Winterkinder
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Landesbeamtin in NRW im höheren VD und mit meinem 2. Kind schwanger. Ich bin derzeit befristet bis zum 31.03.2022 mit 19 Stunden während der Elternzeit beschäftigt. Zum 01.04. hatte ich geplant, die Arbeitszeit auf Vollzeit aufzustocken bis über den Mutterschutz. Nun muss ich bereits länger liegen und bin krankgeschrieben. Meine Frauenärztin wurde gerne ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Nun zu meiner Frage: Wenn ich das annehmen würde, welche Arbeitszeit würde ab 01.04. hinterlegt bzw. welche Besoldung würde ich ab dann erhalten (wenn ja noch nichts neues beantragt wurde)? Vor der jetzigen Elternzeit mit Teilzeitbeschäftigung war ich ein halbes Jahr mit 35 Stunden beschäftigt, davor 1 Jahr Elternzeit in ohne Beschäftigung, davor Vollzeit. Aus der Krankheit / BV heraus die Vollzeit zu beantragen würde wahrscheinlich als Vorsatz gewertet, oder? Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen Katharina
Hallo, 1. Die Ez endet und der alte Vertrag lebt auf. Es gelten die normalen vertragl. Bedingungen. 2. Ein BV bei AU ist nicht möglich. Die Krankschreibung geht vor. Liebe Grüße NB
Neverland
Das Problem ist, das du erst arbeitsfähig sein musst, bevor ein BV ausgestellt werden darf. Eine AU wäre, wenn du das immer noch nicht bist, die richtige Antwort. Du bekommst doch auch kein Krankengeld, sondern deine Bezüge normal weiter. Wäre also auch finanziell egal. Spart die aber möglicherweise viel Stress.
cube
Du bist also in EZ? Und diese hört zum 1.4. auf oder wie? Denn innerhalb der EZ auf VZ zu gehen, würde ja automatisch die EZ beenden. Wenn die Erhöhung auf VZ bereits genehmigt wurde, würdest du im BV dann auch ab 1.4. das höhere Gehalt/Besoldung bekommen. Aber wie schon geschrieben wurde: erst mal muss die AU auslaufen bzw. du wirklich arbeitsfähig sein. Die AU zu Gunsten eines BV´s aufzuheben geht nämlich nicht.
Winterkinder
Elternzeit und Teilzeit während der Elternzeit sind befristet bis 31.03. und laufen dann quasi aus. Daher nochmal meine Kernfrage: ich möchte wissen was (natürlich nach Beendigung AU) und Eintritt eines BV zum 01.04. arbeitsrechtlich passiert (Umfang Stunden/Besoldung) wenn ich nichts neues beantrage. Hier würde ich mich riesig über eine arbeitsrechtliche Antwort von Frau Bader freuen (ganz rechtsunkundig bin ich von Berufswegen selbst auch nicht). Dennoch danke für eure Hinweise.
SuKo
Eigentlich schreibe ich hier ja nix, aber das muss ich jetzt doch mal anmerken. Arbeitsrechtlich passiert bei Ihnen gar nichts, weil Sie BEAMTIN sind. & das ist der höhere Dienst..
Dojii
Wenn die Elternzeit und Elternteilzeit mit dem 31.03. endet, lebt das eigentliche Dienstverhältnis wieder auf, das vor der Elternzeit gegolten hat. Wurde vor der Elternzeit 35h gearbeitet, gilt auch wieder diese Arbeitszeit nach der Elternzeit, solange die Reduzierung auf 35h noch gültig ist. Ab dem 01.04. wird also 35h gezahlt, egal ob man jetzt arbeitet, eine AU besitzt oder im BV ist, solange die 35h Reduzierung noch gültig ist (je nachdem für welchen Zeitraum sie beantragt wurde). Ist die 35h-Reduzierung inzwischen ausgelaufen, gilt wieder die Vollzeitstelle.
Winterkinder
Herzlichen Dank für diese Einschätzung. So hatte ich es auch vermutet. Viele Grüße und noch einen schönen Abend!
Winterkinder
PS. Ja, die Arbeitszeitreduzierung auf 35 Std. wurde vor der Aufnahme der unterhälftigen Teilzeit während der Elternzeit beendet.
Winterkinder
@Dojii Kannst du mir zufällig noch eine Rechtsgrundlage nennen aus welcher du dies herleitest? (Vollzeit ab 1.4.)
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