Isabelle11
Hallo Frau Bader, ich habe bis Mitte 12/2021 Elternzeit für mein 1. Kind. Seit 03/2020 arbeite ich wieder in Teilzeit (während der Elternzeit). Nun entbinde ich im März unser 2. Kind. Beim Antrag auf Elterngeld reiche ich die letzten 12 Gehaltsabrechnungen ein. Ich war der Annahme das entspricht 03/2020 - 03/2021 - oder bezieht es sich auf die 12 Monate vor Mutterschaftsgeld - dann hatte ich ja kein Einkommen vor 03/2020. Benötige ich auch noch Gehaltsabrechnungen aus der Zeit vor meinem 1. Kind? Sprich aus 2018? Habe ich da irgendwelche Ansprüche auf das höhere Einkommen von damals? Und muss ich im Antrag auf Elterngeld irgendwo angeben, dass ich Teilzeit in Elternzeit gearbeitet habe, das habe ich nirgends gefunden. Danke!!! Beste Grüße Isabelle11
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB
misses-cat
Nein der Abstand zwischen den Kindern ist zu groß
Mitglied inaktiv
Zunächst musst du die lfd Elternzeit zum neuen Mutterschutz beenden --- Mutterschaftsgeld basierend aus Vertrag vor Kind 1 Elterngeld für 2. Kind sind massgeblich die 12 Monate vor Mutterschutz Aber ist im Zeitraum Elterngeld für ein älteres Kind, so wird dieser Monat ausgeklammert. Das geht bis Lebensmonat 12 bzw 14 bei EG plus. Monate mit Mutterschaftsgeld werden auch ausgeklammert
Mitglied inaktiv
Es zählt ab 3/20 dein Teilzeitgehalt Wie lange hast du Elterngeld bezogen?
Isabelle11
Ach natürlich, die Elternzeit habe ich auch verkürzt zum Beginn des Mutterschutz!! Elterngeld für K1 ging nur bis 12/2019, also zählt nicht mehr mit rein bei Elterngeld für K2
Mitglied inaktiv
Ne auf den Zeitraum von vor Kind 1 kommst du nicht mehr.. Einzig Mutterschaftsgeld wie kind 1 und dann Elterngeld nach Teilzeit
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