eralsa14
Sehr geehrte Frau Bader, ich bin mit meinem 1. Kind noch in Elternzeit bis Dezember 2026 und bin jetzt erneut schwanger, Entbindungstermin Mai 2025. Ich habe mich bei der Elterngeldstelle beraten lassen, welche bürokratischen Schritte jetzt bevorstehen. Diese erkälte mir, es sei unkompliziert. Jedoch hat sie mir etwas empfohlen, was ich von Ihnen gerne abgesegnet hätte: Es wäre empfehlenswert, die Elternzeit zu Beginn des Mutterschutzes 6 Wochen vor ET zu beenden, um Mutterschaftsgeld von meiner Krankenkasse zu erhalten. Ich habe bei meiner Krankenkasse angerufen und die haben mir bestätigt, dass dies problemlos möglich. Meine Elternzeit mit meinem 1. Kind geht 3 Jahre, stimmt es, dass ich sie vorzeitig beenden kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers? Das sagte die Angestellte bei der Krankenkasse. Oder muss ich auf seine Kulanz hoffen? Vielen Dank und liebe Grüße
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatisch auch eine TZ-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB
KielSprotte
Du beendest die EZ schriftlich zum Beginn des neuen muschu und bekommst nicht nur die 13 Euro/Tag von der KK, sondern auch den Zuschuss vom AG. Ist wasserdicht und gesetzeskonform, auf seine Kulanz bist du da nicht angewiesen!
eralsa14
Danke für die Antwort!
eralsa14
Weiß jemand zufällig, wann man den Arbeitgeber hierüber informieren sollte? Ich kriege ja erst kurz vor der Geburt ein Schreiben mit dem errechneten Entbindungstermin, können die das aber auch schon vorher absegnen?
eralsa14
Und reicht es hier einen einfachen Dreizeiler per Brief zu schreiben oder muss man Bestimmtes erwähnen?
Sternenschnuppe
Wie beim ersten Kind. Frag beim nächsten Besuch beim Frauenarzt nach der Bescheinigung für den Arbeitgeber. Da stehen dann doch ET und Beginn Mutterschutzbeginn drauf. Das und formloser Brief mit Mitteilung über Beendigung Elternzeit für erneuten Mutterschutz ab xxx. Bitte um Übertragung der verbliebenen Elternzeit von Kind 1 nach dem 3. Geburtstag. Dann kannst Du nach der Geburt 2 Jahre von Kind 2 und Rest von K1 anmelden. Und hast noch ein Jahr über.
Dojii
Kleiner Einwurf: Die Anmeldung der Übertragung ist nicht mehr notwendig, bis zu zwei Jahre der noch übrigen Elternzeit werden automatisch auf den Zeitraum nach dem 3. Geburtstag übertragen - auch gegen den Willen des Arbeitgebers.
Ani123
EZ zum Tag vor Beginn des Mutterschutzes beenden und während des Mutterschutzes Gehalt wie vor der Geburt erhalten (oder höher, falls es tariflich Erhöhung gab). Ablehnen kann ihr Arbeitgeber das nicht. Für jeden Monat wo sie im Mutterschutz sind erwerben sie neuen Urlaub. Dafür reicht es aus, dass sie 1 Tag des Monats im Mutterschutz sind, damit der volle Monatsanspruch an Urlaub erworben wird. Die restliche EZ vom 1. Kind (taggenau) können sie bis zum 8. Geburtstag des Kindes nehmen. Denken Sie an die fristgerechte Meldung (Kind unter 3 Jahre 7 Wochen, über 3 Jahre 13 Wochen). Bitten sie ihren Gynäkologen um eine Bescheinigung der Schwangerschaft. Evtl. müssen Sie diese bezahlen. Wenn Sie das nicht möchten können sie auch erst ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren und den Entbindungstermin nennen. Wenn er die Bescheinigung fordert muss er sie zahlen. Wichtig ist, dass sie die EZ schriftlich beenden. Das sollte über den Postweg sein und unbedingt mit Nachweis (z. B. Einschreiben Einwurf). Im Zweifelfall müssen ie nachweisen, dass das Schriftstück angekommen ist. Beziehen Sie Basis-EG? Wenn ja wird das noch 2024 enden. Beziehen Sie EGplus? Wenn ja bis wann? Während des Mutterschutzes ist das egal. Soweit sie EG für das 2. Kind beziehen wird das EG vom 1. Kind als Gehalt gesehen, was zur Kürzung des EG für das 2. Kind führen kann. Daher ist es sinnvoll sich das EG bis dahin als Einmalzahlung auszahlen zu lassen. Das ist ab dem 15. Lebensmonat möglich. EGplus hätte in ihrem Fall auch den Vorteil, dass 14 Monate Bezug EG vom 1. Kind ausgeklammert werden. Bei Basis-EG sind es 12 Monate. Monate mit Mutterschutz werden ebenfalls ausgeklammert (da reicht 1 Tag im Monat aus.) Wissen sie wann ihr Mutterschutz beginnt? Wenn der Mutterschutz im März beginnt und sie EGplus für das 1. Kind beziehen, dann würden sie das gleiche EG wie beim 1. Kind beziehen plus den Geschwisterbonus. Den Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent vom EG des 2. Kindes erhalten Sie bis zum 3. Geburtstag des 1. Kindes. Das sollten sie beim EG beachten um das meiste rauszuholen. Bei der Meldung der EZ sehe ich es wie jemand zuvor schon schrieb. Erstmal 2 Jahre EZ für das 2. Kind nehmen und im Anschluss EZ vom 1. Kind. Gerade wenn noch weitere Kind geplant sind kann es sonst zeitlich eng werden. Während der EZ können sie bis zu 32 Wochenstunden arbeiten. Ihr Arbeitgeber kann das nur aus betrieblichen Gründen ablehnen und muss es begründen. Sie können sich TZ in EZ bei einem anderen Arbeitgeber tätig sein. Dafür benötigen sie die Zustimmung ihres Haupt-Arbeitgebers. Für TZ in EZ erhalten sie einen gesonderten Vertrag worin steht, dass dieser befristet für TZ in EZ ist. Somit ruht der alte Vertrag. Steht das nicht darin löst er den alten Vertrag ab.
eralsa14
Hallo Ani123, vielen Dank für Ihre sehr ausführliche Antwort. Ich beziehe Basis-EG, welches jetzt endet. Der Mutterschutz für Kind Nummer 2 beginnt im April 2025. Wäre es sinnvoll, jetzt schon den AG zu informieren und die Elternzeit zum Mutterschutzbeginn zu beenden? Sollte ich diesem dann auch sagen, weswegen ich sie beende oder reicht die einfache schriftliche Mitteilung? Dann heißt es nach der Geburt wie vorher auch beim AG die Elternzeit zu beantragen, nicht wahr? Vielen Dank!!
Ani123
Sie können die EZ schon jetzt zum Tag vor Beginn des Mutterschutzes beenden. Spätestens sollten sie es 7 Wochen vorher machen um die Frist einzuhalten. Jeder Tag zu spät führt dazu, dass sie den Mutterschutz vom Arbeitgeber nicht erhalten. Den Grund der Beendigung müssen sie nennen. Denn ihr Grund benötigt keine Zustimmung ihres Arbeitgebers. Eine reguläre vorzeitige Beendigung der EZ ginge nur mit Zustimmung ihres Arbeitgebers. Nach der Geburt melden sie fristgerecht die neue EZ. Für die Berechnung des EG werden die Monate Januar bis März 2025 mit 0 € und 9 Monate von vor des Mutterschutzes des 1. Kindes herangezogen. Sollten Sie ein weiteres Kind zeitnah planen sollten sie überlegen, ob EGplus (mindestens 14 Monate EG Bezug) genommen wird. Das hätte den Vorteil das 14 Monate vom EG Bezug ausgeklammert werden. Es besteht auch die Möglichkeit später Monate von Basis-EG in EGplus umwandeln zu lassen damit bis zu zwei weitere Monate ausgeklammert werden. Möglich ist das nur während des Bezuges von EG. Im jetzigen Fall hätte das vei ihnen bedeutet, dass Januar und Februar 2025 ausgeklammert worden wären und dafür 2 Monate von vor dem Mutterschutz des 1. Kindes in die Berechnung eingegangen wären.
eralsa14
Danke für die Antwort Ani123!!
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