Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Darf Jugendamt Elternzeit verbieten bei Unterhaltspflicht für ältere Kinder

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Darf Jugendamt Elternzeit verbieten bei Unterhaltspflicht für ältere Kinder

BiMel

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Sehr geehrte Frau Bader mein Partner hat 2 Kinder (12 +9 Jahre) von zwei unterschiedlichen Müttern. Zu beiden Kindern und Müttern besteht ein gutes Verhältnis, die Kinder sind regelmäßig bei uns und er hat immer Unterhalt gezahlt. Er war bei beiden Kindern jeweils ein ganzes Jahr in Elternzeit damit seine Ex-Partnerinnen (beide Lehrerinnen) ihrer Abschlussarbeit bzw. ihre Erwerbstätigkeit nachkommen können (damals war er Student mit Stipendium). Nun erwarten wir unser erstes gemeinsames Kind. Ich bin in der Schweiz beschäftigt und habe keinerlei Anspruch auf Elternzeit. Im Normalfall müsste ich nach 14 Wochen Mutterschaftsurlaub (Beginn erst nach Geburt, nicht vor Geburt) wieder zu 100% arbeiten, was mit Säugling nicht gehen wird. Nach Mutterschutz besteht kein Kündigungsschutz und Kündigungsfreiheit. D.h. wenn ich dem vereinbarten Leistungspensum nicht nachkommen kann, kann man mich ohne weiteres kündigen. Unbezahlten Urlaub kann ich maximal 2 Monate ranhängen. Wir haben daher beschlossen, dass wir gerne beide Teilzeit im ersten Jahr arbeiten würden. D.h. mein Partner würde die ersten 8 Wochen seinen Jahresurlaub und Überstunden abbauen und dann bis zum 14. Lebensmonat nur 60% arbeiten, ich zu 50% nach den 14 Wochen Mutterschaftsurlaub. Ich würde dann ab dem 15. Lebensmonat wieder Vollzeit arbeiten, wenn mein Projekt in die Abschlussphase übergeht. Wir haben heute die gemeinsame Sorge beim Jugendamt für unsere zukünftige Tochter erklärt und die Vaterschaft anerkennen lassen. Die Jugendamtsmitarbeiterin meinte dabei, dass mein Partner unter keinen Umständen weder seine Erwerbstätigkeit noch den Kindesunterhalt für die erstgeborene Tochter reduzieren darf. Zudem haben wir erfahren, dass sein Sohn (9) nie bei der Berechnung des Unterhalts der Großen berücksichtigt wurde und mein Partner wohl seit Jahren der Tochter im Verhältnis deutlich mehr Unterhalt zahlt als dem Sohn. Die Mutter des Sohnes möchte keinen Kontakt zum Amt. Mein Partner hatte die letzten Jahre wiederholt gebeten, einen Titel für ihn erstellen zu lassen, was durch das Amt immer abgelehnt wurde, weil die Mutter das beantragen müsste. Darüber hinaus muss mein Partner aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, was bisher auch nicht berücksichtigt wurde bei der Berechnung (wir gingen davon aus, dass das nicht angerechnet werden kann). Wir haben also gleichbleibend hohe Kosten, ein zusätzliches zu versorgendes Kind und eine größere Wohnung (2 statt 1 Zimmer), die wir mit reduziertem Einkommen finanzieren werden. Das wird alles für die erste Zeit sehr knapp. Die Mütter sind beide verbeamtet ( TVL-A13 netto ca. 4000€), bekommen jeweils Kindergeld, Kinderzuschläge vom Dienstherren und Baukindergeld fürs Eigenheim. Einige Monate reduzierter Unterhalt sollte daher auch für sie keine größere Belastung darstellen. Es geht nicht darum, den beiden anderen Kindern etwas wegzunehmen oder sich böswillig der Unterhaltpflicht zu entziehen. Es wäre ja auch nur bis die Kleine einen Kita-Platz hat und wir beide wieder voll arbeiten können. Uns geht es darum, dass er sich ebenso beteiligen kann wie bei den Großen und mich entlasten kann, solange das notwendig ist, was wie gesagt über einen begrenzten Zeitraum der Fall sein wird. Wenn wir während des Zeitraums nicht noch in finanzielle Notlagen wegen gleichbleibendem Kindesunterhalt kommen würden, wäre das wesentlich entspannter für alle. Kann das Jugendamt meinem Partner denn wirklich verbieten in Elternzeit zu gehen und kann der Unterhalt bei deutlich reduziertem Einkommen und einem dritten unterhaltsberechtigten Kind nicht temporär angepasst werden?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ich habe nicht den ganzen Text gelesen, das war mir zu viel. Zu der Überschrift kann ich Ihnen folgendes sagen: Er darf in Elternzeit gehen, wenn dies in ihrer Familienkonstellation wirtschaftlichen Sinn macht. Wenn er der Hauptverdiener ist, macht es keinen Sinn, dann darf er natürlich trotzdem in Elternzeit gehen, muss aber den Unterhalt weiterzahlen. Liebe Grüße NB


Pamo

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Er hat bereits zwei Kinder für die er unterhaltspflichtig ist und hat deswegen hat er eine erhöhte Erwerbsobliegenheit. Und nein, das Jugendamt kann ihm selbstverständlich nicht verbieten, in Elternzeit zu gehen. Aber seiner Unterhaltspflicht muss er dennoch nachkommen, er kann ja bspw den Kindesunterhalt aus seinen Ersparnissen zahlen oder sich Geld leihen. Sonst kann er sich die Elternzeit schlicht nicht leisten.


BiMel

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Offensichtlich wurde die Frage nicht richtig verstanden: Es geht nicht darum, dass er Vollzeit zuhause bleibt und keinen Unterhalt mehr zahlt. Es geht darum, den Unterhalt an das veränderte Teilzeit-Einkommen anzupassen, weil ich keinerlei Ansprüche auf Elternzeit habe und man einen neugeborenen Säugling nicht mit 4 Monaten in Vollzeitbetreuung geben kann (selbst wenn denn Personal vorhanden wäre). Zudem bestehen für alle drei Kinder Unterhaltsverpflichtungen, d.h. keines darf schlechter gestellt werden. Und es geht auch nur um 1 Jahr, nicht um die restlichen 6-9 Jahre. Wie dem auch sei wäre ich rechtlich fundierte Rückmeldung von Frau Bader dankbar.


cube

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Du arbeitest und lebst in der Schweiz und er? Deutschland oder auch Schweiz?


Pamo

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Aufgrund der erhöhten Erwerbsobliegenheit kann der Unterhalt für die zwei älteren Kinder nicht reduziert werden, da es sich nicht um eine unumgängliche Zwangslage handelt.


KielSprotte

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Frau Bader wird deinen langen Text vermutlich nicht lesen. Das JA darf/kann die EZ nicht verbieten, aber der Unterhalt muss natürlich voll weitergezahlt werden. Was können die Kinder dafür, dass ihr Nachwuchs bekommt?


Neverland

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Kurz und knapp, nein. Können Sie nicht. Ihr habt eine gute Begründung. Nämlich die, das dir keine EZ zusteht und somit die Betreuung eures Kindes nicht gesichert wäre.


mellomania

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der unterhalt muss weiterhin VOLL bezahlt werden! da wird nix angepasst. das müsst ihr euch einfach leisten können. er darf den unterhalt NICHT reduzieren nur weil er tz arbeitet. die zahlungen laufen genauso weiter bzw. das andre kind wird mit berechnet, wenn das neu berechnet wird und es wird vom vz gehalt ausgegangen. DAS MUSS er zahlen. wenn er freiwillig dann nur tz arbeitet, habt ihr weniger. und das müsst ihr schauen dass iht das aus ersparnissen, oder kredit oder sonswie auffangt wenn das nötig sein sollte. das juga kann die ez nicht verbieten aber er darf nicht bewusst weniger verdienen und hoffen, dass sich er unterhalt dann reduziert. das ist mit der aussage des jugendamtes gemeint. wenn ihr es stemmen könnt, dass er voll weiterzahlt aber weniger verdient ok. wenn nicht kann er schlicht nicht tz arbeiten.


BiMel

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Nein, ich arbeite in der Schweiz, wohne aber 200km entfernt vom Arbeitsplatz in Deutschland. Ich bin wegen meiner Vorerkrankung und der nun bestehenden Risikoschwangerschaft von der Präsenzpflicht befreit und arbeite seit 2020 im Home-Office.


Neverland

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Wäre dein Mann eine Frau, dürfte sie natürlich in EZ gehen und dürfte natürlich den Unterhalt einstellen. Das würde hier niemand anzweifeln. Leider ist dein Mann eben keine Frau, deshalb darf er nicht in EZ gehen. So leider immer noch in vielen Köpfen drin. Es gibt Gerichtsurteile die da weiter sind. Gehe davon aus, ihr lebt in Deutschland.


mamavonbaby

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Es get nicht darum, dass er ein MAnn ist. Es geht darum, dass er der Unterhaltspflichtge ist. Er kan in Elternzeit gehen, er muss aber trotzdem den Untrhalt weiter zahlen. Das wäre genauso, wenn es umgekehrt wäre...wenn er eine Frau wäre und die Kinder beim Vater wären....


BiMel

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Es geht nicht darum, keinen Unterhalt zu zahlen und die Unterhaltspflicht nach 12 bzw. 9 Jahren kontinuierlicher Zahlung nicht mehr wahrzunehmen. Ab Geburt gibt es drei unterhaltsberechtigte Kinder. Allein deshalb stellt sich schon die Frage der Herabstufung - unabhängig von Elternteilzeit oder nicht. Ab Monat 3 gibt es dazu dann aber ca. 500-600€ weniger Einkommen beim Vater. Und die Teilzeit wird nicht aus Jucks und Dollerei für einen begrenzten Zeitrahmen umgesetzt, sondern weil der andere Elternteil keine Elternzeit nehmen kann und ansonsten ohne Einkommen arbeitslos zuhause bleiben müsste - und unter Umständen so auch noch Ansprüche auf Betreuungsunterhalt entstehen würden. Ich finde die Bemerkung, dass man das umgekehrt wohl keiner Frau zumuten würde, durchaus berechtigt. Das Recht auf Elternzeit besteht für Mann und Frau unter deutschen Arbeitsbedingungen gleichermaßen und auch Elternzeit ist im Sinne des Kindeswohls zu betrachten. Das Wohl der älteren gegen das eines Babys abzuwägen find ich da schon auch teilweise bedenklich. Auch von außen zu urteilen, dass die Kinder nichts für den Nachwuchs können und man sich Elternzeit leisten muss, finde ich naja bisschen aus der Zeit gefallen ehrlich gesagt. Wie gesagt den Kindern mangelt es an nichts und es wird ihnen im Zweifel auch mit 100-200€ weniger Unterhalt an nichts mangeln. Zumal die Zeit überschaubar sein wird. Beide freuen sich zudem über ihre Schwester und beide haben von der Zeit, die ihr Papa im ersten Jahr für sie aufgebracht hat, enorm profitiert. Wenn ich Elternzeit nehmen könnte, würde ich das sofort tun. Das geht leider nicht und meine Anstellung aufgeben ist auch keine zumutbare Option. Wir werden jedenfalls das Gespräch mit beiden Mamas suchen (die sich im übrigen beide über den weiteren Zuwachs nach 6 Jahren Partnerschaft freuen) und schauen. ob wir die Sache unter uns lösen können. Ich wollte lediglich wissen, ob das Jugendamt wegen des Unterhalttitels für Kind 1 grundsätzlich irgendwelche Hoheitsrechte ausüben kann und unseren Rechtsstatus erfragen nachdem mich die Aussage im Jugendamt doch sehr besorgt hat. Werde ich dann wohl lieber im Zweifel beim Anwalt vor Ort nochmal tun. In diesem Sinne vielen Dank für die qualifizierten Experten-Meinungen, nach welchen ich nicht gefragt hatte. Aber davon kriegt man ja bekanntlich als Mama nie genug ;)


Sternenschnuppe

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Genieße Deine Schwangerschaft. Es wird sich lösen lassen. Es muss! angepasst werden. Und wenn ihr gut mit den Müttern seid, dann reicht es wenn eine davon das beim Jugendamt einreicht. Beistandschaft. Die rechnen das aus. Nach der Geburt des neuen Kindes. Offenbar wurde das noch nie ordentlich ausgerechnet. Und ja, es gibt Urteile wo der Unterhalt in Elternzeit gekürzt werden darf. Finde ich auch doof in 90% der Fälle. Aber ich gehe hier bei Dir davon aus, dass ihr auch ohne Elternzeit weniger zahlen müsstet. Und dann passt es vielleicht eh alles auch in der Elternzeit. Anzahl Kinder erhöht, berufsbedingte Aufwendungen…. eventuell relevante Kredite etc. Er soll alles belegen können nebst Einkommen und dann bekommt ihr Bescheid. Solange es keinen Titel gibt ist alles freiwillig. Eine der Mütter wird sicherlich den Gang gehen. Dann wissen alle woran sie sind. Alles Gute.


KielSprotte

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Mal eine andere Frage: was machst du eigentlich wenn dein AG dich wieder ins Büro zurück beordert und Home Office aufhebt? Schwangerschaft ist ja demnächst kein Argument mehr....?


desireekk

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Ab Geburt sind drei Kinder unterhaltspflichtig. Das reduziert schon mal den Unterhalt. Da ein Titel besteht für das ältere Kind, muss er diesen Titel nachkommen, Oder auf Abänderung des Titels klagen. Ansonsten kann das Jugendamt oder die Kindsmutter weiterhin den Titel ein treiben,. Er kann also quasi am Tag nach der Geburt sofort zum Gericht gehen (oder braucht er dazu einen Anwalt?) Und auf Abänderung des Titels klagen, dabei kann er dann gleich auch mit berichtigen lassen (Versuch ist es wert) das für einige Zeit der Unterhaltsbetrag reduziert wird. Den Unterhalt für das jüngere Kind kann er einfach so kürzen, da es ja dort keinen Titel gibt. Wenn die Mutter das nicht gut findet, dann muss sie eben klagen. Alles Gute! D


cube

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Ganz ehrlich: such dir vor Ort jemanden, der dich erst mal gründlich darüber berät, wie es sich für dich als offenbar Grenzgängerin mit Wohnsitz in D mit EG/EZ und so weiter verhält. Meines Wissens nach hast du nämlich zB Anspruch auf 1 Jahr EG in D wegen deines Wohnsitzes. Das ändert möglicherweise auch eure finanzielle Situation. Bist du von einer deutschen Firma entsendet? Auch das würde die Lage verändern im Gegensatz zu Schweizer AG. Außerdem musst du dich darum kümmern, wie euer Kind betreut wird, wenn du wieder aus dem HO heraus musst und vor Ort in der Schweiz sein musst. Hast du überhaupt Anspruch auf einen Kita-Platz in der Schweiz, wenn du dort offenbar gar keinen Wohnsitz hast? Kinderbetreuung in der Schweiz ist schweineteuer. Oder wird euer Kind in D gemeldet und soll dort zur Kita gehen? Wer betreut es dann nach Kita-Schluss, wenn du 200 km entfernt in der Schweiz im Büro sitzt? Dein Freund? Meiner Meinung nach ist die reine Frage nach "kann mein Freund in TZ gehen/evt. Unterhalt kürzen" zu kurz gedacht bzw. löst erst mal nur ein aktuelles Problem - aber nach 1 Jahr habt ihr evt. noch viel größere Probleme mit der Betreuung bei der Konstellation mit einer Entfernung von 200 km zwischen Wohn- und Arbeitsort in unterschiedlichen Ländern.


BiMel

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Mein Arbeitgeber hat mehrere Beschäftigte im Ausland, die schon seit Jahren im Home-Office arbeiten und nur sporadisch wochenweise bzw. an bestimmten Tagen physisch vor Ort sind. Das geht, wenn du wie ich keinen Patientenkontakt hast. Wissenschaftliches Arbeiten ist zum Glück oft ortsunabhängig. Da ich nicht wegen der Schwangerschaft sondern wegen meinem Covid-Risikostatus im Home-Office arbeite und das auch schriftlich festgehalten ist, dass das bis Vertragsende bestehen bleibt, wird das kein Problem sein.


cube

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Deine Frage ist zu lang, als das Frau Bader sie lesen würde. Normalerweise zumindest. Stell die Frage noch mal neu und konzentriere dich auf die wesentliche Frage nebst der wesentlichen Angaben. Denn die evt. falschen/zu vielen U-Zahlungen oder auch das Versäumnis deines Freundes, sich über die Berücksichtigung des notwendigen? Zweitwohnsitzes zu kümmern, sind für die Frage bzgl. TZ nicht relevant. Auch, was die Mütter jeweils verdienen, ist für den Unterhalt, den dein Freund zahlen muss, nicht relevant. Aber ja, ich würde mir an deiner Stelle einen Anwalt vor Ort suchen, der euch bzgl. aller Unklarheiten einmal grundlegend beraten kann. Zu viel gezahlter Unterhalt kann übrigens nicht zurück gefordert werden oder sonst wie in kommende Zahlungen einfließen. Das JA hat grundsätzlich Recht mit dem Hinweis, dass der Vater hier nicht ohne Not seine Einkünfte verringern darf und damit den Unterhalt ebenfalls verringern. "Ohne Not" ist aber relativ - da du als in der Schweiz angestellte Mutter eben keine EZ für 1 Jahr nehmen kannst oder damit möglicherweise deinen Job und Einkommen verlierst, gleichzeitig der Rechtsanspruch auf Betreuung in D auch erst ab dem 1. LJ gilt, kann es sehr wohl sein, dass hier eine entsprechende Situation vorliegt, in der eine vorübergehende Arbeitszeitverkürzung ok ist. Das aber gegenüber dem Amt entsprechend klar zu machen, wird ohne anwaltliche Beratung für euren Einzelfall sicher nicht einfach. Auch Frau Bader könnte nur sehr allgemein antworten im Sinne "eigentlich geht das nicht, aber im Einzelfall ...".


BiMel

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Das Kind wird in Deutschland aufwachsen, da ich nach wie vor Grenzgängerin mit Zweitwohnsitz bin und unser Lebensmittelpunkt hier ist (mein Partner arbeitet unbefristet im öffentlichen Dienst +50 Kilometer Entfernung). Ich habe wegen meiner Vorerkrankung eine schriftliche Bestätigung, dass ich unbegrenzt im Home-Office arbeiten darf. Elternzeit-Anspruch besteht nicht, Elterngeld-Anspruch ist minimal und ich muss trotzdem meine 50% arbeiten und brauche Betreuungsunterstützung. Ich stehe auf der Kita-Warteliste am Wohnort, beim Beschäftigungsort meines Partners und es gibt noch die Kindertagespflege, die regelmäßig neue Plätze ausgibt. Ich mache mir keine Sorgen, innerhalb von einem Jahr einen Platz zu finden. Es geht um die Zeit bei der Betreuung zur Überbrückung und die Finanzierung der laufenden Kosten + Unterhalt, die bei -500-600€ und bei Halbierung meines Gehalts schwieriger werden. Und natürlich abseits dessen hätte mein Partner auch gerne Anteil am ersten Jahr wie er es bei Kind 1 und 2 auch hatte. Damals gab es aber natürlich keine Unterhaltsansprüche, weil er mit der Mama jeweils zusammengewohnt hat und bei Kind 2 der Unterhalt für Kind 1 noch durch den Kinderzuschlag des Stipendiums abgegolten wurde.


BiMel

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Ich verdiene in Vollzeit 100€ mehr als mein Partner. Allerdings habe ich nach der 14. Lebenswoche keinen Anspruch auf Elternzeit, weil schweizerisches Arbeitsrecht bei mir gilt. Mit 14 Wochen bekomme ich keinen Betreuungsplatz. Abgesehen davon, dass wir unser Baby nicht nach 14 Wochen in die Vollzeit/Halbzeitbetreuung stecken möchten. Die Idee war deswegen, dass wir beide bis zum 12. Lebensmonat Teilzeit (60%) arbeiten und uns abwechseln und ich danach wieder Vollzeit arbeite. Das wurde von beiden AGs genehmigt, reduziert aber das Einkommen meines Partners deutlich. Es geht nicht darum, keinen Unterhalt zu zahlen, sondern ob dieser für die Zeit angepasst werden kann?


Suomi

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Wenn Du nochmal eine Antwort von Fr. Bader möchtest, musst Du die Frage neu stellen. Sie liest das hier wahrscheinlich nicht mehr.


mellomania

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Aber mal ehrlich! Das klärt man alles vorher!! Was ihr wollt und was rechtlich geht, sei mal dahingestellt. Der Unterhalt bleibt gleich, sagt Frau Bader ja. Warum soll das angepasst werden? Auf Kosten der vorhandenen Kinder? Ihr wusstet vorher was auf euch zu kommt.


Neverland

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Kannst du eigentlich lesen? Fr Bader schreibt nichts davon das der Unterhalt gleich bleibt.


mellomania

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schreibt sie. sie schreibt nicht, dass neu berechnet wird.


Neverland

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Weißt du wie man es nennt, wenn man unvollständig zitiert, aus dem Grund heraus es zu verfälschen? Man muss schon die ganze Antwort lesen. es zu verstehen, kann dann extrem hilfreich sein. Was nicht geht, ist Teile davon zu verfälschen und das machst du. Extrem mieser Zug von Dir. Zitat Fr. Bader: Hallo, ich habe nicht den ganzen Text gelesen, das war mir zu viel. Zu der Überschrift kann ich Ihnen folgendes sagen: Er darf in Elternzeit gehen, wenn dies in ihrer Familienkonstellation wirtschaftlichen Sinn macht. Wenn er der Hauptverdiener ist, macht es keinen Sinn, dann darf er natürlich trotzdem in Elternzeit gehen, muss aber den Unterhalt weiterzahlen. Liebe Grüße NB Fr. Bader antwortet NUR auf die Überschrift, nicht auf die Frage der Userin. Hätte Fr. Bader den kompletten Text gelesen, wüsste sie, das der Mutter keine EZ zusteht, das Kind keine Betreuung hätte. Außer der Vater nimmt Elternzeit. Oder die Mutter kündigt. Damit stehen die familiären und wirtschaftlichen Interessen dieser Familie im Vordergrund. Fr. Bader schreibt sogar, in dem Falle steht dem Vater die EZ zu. Wenn Du es immer noch nicht glaubst, das dem Vater EZ zusteht und er im Zuge dieser den Unterhalt kürzen darf, dann werfe eine Minute Google an. Da wirst du genügend Texte finden. Mag Dir nicht schmecken, aber das ist DEUTSCHES Recht. Die TE sagt nicht mal das sie keinen Unterhalt zahlen wollen, sie wollen ihn lediglich anpassen. Was schon deshalb passiert, weil es nun ein weiteres Kind gibt.


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