Nadine_S
Sehr geehrte Frau Bader, kurz zu unserem Sachverhalt: Im August 2019 erfuhren mein Mann und ich, dass wir ein Kind erwarten werden. So schnell es uns möglich war wechselten wir noch im August die Steuerklassen und ab September 2019 war mein Mann in StKl 5 und ich in StKl 3. Nachdem mein AG von meiner Schwangerschaft erfuhr, schickte er mich in ein generelles Beschäftigungsverbot. Der errechnete Geburtstermin für den Knirps ist der 05.04.2020. Der Eintritt in den sechswöchigen Mutterschutz vor Geburt ist am 23.02.2019. Derzeit kommen wir aber nur auf fünf Monate, die ich in der "besseren Steuerklasse" bin. Daher möchte ich mich bei Ihnen erkundigen, ob es möglich ist, in der Woche vom 24.02.-28.02.2020 meinen Resturlaub aus dem Jahr 2019 zu nehmen, damit der Monat Februar für mich der sechste Monat in StKl 3 ist und somit bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt wird, obwohl ich mich in einem Beschäftigungsverbot befinde? Ich hoffe, dass Sie meinen Gedankengang nachvollziehen können und freue mich über eine Antwort von Ihnen. Vielen Dank im Voraus!
Hallo, Urlaub müssten sie nach meiner Meinung auch bei einem BV nehmen könnern - nur nicht einfach auf den Mutterschutz verzichten. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Nein ... Bei einem Beschäftigungsverbot ist die Verschiebung des Mutterschutzes nicht möglich.
Felica
Kannst du probieren. Wird aber wegen dem BV schwierig. Ist halt eine Frage ob der AG das mitmacht. Normalerweise ist es mit BV nicht möglich.
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