Poeh29.05
Sehr geehrte Frau Bader, erstmal vielen Dank, dass sie uns die möglich geben zu solchen Themen Fragen zustellen. Ich bin seit 10 Monaten Mama und mein Mann und ich wünschen uns noch ein zweites Kind. Bislang haben wir aber noch nicht an eine Planung denken können, da uns der finanzielle Aspekt sehr unsicher macht. Eigentlich würde ich ungerne wieder arbeiten gehen. Denn zum einen hatte unsere Tochter kein leichten Start ins Leben und somit wird eine Betreuung sehr schwer. Zum anderen, hat mein Arbeitgeber mir meine erste SS zur Hölle gemacht. Weshalb ich unter anderem von meiner Gynäkologin ins BV geschickt wurde. Das gerade in meinem Job (medizinischer Bereich) kam zu umgehen war. Nach Rücksprache würde sie mich auch in der 2. SS wieder ins BV schicken. Allerdings sind wir uns sehr unschlüssig ob dieses greift. Ich habe 1 Jahr Elterngeld beantrag und müsste im Juli 25 wieder mindestens in Teilzeit arbeiten gehen um unseren derzeitigen Lebensstandard finanziell aufrecht zu erhalten und das fehlende Geld zu erwirtschaften. Habe aber vorab 2 Jahre Elternzeit eingereicht, damit ich genügend Zeit habe zu entscheiden, ob und wann ich zurück gehe. Von vielen habe ich schon gehört, dass der alte Vertrag bei einer erneuten SS in EZ wieder auflebt und man das ursprüngliche Gehalt bekommt. Jedoch lese ich immer wieder das man eine EZ nur für den Mutterschutz frühzeitig beenden kann. Was bedeuten würde, dass wir mehrer Monate ohne EG und Einkommen von meiner Seite aus zurecht kommen müssten. Aus diesem Grund wende ich mich an sie. In der Hoffnung eine eindeutige, fachliche und schlüssige Aussage zu bekommen. Jetzt bestehen folgende Fragen: 1. Kann ich meine Elternzeit vorzeitig beenden und ins BV gehen? - wenn ja, gibt es etwas bestimmtes dabei zu beachten? 2. Steht mir dann das volle Gehalt (mit dem BV) zu? 3. Wie setzt sich das Elterngeld nach der 2. SS zusammen, wenn die Antwort auf die erste Frage "Nein" lautet, wir aber die Monate bis zum Mutterschutz finanzielle gestemmt bekommen? Vielen Dank und liebe Grüße
KielSprotte
Nein, du kannst eine lfd Elternzeit nicht beenden, um in ein BV zu gehen! Das EG für ein zweites Kind bemisst sich wieder aus den 12 Monaten vor erneutem Mutterschutz. Die (in deinem Fall) 12 Monate mit EG Bezug kannst du ausklammern, alle nachfolgenden Monate fließen entweder mit Null Euro, oder dem TZ Entgelt in die Berechnung rein. Geringer ausfallen wird das EG also auf jeden Fall
MamaausM
Für ein bv musst du grundsätzlich arbeitsfähig sein, das heißt dein Kind muss nachweislich entsprechend betreut sein. Deine aktuelle Elternzeit kannst du nur zum neuen Mutterschutz beenden, dann gibt es nach Vertrag das Mutterschaftsgeld vom AG und der Krankenkasse. Deine einzige Möglichkeit ist, während der ez Teilzeit zu arbeiten. Folgt dann ein bv bekommst du weiter diesen Lohn. Setzt natürlich Betreuung fur dein Kind voraus.
KielSprotte
Noch was - wenn du im med.Bereich tätig bist, ist dein AG für ein BV zuständig, nicht die FA - das kann sowohl vom AG, als auch von der Krankenkasse hinterfragt / angefochten werden. Dein AG ist dafür zuständig, dir einen mutterschutzkonformen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen - erst wenn er nach Prüfung feststellt, dass er das nicht kann, kann er ein BV aussprechen. Das wird auch immer mehr von den Krankenkassen kontrolliert, die Regelungen haben sich da sehr verschärft. Das Vorgehen deiner FA halte ich da zumindest für fragwürdig.
Ani123
EZ können sie zum Tag vor Beginn des Mutterschutzes beenden. Das sollten sie schriftlich per Einschreiben Einwurf machen, damit sie nachweisen können, dass der Brief angekommen ist. Im Mutterschutz gibt es dann Mutterschaftsgeld aus dem alten Vertrag. In ihrem Fall in VZ. Während der EZ können sie TZ in EZ bis zu 32 Wochenstunden arbeiten. Stellen sie den Antrag schriftlich per Einschreiben Einwurf, damit sie nachweisen können, dass der Brief angekommen ist. Im Schriftstück nennen sie die genaue Zeit in der sie TZ in EZ arbeiten wollen. Es ist wichtig, dass darin steht, dass es TZ in EZ sein soll, damit es nicht als Antrsg auf reguläre TZ gesehen wird. Nennen sie ihre Wunscharbeitszeiten. Ihr Arbeitgeber kann den Antrag bzw. Teile davon (z. B. Arbeitszeiten) nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. Eine Ablehnung muss er begründen. Meldet er sich nicht innerhalb von 4 Wochen gilt der Antrag wie gestellt automatisch als genehmigt. Für TZ in EZ gibt es einen Zusatzvertrag. Achten sie darauf, dass der auf TZ in EZ befristet ist. Nur dann ruht ihr VZ-Vertrag. Steht es da nicht drin und sie unterschreiben ist es ein regulärer TZ-Vertrag, welcher befristet ist. Wenn sie ein BV bekommen, bekommen sie das Gehalt welches sie ohne bekommen würden. In der Regel spricht der Arbeitgeber ein BV aus. Mit der Mitteilung ihrer Schwangerschaft macht er eind Gefährungsbeurteilung. Hat er eine mutterschutzkomforme Tätigkeit üben sie diese aus. Wenn er keine hat spricht er das BV aus. Ihr Arbeitgeber darf fordern, dass sie im Home Office tätig sind. Dafür muss er ihnen due erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Sind in ihrem Arbeitsvertrag Arbeitszeiten genannt, wie z. B. Montag bis Freitag von 8-16 Uhr? Wenn ja kann ihr Arbeitgeber sie nur zu den Zeiten einsetzen. Wenn nein kann er sie zu Zeiten einsetzen wie er es möchte, insofern es mutterschutzkomform ist. Sollten sie Aufgaben machen müssen welche nicht mutterschutzkomform sind weigern sie sich das zu machen. Zudem sollten sie es für sich dokumentieren. Die Dokumentation kann hilfreich sein um nachweisen zu können, wann er was forderte was nicht mutterschutzkomform war. Wenn eine Kollegin dabei war schreiben sie den Namen mit dazu. Ebenso wenn sie eine Kollegin darum bitten mussten die Aufgabe zu übernehmen den Namen der Kollegin. Sollte ihr Arbeitgeber trotzdem weiter keine mutterschutzkomforme Tätigkeit von ihnen fordern informieren sie das Gewerbeaufsichtsamt. Dieses wird ihren Fall prüfen und sollte es dazu führen, dass ihr Arbeitsplatz nicht mutterschutzkomform ist wird von dort das BV ausgestellt. Ein BV vom Gynäkologen kann von der Krankenkasse überprüft werden. Der Arbeitgeber kann auch melden, dass er Zweifel an der Richtigkeit hat. Das führt auch zur Überprüfung. Ein BV kann zu jederzeit aufgehoben werden. In dem Fall müssen sie arbeiten gehen. Z. B. das wegen fehlender Kinderbetreuung nicht zu können kann als Betrug geltend gemacht werden. Ihr Arbeitgeber kann das der Krankenkasse melden, welche das prüft und sollte nachweisbar sein, dass während des BV keine Kinderbetreuung vorhanden war kann das Konsequenzen haben. Z. B. Rückzahlung des Gehalts, Anzeige wegen Betrug, fristlose Kündigung und negative Auswirkungen auf das neue EG. Das EG wird an den 12 Monaten von vor Geburt des Kindes berechnet. Monate mit Mutterschaftsgeld (1.+ 2. Kind) werden ausgeklammert. Beim EG des 1. Kindes sieht es gefolgt aus. Bei Basis-EG (wie bei ihnen) werden 12 Monate ausgeklammert. Bei EGplus (mindestens 14 Monate EG-Bezug) werden 14 Monate ausgeklammert. Um in ihrem Fall auf 14 Monate Ausklammerung beim 1. Kind zu kommen müssten sie einen den 11. und 12. Lebensmonat vom Basis-EG in EGplus umwandeln lassen. Das müsste schnell erfolgen, weil EG im voraus gezahlt wird und Mai und Juni der 11. und 12. Lebensmonat wäre. Ausgeklammerte Monate werden mit Monate von davor ersetzt. In ihrem Fall von vor dem Mutterschutz des 1. Kindes, also VZ. Bis zum 3. Geburtstag des 1. Kindes erhalten sie zum EG des nächsten Kindes den Geschwisterbonus. Dieser beträgt 10 Prozent vom EG des 2. Kindes oder mindestens 75 Euro. Haben sie eine Betreuung für ihr 1. Kind? Wenn nein sollten sie sich darum kümmern, denn nur so können sie arbeiten. Sie sollten Kitas, Krippen, Tagesmütter kontaktieren. Notieren sie jeden Kontakt und den Grund einer Ablehnung. Angenehm ist das nicht Ablehnungen zu erhalten. Wer weiß, vielleicht ist eine (oder sogar mehrere) Zusage(n) dabei. Gerade in der Tagespflege kann das möglich sein. Sollten sie ihr Kind z. B. über ein Kitaportal angemeldet und eine Ablehnung erhalten haben können sie den Punkt überspringen. Wobei Eigeninitiative durchaus zum Erfolg führen kann. Ab den 1. Geburtstag hat ihr Kind einen Rechtsanspruch darauf, welchen sie geltend machen können. Dazu schicken sie ein Schriftstück an ihre Gemeinde/Stadt per Einschreiben Einwurf, damit sie nachweisen können, dass es eingegangen ist. Im Schriftstück muss stehen zu wann sie den Platz benötigen, dass sie den Rechtsanspruch geltend machen, eine Frist bis wann sich zurück gemeldet werden soll. Die Dokumentation der Betreuungen die sie kontaktiert haben (und wenn vorhanden, dass über das Kitaportal kein Platz zur Verfügung gestellt wurde) beifügen. Das zeigt, dass sie Eigeninitiative gezeigt und trotz Bemühungen keinen Platz erhalten haben. Zudem können/sollten sie reinschreiben, dass sie bei fehlender Zuweisung Schadensersatz geltend machen werden, weil sie ohne Kinderbetreuung nicht arbeiten können. Öfters kommt es dann zur Zuweisung eines Betreuungsplatzes. Das muss nicht ihr Wunschplatz sein. Lehnen sie diesen ab verfällt der Rechtsanspruch. Sie können ihr Kind trotzallem über das Portal regulär anmelden und wenn sie ihren Wunschplatz erhalten wechseln.
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