Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kündigung während der Schwangerschaft

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

zur Vita

Frage: Kündigung während der Schwangerschaft

Schnuckel98

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Guten Tag, zu meiner Ausgangslage. Seid einem Jahr bin ich bei meinem AG angestellt, Anfang Juni habe ich Ihm meine Schwangerschaft mitgeteilt.  Es hat rund 4 Wochen gedauert bis die Richtlinien zum arbeiten angepasst worden sind. Da ich unter Migräne leide auch in der Schwangerschaft war ich leider des öfteren  krankgeschrieben. in meinem Urlaub kam dann der Antrag auf Kündigung aufgrund verhaltensbesingter Pflichtverletzung. Das war am 17.07.2024. Habe natürlich meine Stellungnahme dazu geschrieben und meine FA hat mich aufgrund dessen ab dem 05.08.2024 in das Beschäftigungsverbot geschickt.    Muss ich jetzt um meinen Arbeitsplatz und mein Gehalt bangen ?    Freundliche Grüße 


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, der Antrag beim Gewerbeaufsichtsamt? Oder eine Kündigung? Da läuft ab Erhalt eine Frist von 3 Wochen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage!!!! Liebe Grüße NB


3wildehühner

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Was wird dir denn vorgeworfen? Welche "Pflichtverletzung" soll vorliegen? Hast du bereits Abmahnungen erhalten? Warum hat dein Arzt dir ein Beschäftigungsverbot erteilt? Wegen der Migräne? Je nach Grund kann das für dich durchaus Probleme nach sich ziehen. Du solltest unbedingt einen Anwalt vor Ort einschalten!


Sternenschnuppe

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Was bedeutet denn Antrag auf Kündigung? Wenn es eine Kündigung ist, dann musst Du morgen! eine Kündigungsschutzklage einreichen. Sonst ist die wirksam.  Ist es ein Angebot für einen Auflösungsvertrag? Dann kannst Du freundlich ablehnen. Migräne ist kein Grund für ein BV, Mobbing dagegen schon.  Dann bekommst Du Dein Gehalt weiter und suchst Dir nach der Elternzeit einen neuen Job und kündigst da.     


Neverland

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Und zwar dringend. Kündigungsschutzklage ist nur bis zu 3 Wochen nach erhalt der Kündigung möglich. Andernfalls gilt die alsangenommen. Ob da eine einfache "Stellungnahme" reicht?


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