sanni_star
Hallo und guten Abend,
wir planen gerade unseren 2. Nachwuchs.
Mein erstes Kind ist am 21.8.2020 zur Welt gekommen und war anschließend in Mutterschutz und habe 18 Monate Elternzeit beim Arbeitgeber eingereicht.
Diese habe ich in Teilen mit ElterngeldPlus und Basiselterngeld genommen.
Das heißt ich bin noch bis zum 20.02.2022 in Elternzeit.
Wir möchten nächsten Monat mit dem Kinderwunsch loslegen das heißt möglicher Geburtstermin wäre dann Mai wenn es direkt klappen würde.
Wie verhält sich das das dann mit der Berechnung des Elterngeldes?!
Ich war vor dem 1. Kind nebenberuflich selbstständig und in einem Angestelltenverhältnis. (Selbstständigkeit besteht jetzt nicht mehr)
Beim 1. Kind wurde für das Elterngeld das Kalenderjahr 2019 zur Berechnung herangezogen wegen der Selbstständigkeit.
Würde dann beim 2. Kind der Zeitraum vom 20.02.2022 bis zum Mutterschutz des zweiten Kindes (möglicher ET Anfang Mai) herangezogen werden? Plus die Monate vor der Geburt des ersten Kindes?
Ich hoffe das es verständlich ist.
ich freue mich sehr über eine Antwort.
Vielen Dank vorab.
Dojii
Bis wann hast du deine Selbstständigkeit ausgeübt (Monat und Jahr)? Wann war das letzte Jahr, dass deine Selbstständigkeit im Steuerbescheid aufgetaucht ist (positiv, negativ oder mit 0 EUR)? Sorry für die speziellen Fragen, aber die sind für diese Konstellation sehr wichtig.
sanni_star
Ich habe das letzte Mal im Juli 2020 selbstständig gearbeitet, also Kalenderjahr 2020. die Steuererklärung dazu würde ich den nächsten Monaten erst machen lassen bei meiner Steuerberaterin. Liebe Grüße
sanni_star
Oh hab vergessen zu schreiben, das wird positiv mit Gewinn auftauchen in der Steuererklärung.
Dojii
Spielen wir das Ganze dann einfach mal durch: Davon ausgehend, dass dein neuer Mutterschutz irgendwann Ende März 2022 beginnt, wären bei dir die Monate März 2021 bis Februar 2022 als Berechnung relevant. März 2021 bis Oktober 2021 hast du aber noch Elterngeld in den ersten 14 Lebensmonaten deines ersten Kindes bekommen. Diese acht Monate werden ausgeklammert und durch Monate ersetzt, die vor deinem ersten Kind liegen. Und jetzt kommt der springende Punkt: Bis Juli 2020 warst du noch selbstständig. Sprich man müsste jetzt in Monate ersetzen, in denen du noch selbstständiges Einkommen erzielt hast. Dadurch greift § 2b Abs. 2 (und ggf. 3) BEEG. Sprich dein Bemessungszeitraum springt auf das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor Geburt deines neuen Kindes (also Kalenderjahr 2021). In 2021 hast du aber Elterngeld für dein älteres Kind bezogen. Jetzt dürfest du also (wenn du willst) auf 2019 verschieben (das erste Kalenderjahr ohne Elterngeldbezug). Sprich in dem Beispiel würde sich das Elterngeld für dein neues Kind aus Januar bis Dezember 2019 berechnen - also genauso wie bei deinem ersten Kind.
sanni_star
Also hätte ich auch die Möglichkeit Kalenderjahr 2020 zu wählen? Da stände ich deutlich besser als 2019.
Vielen lieben Dank für die ausführliche Erklärung & die Mühe
Dojii
Nein leider nicht. Wenn du 2021 wegen Elterngeldbezug ausklammern willst, musst du alle Jahre mit Elterngeld gleichwertig ausklammern, also auch 2020. Du musst dann soweit zurückgehen bis du ein volles Kalenderjahr findest, in dem kein Elterngeld für dein Vorkind gezahlt wurde. Das wäre in deinem Fall erst in 2019. Entweder also 2021 oder 2019.
sanni_star
Ok besten Dank
Die Günstigerprüfung die ab September eingeführt werden soll, würde die mir dabei helfen?
Dojii
Die sorgt (nur) dafür, dass deine selbstständige Tätigkeit komplett ignoriert werden kann und du nur noch als Angestellte berechnet wirst. Das würde dann dazu führen, dass nicht mehr ganze Jahre sondern (wie sonst auch) nur noch einzelne Monate ausgeklammert werden. In unserem Beispiel würden dann März bis Oktober 2021 ausgeklammert und durch 8 Monate ersetzt werden, die vor dem Mutterschutz deines ersten Kindes liegen. Die restlichen vier Monate (November 2021 bis Februar 2022) werden nicht ersetzt (da Elterngeld ab dem 15. Monat nicht mehr ausgeklammert wird) und wenn du dort nicht (Teilzeit) gearbeitet hast, gehen die Monate mit 0 EUR in die Berechnung ein. Die neue Regel ab 01.09.2021 greift aber nur, wenn du nicht mehr als 35 EUR pro Monat bzw. maximal 410 EUR im Jahr in der Selbstständigkeit 2020 verdient hast.
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