Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mindert eine Gehaltsnachzahlung das Elterngeld?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Mindert eine Gehaltsnachzahlung das Elterngeld?

Alex1994

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Hallo Frau Bader, ich bin seit Ende Dezember 2018 in Elternzeit. Kurz vor dem Mutterschutz hat mein Chef meine Leistungszulage rückwirkend zum August 2018 gekürzt. Gegen die Kürzung habe ich einen Einspruch eingelegt, der leider erst im Mai 2019 abgeschlossen werden konnte. Im Mai wurde die Leistungszulage wieder angehoben, ich erhielt eine Nachzahlung von meinem Arbeitgeber. Die Nachzahlung erfolgte für die Leistungszulage (Monate August bis November 2018), den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und das Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld (Einmalzahlungen). Unabhängig von diesen Nachzahlungen habe ich im April, Juni und Juli 2019 weitere Einmalzahlungen erhalten. Soweit mir bekannt ist, hat die Nachzahlung keinen positiven Effekt mehr auf die Höhe des Elterngeldes, da sie erst nach dem Bemessungszeitraum erfolgt ist. Meine Fragen: - mindert die erhaltene Nachzahlung das Elterngeld für diesen Monat? - gelten Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Erfolgsbeteiligung,...) als Zuverdienst und werden mit dem Elterngeld verrechnet? - normalerweise werden Monate mit Elterngeldbezug bei einer erneuten Schwangerschaft ausgeklammert. Wie verhält es sich mit den Monaten, in welchen ich die Nachzahlung bzw. die Einmalzahlungen erhalten habe? - muss ich die Nachzahlung und die Einmalzahlungen der Elterngeldstelle melden? Vielen Dank!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, hier gilt das modifizierte Zuflussprinzip. Das bedeutet: "die Nachzahlung oder Vorauszahlung für die Berechnung der Lohnsteuer den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet werden, wenn Nachzahlungen oder Vorauszahlungen laufenden Arbeitslohn darstellen“ (LStR 39b.5 Abs. 4 Satz 1) Liebe Grüße NB


Dojii

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Kleiner Zusatz zu Frau Baders Antwort: Wenn Nachzahlungen für das letzte Jahr später als 3 Wochen im neuen Jahr (also später als in der 3. Januarwoche) gezahlt werden, gelten sie gemäß Steuerrecht als sonstige Bezüge/Einmalzahlungen und werden nicht berücksichtigt bzw. angerechnet. Dann werden sie schlicht ignoriert.


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