Mitglied inaktiv
Liebe Frau Bader, inwieweit sind die Kinderbetreuungskosten im Kindesunterhalt enthalten? Ich habe gelesen, daß es ein neues Urteil gibt, bei dem die Kosten für den Kindergarten (bzw. gleichwertige Einrichtungen) zusätzlich zu berücksichtigen sind. Trifft dies auch auf die Kosten für eine Tagesmutter zu (z.B. wenn es keine Ganztagsbetreuung im Kindergarten gibt)? Wie sieht die Situation bei der Kernzeitbetreuung in der Schule aus? Zählt diese hier auch? Vielen Dank für Ihre Antworten! Viele Grüße Froesi11
Hallo, Von ihrer Familie getrennt lebende Väter müssen ab sofort mehr Unterhalt für Kleinkinder zahlen. Denn laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen die Beiträge für den Kindergarten zusätzlich übernommen werden. Das Geld sei nicht im üblichen Unterhalt enthalten, der nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet werde, erklärten die Karlsruher Richter. Mit dieser Entscheidung änderte der Familiensenat des BGH seine bisherige Rechtsprechung. Bisher bekamen Kinder für einen Halbtagsplatz im Regelkindergarten keinen zusätzlichen Unterhalt vom getrennt lebenden oder geschiedenen Vater. Das ändert sich mit der BGH-Entscheidung nicht nur für die Zukunft. Auch rückwirkend können Nachzahlungen für Betreuungskosten gefordert werden. Allerdings müssen die Unterhaltspflichtigen - das sind in der Regel die Väter - nicht die gesamten Kosten alleine tragen. Die Kindergartenkosten werden nach den Einkommensverhältnissen der Eltern aufgeteilt. Hat die Mutter des Kleinkindes im Vergleich zum Kindesvater wenig Einkommen, muss der jedoch einen entsprechend höheren Anteil übernehmen. Anlass für das Urteil ist ein Fall aus Berlin. Die Eltern eines 2002 geborenen Jungen lebten bis 2003 unverheiratet zusammen, trennten sich dann aber. Das Kind besuchte eine Kindertagesstätte. Auch nachdem die Mutter mit dem Jungen in die Schweiz gezogen war, kam das Kind dort in eine Tagesstätte, der aufgrund hoher Personalausstattung etwa 500 Franken (etwa 318 Euro) monatlich kostet. Die Mutter arbeitet inzwischen zu 60 Prozent. Das Kind verlangte - vertreten durch die Mutter - zusätzlichen 298 Euro Unterhalt für die Betreuungskosten. Der BGH bejahte den Anspruch des Kindes erstmals grundsätzlich, hatte aber Einwände gegen die Berechnung. Die genaue Höhe der vom Vater zu übernehmenden Beträge muss nun vom Kammergericht Berlin neu berechnet werden. Das Berliner Gericht hatte dem Kind die geforderten 298 Euro zugesprochen. Die Änderung seiner Rechtsprechung begründete der Bundesgerichtshof unter anderem damit, dass auch Sozialhilfeempfänger den Kindergarten in aller Regel nicht bezahlen müssen. Das gewährte Existenzminimum beinhalte folglich nicht die Kosten für den Kindergarten. Da sich auch der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle am Existenzminimum orientiere, sei hier ebenfalls kein Anteil für den Kindergarten enthalten. Folglich habe das Kind hier einen Mehrbedarf, der zusätzlich gedeckt werden müsse. Liebe Grüsse, NB
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