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Liebe Frau Bader, liebe Wissende in diesem Forum, Ende des Winters erwarte ich mein zweites Kind. Derzeit befinde ich mich im zweiten Jahr meiner Elternzeit und bis zur Geburt sind es noch einige Monate. Deshalb möchte ich noch ein wenig arbeiten und einer 450€-Beschäftigung nachgehen (und das Elterngeld aufstocken). Wie ich schon in Erfahrung gebracht habe, muss ich die Elternzeit einen Tag vor Beginn des Mutterschutzes beenden um das gleiche Mutterschaftsgeld wie bei meinem Großen zu erhalten. 1. Wenn sich meine Steuerklasse geändert hat, ändert sich dann auch das Mutterschaftsgeld (Kind 1 Steuerklasse 3 und Kind 2 Steuerklasse 5)? 2. Der Arbeitgeber muss den AG-Anteil während der Mutterschutzfristen bezahlen. Ändert daran eine Beschäftigung auf 450€-Basis bei einem anderen Arbeitgeber etwas? Muss der Hauptarbeitgeber trotzdem den vollen Anteil bezahlen oder muss sich der Nebenjobarbeitgeber auch beteiligen? Ändert der Minijob also was an der Höhe meines Mutterschaftsgeldes? 3. Der Minijob erfolgt in Heimarbeit. Dürfte ich ihn weiter ausführen, obwohl ich mich im Mutterschutz befinde und wie oben erwähnt Mutterschaftsgeld erhalte? Würde dies gegen den Mutterschutz verstoßen oder etwas an der Höhe des Geldes ändern? Vielen Dank
Hallo, lesen Sie im Vertrag. Üblicherweise ist die Tätigkeit während der Elternzeit auf die Elternzeit begrenzt und endet dann automatisch, wenn die Elternzeit endet. Ansonsten ist zu prüfen, ob der alte Arbeitgeber der zusätzlichen Tätigkeit nur während der Elternzeit zugestimmt hat oder auch damit einverstanden ist, dass beide Tätigkeiten parallel laufen. 1. Das Mutterschaftsgeld bestimmt sich auch nach der aktuellen Lohnsteuerklasse. 2. Wenn beide Tätigkeiten tatsächlich parallel laufen, wird es geteilt 3. Vor der Geburt können sie arbeiten, nach der Geburt nicht. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Wenn du die Elternzeit zur Mutterschutzfrist beendest und den Minijob weiter laufen läßt, dann hast du zwei Arbeitsverhältnisse gleichzeitig. 2. Beide Arbeitgeber müssen sich dann miteinander abstimmen. Das Mutterschaftsgeld bleibt gleich, auch für dich nur einmal 13 Euro pro Tag. 3. Man kann auf die Mutterschutzfrist vor der Geburt verzichten, die Schutzfrist nach der Geburt ist jedoch bindend. Du kannst den Minijob bis zur Geburt weiter ausführen, dann gibt es aber bis dahin Lohn im Minijob und kein Mutterschaftsgeld im Minijob und natürlich auch den AG-Zuschuß vom zweiten Arbeitgeber nicht. Das gibts dann erst nach der Geburt.
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