Sioma
Liebe Frau Bader, meine Partnerin arbeitet auf Minijob-Basis seit März 2017 in einem Restaurant als Service-Kraft und Barkeeperin. Anfang November 2017 erfuhr sie von ihrer Schwangerschaft, arbeitete bisher weiterhin. Aufgrund eines Fachkräftemangels in ihrem Restaurant bot ihr Arbeitgeber ihr einen 30-Std-Arbeitsvertrag an. Diesen nahm sie an und arbeitet seit Februar 2018 die besagten 30 Std. pro Woche und erhält demnach auch ein höheres Gehalt (900 € Netto). Ihre Frauenärztin teilte uns mit, dass sie ab 01.04.2018 ein Beschäftigungsverbot erhält. Wir fragen uns nun, wie die Bemessungsgrundlage für die Lohnfortzahlung bzw. den Mutterschutzlohn aussieht. Wenn wir § 11 des MuSchG richtig deuten, dürfte die Bemessungsgrundlage ihr aktuelles, "neues" Gehalt in Höhe von 900 € netto sein, denn: Zitat: "Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht." Da ihr Arbeitsverhältnis erst im Februar begann, ist genau dies der Fall und der kürzere Zeitraum (Februar und März) wird der Berechnung zugrunde gelegt. Oder spielt es doch eine Rolle, dass sie im Januar lediglich 450 € verdiente? Aber selbst in diesem Falle würde ja (2) des §11 des MuSchG in Kraft treten, wo es heißt: "Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen". In diesem Fall könnte auch von einer Verdiensterhöhung die Rede sein und es würde weiterhin bedeuten, dass die Monate Februar und März mit dem Netto-Einkommen 900 € die Bemessungsgrundlage darstellen. Wir würden uns freuen, wenn Sie uns aufklären könnten. Vielen herzlichen Dank.
Hallo, das, was sie ohne Bv bekäme. Liebe Grüße NB
Ähnliche Fragen
Hallo, da ich noch bis 20.06.17 in Elternzeit bin, habe ich aktuell nur einen 16 Stunden Vertrag (pro Woche). Zum 01.07.17 habe ich bereits einen neuen Arbeitsvertrag (gleicher Arbeitgeber+ gleicher Job!!) für 40 Stunden unterschrieben. Ich vermute dass ich aus gesundheitlichen Gründen in einer neuen Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot be ...
Guten Tag Frau Bader, Ich habe die Möglichkeit zu Oktober diesen Jahres einen neuen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag zu unterschrieben. Gleich im Anschluss werde ich meinem Arbeitgeber meine bestehende Schwangerschaft mitteilen. Ich gehe davon aus, dass ich von Seiten des Arbeitgebers sofort ein Beschäftigungsverbot bekommen werde. Bin i ...
Hallo Frau Bader, ich habe seit dem 16.03.22 einen neuen Arbeitsvertrag beim gleichen Arbeitgeber. Davor hatte ich einen Ausbildungsvertrag. Ab dem 17.03.2022 habe ich dem Betrieb meine Schwangerschaft mitgeteilt. Laut Gesetz bekommt man ja das weitergezahlt, was man die letzten 3 Monate an Gehalt bekommen hat. Aber nun habe ich ja einen anderen ...
Sehr geehrte Frau Bader, Ich wuerde mich gerne mit einem Anliegen an Sie richten. Ich habe meine Ausbildung bei meinem jetzigen Arbeitgeber als Sozialbpaedagogische Assistenz (KITA) im Maerz beendet. Ich habe seit 1. April bei dem selben Arbeitgeber einen unbefristeten Vollzeitvertrag unterschireben. Jetzt wurde eine Schwangerschaft bei ...
Guten Abend, und zwar arbeite ich in der Krippe und wurde somit durch meine Schwangerschaft in die Beschäftigungsverbot geschickt. Da ich sehr gerne arbeite - durfte ich wo anders einen Nebenjob haben? Wie zum Beispiel in der Schule als Ganztagsfachkraft für paar Stunden. ich bedanke mich rechtherzlich.
Liebe Frau Bader, ich arbeite auf Mini Job Basis als Erzieherin im Kindergarten. Da ich schwanger bin schickt mich mein AG ins BV. Mir wurde gesagt, dass ich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung habe, da ich nicht sozialversicherungspflichtig bin. Meine Recherchen ergeben etwas anderes, daher meine Frage - wie ist hier die rechtliche Situatio ...
Sehr geehrte Frau Bader, Im Oktober 2023 habe ich meinen Sohn geboren und bin in Elternzeit bis zum 22.12.24 Als ich meine Schwangerschaft beim Arbeitgeber angekündigt habe, habe ich einen Beschäftigungsverbot bekommen mit der Begründung, dass die Infektionsgefahr im Pflegeheim besonders erhöht ist. Nun bin ich wieder im 6. Monat schwanger ...
Ich habe mein Kind am 02.01.2024 geboren und war zuvor aufgrund meiner Arbeit als Krankenschwester im Krankenhaus vom FA ins Beschäftigungsverbot gerutscht. Ich hatte ein Jahr Elternzeit nach der Geburt beantragt und wollte nach der EZ wieder in Vollzeit arbeiten, dies ist auch mit dem AG so abgesprochen, die Betreuung würde über meine Schwiegerel ...
Sehr geehrte Frau Bader, wie verhält es sich, wenn man während eines individuellen Beschäftigungsverbotes in die Schweiz zieht für vorraussichtlich zwei Jahre. Endet das Beschäftigungsverbot dann automatisch und sogar auch das Arbeitsverhältnis bzw. muss das Arbeitsverhältnis gekündigt werden? Herzlichen Dank vorab!
Hallo Frau Bader, seit Ende November befinde ich mich im Beschäftigungsverbot. Meine Schwangerschaft besteht seit September, und ich habe im Dezember erstmalig mein Gehalt während des Beschäftigungsverbots erhalten. Allerdings habe ich festgestellt, dass ich lediglich mein fixes Gehalt bekomme. Ich arbeite im Vertrieb und erhalte neben meine ...
Die letzten 10 Beiträge
- Gehalt im Beschäftigungsverbot
- Einkommensberechnung Kitabeiträge bei Unterhaltspflicht
- Kind krank Freund übernahm Pflege weil ich selber verhindert war
- Steuerfreibetrag
- Jugendamt
- Inflationsausgleichsprämie
- Wie verbindlich ist privat getroffene Umgangserklärung?
- Sorgerechtserklärung Co-Mutter
- Dringende und notwendige Beratung
- Umzug ins Ausland (Schweiz) bei individuellem Beschäftigungsverbot