Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Schwanger in Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Schwanger in Elternzeit

ElBe7

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Guten Tag Frau Bader,  wie verhält es sich wenn man während der Elternzeit erneut schwanger wird: Wie wird das Elterngeld für das 2. Kind berechnet? Ist die Berechnungsgrundlage das Elterngeld Plus der letzten 12 Monate?  Eine weitere Frage: wenn man nach der Elternzeit keinen Kita-Platz hat und 3 Monate darauf warten muss, gibt es da eine Möglichkeit der finanziellen Unterstützung?    vielen Dank im Voraus     


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG  am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatisch auch eine TZ-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli  2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung  das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt  auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Bzgl der Frage der Betreuung: SIe haben einen Anspruch auf den KIGa-Platz ab dem ersten Geburtstag, den man notfalls gerichtlich durchsetzen kann. Deshalb gibt es keinen Anspruch auf staatl. Leistungen während der Überbrückung. Liebe Grüße, NB


Ani123

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Zur Berechnung des EG werden die 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes genommen. Wenn in der Zeit Basis-EG bezogen wurde werden 12 Monate davon ausgeklammert; bei EGplus (mind. 14 Monate EG Bezug) 14 Monate.  Ab dem 1. Geburtstag hat ihr Kind einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Diesen können sie bei der Gemeinde/Stadt einfordern. Die sollen ihn einen Platz zuweisen. Machen die es nicht können sie dort Schadensersatz geltend machen. Den Anspruch auf Zuweisung haben sie auch bei 3 Monaten Wartezeit. Nehmen sie die Zuweisung nicht an oder fordern die nicht an, dann haben sie keinen Anspruch auf Schadensersatz.  Vorranigig muss der Kindersvaer für sie aufkommen. Wenn das nicht geht können sie versuchen Kindergeldzuschuss, Wohngeld und Bürgergeld zu beantragen.  


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