Mo123
Hallo Frau Bader, letzten Freitag bin ich in der 24 SSW wg. vorzeitigen Wehen, Trichterbildung und starker Zervixverkürzung ins Krankenhaus gekommen und bin nun erstmal krank geschrieben, muss die meiste Zeit am Tag liegen. Meine Ärztin schließt aus, dass ich vor dem Mutterschutz arbeiten kann. Sie wollte allerdings kein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen. Ist in diesem Fall nicht ein individuelles Beschäftigungsverbot möglich, da ein erhebliches gesundheitliches Risiko für unser Kind mit der drohenden Frühgeburt einhergeht? Vielen Dank für Ihre Antwort
Hallo, Man muss grundsätzlich unterscheiden, was im Einzelfall ausstellt wird: BESCHÄFTIGUNGSVERBOT(individuelle oder allgemein): Der Umstand, dass man nicht arbeiten kann, liegt am Betrieb (zB Chemiefabrik) ->Sie erhalten für die gesamte Zeit alle Leistungen vom AG weiter, auch Gehalt (Durchschnitt), Gratifikationen und Urlaubsansprüche. Kleine Betriebe können das Geld im sogenannten U 2 Verfahren von der KK zurückerlangen. Bei einem allgemeinen Beschäftigungsverbot ist einer der Regeltatbestände des Mutterschutzgesetzes erfüllt, dieses spricht der Arbeitsgeber bzw. Betriebsarzt aus. Ein individuelles Beschäftigungsverbot hingegen spricht der Frauenarzt aus. KRANKSCHREIBUNG: Der Umstand, dass man nicht arbeiten kann, liegt an der Schwangerschaft (zB vorzeitige Wehen) -> 6 Wo. Lohnfortzahlung, dann Krankengeld von der KK, da kommt es dann jeweils auf die Diagnose auf der Krankschreibung an. Wenn Grund der Krankheit auch die SS ist, läuft die Frist nicht neu. Der AG hat weder ein Widerspruchs- noch sonstiges Recht diesbezüglich. Beim EG darf sich beides nicht negativ auswirken (wenn die Krankschreibung schwangerschaftsbedingt war). Wenn beides vorliegt geht die Krankschreibung vor. Liebe Grüsse, NB
Felica
Nein, das sieht deine Ärztin richtig. Den du kannst ja gar keiner Arbeit nachgehen, also bist du arbeitsunfähig. Für ein BV muss immer ein direkter Bezug zur jeweiligen Tätigkeit vorliegen. Sehe es aber erst einmal entspannt. Selbst wenn du bis zum Mutterschutz nicht mehr arbeiten kannst, auf das EG wird es keinen Einfluss haben. Lasse dir bescheinigen das die AU aufgrund der Schwangerschaft besteht, dann wird die Zeit in der du ins KG rutscht beim EG ausgeklammert und durch vorherige Zeiten ersetzt. Du bekommst nun erst einmal 6 Wochen Lohnfortzahlung, dann bis zum Mutterschutz Krankengeld, dann Mutterschutzgeld was auch anhand des normalen Lohnes berechnet werden muss. Die finanziellen Einbussen sind also die etwa 6 Wochen Krankengeld. Alles Gute.
mellomania
ein BV setzt voraus, dass du arbeiten könntest, aber nicht darfst. Da du aber NICHT arbeitsfähig ist, steht die Krankmeldung im Vordergrund. Deine Ärztin hat recht.
Mo123
Vielen lieben Dank für eure Antworten. Beim Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz Saarland habe ich die nachfolgende Aussage gefunden: Voraussetzung für ein individuelles Beschäftigungsverbot ist, dass die Gesundheitsgefährdung ursächlich mit der Schwangerschaft zusammenhängt. Ein solches Beschäftigungsverbot kommt in Betracht: a. bei normalen Beschwerden der Schwangerschaft (z. B. frühmorgendliches Erbrechen, Übelkeit z. B. ausgelöst durch Gerüche, Rückenschmerzen), b. bei Komplikationen der Schwangerschaft, die (noch) keinen Krankheitswert ha- ben wie z. B. drohende Fehlgeburt bzw. Frühgeburt, Zervixinsuffizienz, Throm- boseneigung, Neigung zu Schwangerschaftstoxikosen... Abschnitt B würde aus meiner Sicht auf meinen Fall zutreffen. Wenn ich Arbeiten gehe gefährde ich das Leben meines Kindes. Eine Erkrankung liegt aus meiner Sicht nicht vor. Viele Grüße
Felica
Lese mal den Abschnitt b noch einmal richtig durch. Die Einschränkung dort für das BV trifft doch auf dich zu. Also eben nicht mehr BV sondern AU.
Felica
Glaubst du man würde dich stationär aufnehmen wenn es nicht krankhaft wäre? Spätestens der KH-Aufenthalt begründet die AU.
mellomania
krankenhausaufenthalt ist immer au. bv, wenn überhaupt, nach entlassung. aber bv während krankenhausaufenthalt geht gar nicht
cube
Du sollst die meiste Zeit des Tages liegen - damit bist du arbeitsunfähig. Auch ohne berufliche Tätigkeit müsstest du ja liegen. Ein BV würde aber grundsätzliche Arbeitsfähigkeit voraussetzen. "Arbeitsunfähigkeit (AU) liegt nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vor, wenn die Versicherte aufgrund von Krankheit ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann (§ 2 Absatz 1 Satz 1 AU-Richtlinie). "
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