Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Übergang Krankengeld Mutterschutz

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Übergang Krankengeld Mutterschutz

Mitglied inaktiv

Hallo, meine Frau ist schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben gewesen und aufgrund der Dauer Krankengeld bezogen. Durch vorzeitige Wehen haben wir ein Frühchen bekommen, das 9 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt gekommen ist. Für die letzten 11 Tage vor der Geburt hat meine Frau kein Krankengeld mehr bekommen, sondern die Krankenkasse hat die Mutterschutzfrist auf diesen Zeitraum verschoben. Nach meinem Verständnis ist die derzeit gültige Regelung doch so, daß der Mutterschutz dann mit dem tatsächlichen Geburtstermin beginnt. Meine Frage daher: inwieweit kann die Krankenkasse die Muschu-Frist "frei" festsetzen (der AG rechnet schließlich auch nach dem tatsächlichen Termin) Carsten


Lieber Carsten, weiß ich auch nicht, wie die darauf kommen. Sie war ja wohl noch nicht im Mutterschutz? Oder villeicht gerade diese 11 Tage? Fragen Sie bei der KK nach. Willkürlich festlegen geht nicht. Ab 30.06.2002 genießen Mütter mindestens 14 Wochen gesetzlichen Mutterschutz. Der Bundestag schloss mit der Änderung des Mutterschutzrechts, die ab sofort in Kraft tritt, eine Gesetzeslücke und erfüllte damit die europäische Mutterschutz-Richtlinie. Nach dem alten Recht war die 14-Wochen-Frist nicht in jedem Fall gewährleistet. Maßgebend ist nach wie vor der vom Arzt berechnete Geburtstermin. Vor der Geburt stehen den Frauen sechs und nach der Geburt acht Wochen Mutterschutz zu. Nach altem Recht verfielen bei Entbindungen vor dem berechneten Termin die nicht beanspruchten Tage der Schutzfrist. Nach dem neuen Recht verlängert sich bei allen normalen Geburten vor dem berechneten Termin nun die Mutterschutzfrist nach der Entbindung um die Anzahl der Tage, die davor nicht in Anspruch genommen werden konnten. Kommt also ein Kind bis zu sechs Wochen früher als berechnet auf die Welt, ohne die besonderen medizinischen Merkmale einer Frühgeburt zu erfüllen, wird die entsprechende Zahl von Mutterschutztagen zu den acht Wochen nach der Geburt hinzugezählt. Mütter von Frühchen und Babys mit einem Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm erhalten maximal 18 Wochen Mutterschutz - bis zu sechs Wochen vor dem berechneten Termin und zwölf Wochen nach der Geburt. Diese Regelung gilt auch bei Mehrlingsgeburten. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

Hallo, vielen Dank für Ihre Antwort! Die KK ist der Ansicht, die Schutzfrist vom tatsächlichen Geburtstermin aus berechnen zu müssen (es bestand zum Zeitpunkt der Geburt noch keine Schutzfrist, da das Kind 9 wochen zu früh geboren wurde). Nach Aussage der KK entfällt die Zahlung des Krankengelds sofort nach Kenntnisnahme der Entbindung und ab diesem Datum wird die Schutzfrist 6 Wochen zurückgerechnet. Der Zeitraum, für den zum Zeitpunkt der Geburt noch kein Krankengeld beantragt worden ist, entfällt ersatzlos, da für diesen Zeitraum dann Mutterschaftsgeld gezahlt wird. Es besteht im Zeitraum der Schutzfrist kein Anspruch auf Krankengeld (KG); dagegen sage ich auch nichts. Nach meinem Dafürhalten ist aber der Zeitraum vor der Geburt nicht einfach als Schtuzfrist zu deklarieren, nur weil gerade die Geburt stattgefunden hat. Nur, weil man nicht schnell genug KG beantragt hat, wird jetzt willkürlich die Mutterschutzfrist festgelegt. Die KK ist nun der Meinung, daß sie ja noch keine Info über den errechneten Geburtstermin gehabt hat (konnte sie auch nicht, da die Bescheinigung durch den Arzt erst max. 1 Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden kann), den tatsächlichen Termin nehmen zu müssen. Davon werden 6 Wochen zurückgerechnet und anschließend geguckt, inwieweit man innerhalb dieses Zeitraums kein KG beantragt hat. Ab dann wird Mutterschaftsgeld gezahlt. Das heißt für mich im Umkehrschluß, daß ich schneller hätte mir vom Arzt den Zahlschein hätte unterschreiben lassen müssen, weil ich dann auch nichts hätte zurückzahlen müssen. Logisch erscheint mir die Aussage der Sachbearbeiterin allerdings nicht. Sie bezieht sich dabei auf eine "Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der KK" vom 20.06.2002. Der Passus, auf den sich bezogen wird, sagt jedoch ziemlich eindeutig, daß auch im Falle der Zahlung von KG die Verschiebung der Schutzfrist stattfindet und die Grundlage eigentlich der einmal berechnete Geburtstermin ist. Nochmals vielen Dank für Ihre Mühe! Carsten


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