Sabrina203
Hallo, ich hoffe Sie können mir weiterhelfen. Ich möchte immer alles genau geplant haben und informiere mich deshalb schon immer früh genug. Also... Ich bin im öffentlichen Dienst tätig und übte einen Vollzeitjob aus. Mein 1. Kind wird am 25. 06. 2020 auf die Welt kommen. Ich beantrage Elterngeld Plus und nehme 2 Jahre Elternzeit. (Diese läuft am 24. Juni 2022 aus) Ich möchte ab September 2021 wieder auf 450 euro Basis in meinem alten Job das Arbeiten beginnen. Wenn ich dann z. B im Februar 2022 wieder schwanger werden würde und das 2. Kind kommt im November 2022 auf die Welt, wie würde sich das mit dem Elterngeld berechnen? Wird dann von den 650 € Elterngeld, die ich jetzt beziehe und die 450 € Minijob das neue Elterngeld berechnet? Sprich 1100 € und davon wieder die 65 %? Oder werden die gesamten 12 Monate rückwirkend nur die 450 € genommen? Ich hoffe man versteht, was ich meine. Vielen Dank Für Ihre Antwort
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB
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