AJ1981
Sehr geehrte Frau Bader, Ich habe diese Frage bereits vor 2 Tagen gestellt, aber ich finde diese in der Liste nicht. Um einen Übertragungsfehler auszuschließen, sende ich die Frage erneut. Vielen Dank. ich habe im Antrag für den Arbeitgeber einen formellen Fehler begangen, welcher durch den Arbeitgeber auch so bewilligt wurde. Der Fehler war, das ich nur für den Zeitraum von einen Monat beantragt habe. Mindestens sind ja 2 Monate gesetzlich vorgeschrieben. Dies hat er mit der Grundlage von Gesetz BEEG 16/2, dass beim Antrag sich der Arbeitnehmer für die nächsten 2 Jahre festgelegen muss. Aber bei einem Fehler bei der Beantragung ist dies von vornherein dann nichtig, weil hier ich gegen gültige Gesetze/Rechtslage verstossen" habe, oder? Vielen Dank im Voraus und verbleibe, mit freundlichen Grüßen
Hallo, es gibt keine Mindestanzahl für Monate, die man beantragen muss. Das verwechseln Sie mit dem Elterngeld, hierfür sind mindestens zwei Monate vonnöten. Sie haben jetzt keinen Anspruch auf Verlängerung. Sie können nur mit erneuter Frist, erneut einen zweiten Monat beantragen. Dies aber auch nur bis zum 14. Lebensmonat des Kindes. Liebe Grüße NB
Sternenschnuppe
Elternzeit und Geld sind unabhängig voneinander. Lediglich muss man mindestens zwei Lebensmonate ! seine Arbeit verringern, pausieren um Anspruch auf Elterngeld zu haben. Was genau hast Du also gemeldet und wann genau ist das Kind geboren ?
AJ1981
Hallo Sternenschnuppe, Vielen Dank für die Schnelle Antwort. Ist eine längere Geschichte. In der Kurzform, mit meinem Vorgesetzten habe ich besprochen, dass ich den 1. Monat jetzt beantrage, also 7 Wochen vorher und den 2 Monat für nächstes Jahr noch überlege ob den Monat voll nehme oder in Teilzeit, also das Elterngeld Plus und hier sind dann nach 6 Monaten des Kindes 13 Wochen. Die Kleine ist am 19. Juli geboren. Da mein Arbeitgeber mich eh auf dem Kicker hat, verhalten die sich jetzt auch so und drehen alles jetzt nach Links. In dem Gesetzestext steht, dass nur ein Antrag mit den Zeiten für 2 Jahre gestellt werden darf. Daher meine Frage, ob dies noch zählt, wenn der Antrag von vorherein falsch gestellt wurde, den 2 Monate sind das Minimum. Aus meinen betriebswirtschaftlichen Schulstunden, Habe ich noch so wage in Erinnerung, wenn eine Willenserklärung von vorherein falsch oder formell Fehler hat, ist dies nichtig. Ich möchte mich nur nochmal absichern :-) Viele Grüße
Mitglied inaktiv
Es handelt sich um keinen formellen Fehler. Steht alles im Gesetz, welches Du zitiert hast. Deine Meldung ist nicht nichtig ;-) Frau muss sich für 2 Jahre verbind. äußern. Da steht nix von mind. 2 Monaten. Du hast dich nicht entsprechend Deiner Planung geäußert. Die ursprüngliche Meldung halte ich aus der Ferne bei der Schilderung für absolut gültig. Der AG kann den einen weiteren Monat genehmigen, er kann aber auch ablehnen.
Mitglied inaktiv
Ps: Die 13 Wochenfrist gilt für EZ Meldungen ab dem 3 Geburtstag... Du solltest in Ruhe ins Gesetz schauen, erklärt sich alles von selbst.
AJ1981
Hallo Hubbeldubbel, jetzt fühle ich mich diskrementiert :-) ist das hier nur ein Forum für Mamas! Vielen Damk für Deine Antworten. Laut Gesetz muss ich 2 Monate beantragen, mein Chef genehmigt aber nur den einen und was ist dann mit dem 2. Monat? L-Bank genehmigt und ich bin nicht freigestellt. Daher die Frage ob dieser Antrag neugestellt werden kann, von mir aus mit neuen Zeiträumen und der AG muss dann zustimmen? Viele Grüße
Mitglied inaktiv
Ah, Du bist ein Mann ;-) Wo steht es, dass bzgl Elternzeit mind. 2 Monate beantragt werden müssen? Im §16 BEEG nicht... und auch nirgendwo anders. Du meinst nicht Elternzeit sondern Elterngeld? Ja, EG gibt's nur, wenn man mind. 2 Monate Auszeit hat, auch TZ in EZ zählt. Am Stück ist keine Pflicht aber zwingend mind. 2. Monate. Wenn der AG dem einen nachgemeldeten Monat nicht zustimmt, erfüllst Du die Anspruchsvoraussetzungen fürs Elterngeld nicht und musst dann für den bereits erhaltenen einen Monat das Geld zurück zahlen. Bg
chrissicat
Genau so, wie meine Vorrednerinnen geschrieben haben, ist es! Es gibt KEINE Verpflichtung mindestens 2 Monate Elternzeit zu nehmen. Dein "Antrag" ist NICHT nichtig. Lediglich für das ElternGELD musst du MINDESTENS 2 Monate Elternzeit nehmen. Du darfst aber auch Elternzeit OHNE Elterngeld in Anspruch nehmen. Ebenso korrekt ist, dass du dich für die ersten zwei Jahren festlegen musst. Da du (erstmal) nur einen Monat Elternzeit gemeldet hast, benötigst du für einen zweiten (oder für weitere) Monat(e) Elternzeit die Zustimmung deines Arbeitgebers.
Sternenschnuppe
Und das schriftlich bestätigen lassen dass Du den zu einem späteren Zeitraum innerhalb der ersten 14 Monate nimmst? Alternative um Monat eins nicht zurückzahlen zu müssen wäre den zweiten Monat einzubauen bei einem eventuelle Jobwechsel. Offenbar ist das Verhältnis zum AG ja eh gestört.
AJ1981
Danke nochmal. Ja stimmt, hier bin ich in den falschen Gesetzesblock Elterngeld gelandet. Elterngeld ist noch nicht beantragt, weil ich eben noch hier noch mit meinen Vorgesetzten und Chef diskutieren bin. Die L-Bank zahlt ja zum Glück 3 Monate rückwirkend. Das heißt dann, das mein Antrag bei der L-Bank abgelehnt wird und ich nichts dagegen machen kann. Hmm... das ist sehr blöd. Danke nochmal an alle. Viele Grüße
AJ1981
Hallo Sternenschnuppe, schriftlich habe ich es meinem Vorgesetzten geschrieben mit dem Chef auf CC und dann in einem mündlichen Gespräch mit den Vorgesetzten, aber nicht bestätigen lassen. Viele Grüße
Mitglied inaktiv
Dann hast Du doch einen Nachweis darüber, dass Du Monat 1 und 2 gemeldet hast. Der AG hat dann kein Mitspracherecht, er muss Deine Meldung als gegeben nehmen.
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