Hämamatom
Sehr geehrte Frau Bader, meine Tochter wurde am 29.7.2016 geboren, mein befristeter Arbeitsvertrag lief am 31.8. aus, ich bin also arbeitslos Ich habe 22 Monate Elterngeld Plus beantragt, der Vater nimmt 2 Monate Elterngeld. Bei einer Beratungsstelle wurde uns gesagt, dass wir in den 22 Monaten ein weiteres Kind bekommen könnten und dass das Elterngeld (Plus) für dieses Kind dann auf dem Gehalt der 12 Monate vor der Geburt des ERSTEN Kindes basieren würde. Freunde meinten nun, dass ihnen wiederum gesagt wurde, dass bei 22 Monaten Elterngeld Plus nur 14 Monate "ignoriert" werden (hier fiel das Wort Verschiebetatbestand) und 8 Monate als Null-Einkommens-Monate gelten. Hieße im Falle eines zweiten Kindes: das erneute Elterngeld (Plus) setzt sich aus 8x0 und 4x Gehalt vor der Geburt des ersten Kindes zusammen. Welche Beratungsstelle hat denn nun Recht? Liebe Grüße!
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
chrissicat
Das Elterngeld wird berechnet aus dem Einkommen der letzten 12 Monate vor Geburt bzw. ggf. Mutterschutz. Monate in denen ihr lediglich "nur noch" die "Plus-Zahlungen" erhalten habt, zählen tatsächlich als "Null-Runden". Aber wenn ich dich richtig verstehe, bist du noch gar nicht (erneut) schwanger? Konkrete Aussagen sind einfacher, wenn es konkret ist ;-)
malini
Es ist eigentlich ganz einfach: jeder Monat ab August nächsten Jahres zählt mit 0 Euro. Meine Kinder haben in etwa 22 Monate Abstand, bei mir wurde 4 Monate Vollzeit -Gehalt von vor der ersten Schwangerschaft und 8 Monaten TZ-Gehalt (TZ in EZ) für die Berechnung des EG hergenommen.
chrissicat
malini hat Recht! Hatte irgendwie gedacht, die Geburt wäre bereits letztes Jahr gewesen. Sorry, hatte mich verguckt!
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