Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld-Berechnung 2. Kind bei Mischeinkünfte nur vor Geburt des 1. Kindes

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeld-Berechnung 2. Kind bei Mischeinkünfte nur vor Geburt des 1. Kindes

nameless1

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Guten Morgen, mein erstes Kind ist Mitte Januar 2023 geboren, Mutterschutzleistungen habe ich ca. von Ende November 2022 bis Mitte März 2023 erhalten. Anschließend habe ich bis Januar 2024 Elterngeld erhalten. Seit Oktober 2023 arbeite ich wieder in Teilzeit. Mein zweites Kind soll Anfang November 2024 geboren werden, der Mutterschutz beginnt Ende September  2024. In den zwölf Monaten vor der Geburt meines ersten Kindes hatte ich zusätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, weswegen hier 2021 als Bemessungszeitraum für das Elterngeld genutzt wurde. Dieser Tätigkeit gehe ich aber seit September 2022 nicht mehr nach.   Nun zu meiner Frage: Die Monate von Nov 22 bis Jan 24 würden für die neue Elterngeldberechnung ausgeklammert werden, d.h. die relevanten Monate wären Feb 23 - Aug 23 und Juni 22 - Okt 22, korrekt? Wenn ich das in den Formularen richtig sehe, spielen die Einkünfte aus der Selbständigkeit nun aber keine Rolle mehr, da diese vor dem originären Bemessungszeitraum für Kind 2 liegen. Verstehe ich das richtig? D.h. es zählen die nicht-selbstständigen Einkünfte aus den oben genannten Monaten, und ich muss nicht die Erklärung für selbstständige ausfüllen/ es zählen nicht die Einkünfte aus 2021 wie bei Kind 1? (Das ist ok für mich, ich bin mir nur nicht sicher, ob ich das korrekt verstehe.) Vielen Dank!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, bei Mischeinkünften zählt das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor der Geburt. Wenn Sie in diesem Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bis zum 14. Lebensmonat des vorherigen Kindes erhalten haben, wird der Zeitraum vorverschoben. Liebe Grüße  NB


Dojii

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Nein das stimmt so nicht.  Aufgrund der (eigentlichen) Verschiebung in die Monate Februar 2024 bis August 2024 sowie Juni 2022 bis Oktober 2022 landest du ja zum Teil wieder in Monaten, in denen du (vereinzelt?) Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit hattest.  Dadurch "bist" du wieder selbstständig im Sinne des Elterngeldgesetzes und das Verschiebespiel fängt wieder von vorne an: Aufgrund deiner "Selbstständigkeit" gilt ja eigentlich das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor Geburt des neuen Kindes, also 2023. Da hast du aber Elterngeld bekommen. Also geht es zurück zu 2022. Da hast du aber Mutterschaftsgeld bekommen.  Also geht es wieder zurück zu 2021.  Dein neues Elterngeld errechnet sich also wieder aus deinem Einkommen aus Januar bis Dezember 2021 (sowohl nichtselbstständiges als auch selbstständiges Einkommen). 


nameless1

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Perfekt, danke! Mich hatte der Antrag etwas verwirrt.


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