Tata-Box123
Sehr geehrte Frau Bader, wir haben derzeit einen Vertrag mit einer Tagesmutter. Nun möchten wir den Vertrag kündigen. Dies hat keinen besonderen Grund, wir kündigen somit fristgerecht. Ich habe nun diesbezüglich ein paar Fragen zur Interpretation des Vertrags und des Rechtstextes: 1. Im Vertrag ist folgende Kündigungsfrist genannt: Kündigung zum 3. Werktag des Monats bis zum Ende des Monats. D.h. also, wenn wir noch im Januar kündigen wäre das Vertragsende der 28.02., ist das korrekt? 2. Unser Kind soll aus verschieden Gründen ab sofort bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr dort betreut werden, eine Verabschiedung mal ausgenommen. Die Kosten werden derzeit anteilig vom Jugendamt gezahlt. In der Satzung unserer Stadt zur Kindertagespflege finde ich folgende Formulierungen (mit dem Pfeil markiert meine Interpretation des jeweiligen Absatzes): "Grundsätzlich erfolgt wegen Nichtbetreuungszeiten der Kindertagespflegeperson (Urlaub, Krankheit, Teilnahme an Fortbildungen etc.) eine pauschale Kürzung des monatlichen Entgeltes um 1/12. Insgesamt sind mit der pauschalen Kürzung bis zu 6 Wochen Ausfallzeiten pro Jahr abgegolten. Vorübergehende krankheitsbedingte und sonstige Abwesenheitszeiten des Kindes bleiben von der pauschalen 1/12-Kürzung unberührt." -> Die Tagesmutter bekommt pro Monat Pauschal 1/12 des Entgelts weniger, damit sie 6 Wochen abwesend sein kann. Das deckt Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc. ab. Abwesenheitszeiten des Kindes fallen nicht in diese 6 Wochen, d.h. diese werden gesondert behandelt. "Etwaige krankheitsbedingte und sonstige Abwesenheitszeiten des Kindes, die einen zeitlichen Umfang von bis zu sechs aufeinander folgenden Wochen nicht überschreiten, werden im Sinne von § 24 Absatz 3 Nummer 8 KiBiz weiter vergütet." -> Bis zu 6 Wochen zusammenhängende Abwesenheit des Kindes wird der Tagesmutter weiter vom Jugendamt vergütet. "Darüberhinausgehende Fehlzeiten werden in beiden Fällen nicht entgolten." -> Ist Tagesmutter länger als 6 Wochen krank/im Urlaub, dann bekommt sie keine Vergütung mehr. Ist das Kind länger als 6 Wochen am Stück nicht da, dann bekommt die Tagesmutter ebenfalls keine Vergütung mehr. "Abweichend davon kann über die Fortführung des Betreuungsverhältnisses für ein Kind, für das länger als sechs aufeinanderfolgende Wochen die Betreuung in Kindertagespflege nicht in Anspruch genommen wird bzw. das Tageskind die Betreuung nicht in Anspruch nehmen kann, im Einzelfall durch das Jugendamt entschieden werden." -> Ist das Kind länger als 6 Wochen nicht da, kann das Jugendamt darüber entscheiden, ob das Betreuungsverhältnis weitergeführt wird. "Eine Mitteilung an das Jugendamt ist erforderlich." -> Dem Jugendamt muss gemeldet werden, wenn das Kind länger als 6 Wochen abwesend ist. Sind meine Interpretationen der Satzung korrekt? 3. Wenn meine obigen Interpretationen korrekt sind, bedeutet das für unseren konkreten Fall: Die Tagesmutter hatte bis zum 05.01. Urlaub, d.h. die Abwesenheit unseres Kindes wäre vom 06.01. - 28.02. relevant. Für die Abwesenheit vom 06.01. - 16.02. (erste 6 Wochen) würde sie weiterhin die Vergütung vom Jugendamt erhalten. Ab dem 17.02. würde diese Vergütung entfallen. Es ist damit zu rechnen, dass wir somit vom 17.02. - 28.02. (restliche 1,5 Wochen) den Anteil des Jugendamtes an die Tagesmutter selbst zahlen müssen. Ist das korrekt interpretiert? 4. Bei einem monatlichen Gesamthonorar der Tagesmutter von 1042 Euro, wie würde sich unser Betrag für die Tage vom 17.02.- 28.02. berechnen? Vielen Dank im Voraus und viele Grüße!
Hallo, bitte kurz und allgemein fragen! Liebe Grüße NB
KielSprotte
Vermutlich wird Frau Bader deinen sehr langen Text nicht durcharbeiten, da es heißt, dass nur " kurze und allgemein gehaltene Fragen" beantwortet werden können.
Und für 4. brauchst du einen Taschenrechner und keine Rechtsanwältin
Ani123
1.) Sie müssen spätestens am 03.02.2025 kündigen damit der Vertrag zum 28.02.2025 endet. Kündigen sie vorher endet der Vertrag ebenfalls erst zum 28.02.2025. 2.) Die Tagesmutter kann 6 Wochen nicht betreuen und bekommt weiterhin Lohn. Das Kind kann bis zu 6 Wochen abwesend sein und die Tagesmutter wird weiter bezahlt. Sobald das Kind 6 Wochen und 1 Tag abwesend ist nussdie Tagesmutter das dem Jugendamt melden. Das Jugendamt zahlt nicht mehr. Das Jugendamt sollte die Tagesmutter fragen warum das Kind abwesend ist und die Erziehungsberechtigten kontaktieren und gleiches erfragen. 3.) 06.01.-16.02.2025 Weiterzahlung durch Jugendamt. Ab 17.02.2025 keine Zahlung mehr vom Jugendamt. Die Tagesmutter kann fordern, dass sie den Anteil des Jugendamtes übernehmen. Vielleicht steht dazu schon was im Betreuungsvertrag? Wenn nein muss die Tagesmutter sie schriftlich dazu auffordern den Anteil zu zahlen. Aus Kulanz könnten sie vorher mit ihr ins Gespräch gehen. 4.) Was bedeutet Gesamthonorar? Ist das ihr Anteil und der Anteil vom Jugendamt? Vom 17.-28.02.2025 sind 14 Tage, somit die Hälfte des Monats. A) Wenn 1.042 € der Anteil vom Jugendamt ist wäre die Hälfte 521 €. B) Sollte 1.042 € der Anteil von ihnen und des Jugendamtes sein, so ist der Anteil vom Jugendamt für den gesamten Monat 521 € und für den halben Monat 260,50 €. Ihr regulärer Anteil von 521 € monatlich käme dazu. Gesamt somit 781,50 €. Sie können in ihre Kündigung schreiben, dass sie zum nächstmöglichen Termin kündigen spätestens zum 28.02.2025. Erwähnen sie, dass sie an einer früheren Kündigung interessiert sind und das ihr Kind ab sofort nicht mehr in die Betreuung kommt (auch nicht zu einer Verabschiedung). Somit hat die Tagesmutter die Möglichkeit den Platz vorzeitig neu zu besetzen. Sie sollten eine Kopie der Kündigung zum Jugendamt schicken damit die wissen, dass der Platz bei der Tagesmutter vorzeitig neu besetzt werden kann. Dabei kann das Jugendamt unterstützen, weil es dort u. a. Anfragen nach Betreuungsplätzen geben kann. Die Tagesmutter sollte, insofern das in der Kündigung steht, das Jugendamt vor Ablauf der 6 Wochen darüber in Kenntnis setzen. Ob sie es macht ist ihr überlassen.
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