Sandra H.
Hallo, bei uns stellt sie gerade die Frage, ob ein zweites Kind finanziell zu stemmen ist. Ich befinde mich derzeit in Elternzeit die ich aufgrund der Geburt unserer Tochter im April 2021 beantragt habe. Ich habe 3 Jahre Elternzeit beantragt. Elterngeld plus erhalte ich bis Februar 2023. Eigentlich war Kind 2 mit ca. 2 Jahren Abstand geplant, da man Kinder aber nicht 'bestellen' kann wie im Katalog müsste ich ab März 2023 wieder Teilzeit arbeiten gehen. Was ich ja auch gerne machen würde, um nicht ohne Geld da zu stehen. Ich habe schon bei SS 1 ein sofortiges BV von AG erhalten, da entsprechende Gründe bei meiner beruflichen Tätigkeit vorliegen (Pflege). Sollte ich nun schwanger werden erhalte ich ja ab Februar 2023 kein Elterngeld mehr. Bis zum ET des Kindes wird es jedoch frühestens Juni/Juli 2023. Stehen mir in dieser Zeit (März bis Juli) Zahlungen vom AG zu, wenn ich die Elternzeit vorzeitig beende oder erhalte ich von irgendeiner anderen Behörde finanzielle Hilfen in der SS? Der Zeitraum ist nur fiktiv und je nachdem ob die Schwangerschaft später Eintritt eventuell auch noch länger.
Hallo, ich kann den Unterschied zwischen Schwangerschaft und nicht Schwanger nicht erkennen. Leistungen erhalten Sie doch in beiden Fällen nicht. das hatten sie doch auch so geplant.Es ist insbesondere nicht möglich, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, um dann wieder in ein Beschäftigungsverbot zu gelangen. Liebe Grüße NB
Suomi
Die Elternzeit kann man nur mit Genehmigung des AG vorzeitig beenden. Und die Elternzeit nur beenden, wel man schwanger ist um dann gleich ins BV zu gehen ist eigentlich Betrug.
cube
Wenn du eh in EZ ab März TZ arbeiten möchtest, würdest du doch bei einem möglichen BV auch wieder Gehalt entsprechend des TZ-Jobs bekommen. Du brächtest die EZ dafür dann doch gar nicht beenden. Was eben (wie schon geschrieben wurde) nicht geht, ist die EZ vorzeitig mit Zustimmung des AG beenden, um ein BV für VZ zu bekommen. Schon gar nicht, wenn du zB gar keine Betreuung für die Erfüllung des VZ-Vertrages hättest. Immer beachten: Voraussetzung für ein BV ist Arbeitsfähigkeit - und dazu gehört auch die entsprechend dem Arbeitsvertrag vorhandene Kinderbetreuung. Der Schuss könnte sonst nach hinten los gehen, wenn du KEIN BV bekommen solltest, weil der AG zB jetzt eine Ersatztätigkeit hätte oder die Gründe für ein BV nicht mehr da sind.
Sandra H.
Der Wiedereinstieg in TZ mit meinem AG ist ja noch nicht besprochen. Und auch eine Betreuung für meine Tochter wäre gesichert, da meine Mutter bereits in Rente ist und meine Tochter betreut während ich arbeiten gehen würde. Ich darf faktisch aber nicht in meinem Beruf aufgrund der Gefährdung arbeiten. Also wäre es ihrer Meinung nach sinnvoll die TZ Beschäftigung frühest möglich mit meinem AG zu vereinbaren, um zumindest eine Sicherheit zu haben, falls doch zeitnah eine SS eintritt. Andernfalls würde ich ja sowieso Teilzeit arbeiten gehen.
Suomi
Ja. Am besten die TZ in EZ frühzeitig schriftlich fixieren. Falls dann die Schwangerschaft eintritt, gibt es dafür dann ggf ein BV.
Mitglied inaktiv
Du musst auf jeden Teil deinen Teilzeitwunsch für die Arbeit während der Elternzeit besprechen.. bist du dann schwanger wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, bist du nicht schwanger gehst du halt arbeiten.
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