum BEEG, 2015, Seite 321, Mitte: "Beispiel: Das Kind wird am 1.10.2015 geboren. Die Mutter nimmt Elternzeit bis zum 30.09.2016 und dann nochmal vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2017. Weitere 15 Monate Elternzeit möchte sie ab dem 1.10.2018 nehmen. Diesen dritten Zeitab-schnitt kann der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, weil er vollständig im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt. Würde die Mutter die 15 Monate Elternzeit schon ab dem 1. Juni 2018 bis zum 31.08.2019 nehmen, läge der dritte Zeitabschnitt nicht vollständig zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes, sodass der Arbeitgeber keine Ableh-nungsmöglichkeit hat."


SumSum076

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Und weiter eine Begründung aus einem Urteil. In dem heißt es: "Bleibt die mitgeteilte Elternzeit hinter diesem Zeitraum zurück, kann der Arbeitnehmer eine Verlängerung der Elternzeit im Rahmen des § 15 Abs. 2 BEEG daher nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erreichen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG)" BAG, Urteil vom 18. 10. 2011 - 9 AZR 315/10 (lexetius.com/2011,6454) (Ziffer 25 bb) Gruß Sabine


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