molin1
Guten Morgen, Wir haben leider die traurige situation, dass wir ein schwer geschädigtes kind erwarten. Es hat keine überlebenschancen und würde entweder noch im mutterleib, spätestens aber kurz nach geburt versterben. Ich befinde mich in der 16. Wochee Wir haben noch eine tochter mit der ich bis 7.10. Noch in elternzeit bin. Wir haben uns aufgrund der psychischen Belastung zu einem abbruch entschieden. Meine frage ist, welche rechte habe ich trotz des selbst entschiedenen abbruchs? Habe ich mutterschutz? Anspruch auf eine hebammenbetreuung? Ich muss das kind normal gebären...Vielleicht sogar anspruch auf mutterschaftsgeld/elterngeld? Auch vom arbeitgeber, da ich ja noch in elternzeit mit dem 1. Kind bin? Dies würde uns sehr helfen, da wir unser kind angemessen beisetzen möchten. Ich bedanke mich.
Liebe Molin, welch schwere und grausame Situation – ich wünsche Ihnen viel Kraft! Wenn der Abbruch in der nächsten Zeit erfolgt, gilt das leider als Fehlgeburt, weil das noch unter 500 g wiegen wird. Die Fehlgeburt wird rechtlich nicht als Entbindung angesehen mit der Folge, daß einer Mutter kein entsprechender Mutterschutz zusteht (BAG (Bundesarbeitsgericht) 16.2.1973, AP Nr. 2 zu § 9 MuSchG 1968). Mit der Fehlgeburt scheidet die Mutter aus dem Geltungsbereich des MuSchG ganz aus. Sie haben lediglich den normalen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle. Liebe Grüsse und alles Gute, Nicola Bader
SumSum076
Es tut mir sehr leid, dass ihr das durchmachen müsst! Ich weiß nur, dass ihr kein Elterngeld bekommen werdet. Aber informiert euch dazu mal auf den Seiten von Sternenkinder.de oder ähnlichen. Gruß Sabine
Andrea6
Das ist sicher sehr traurig - mein Beileid! Zur rechtlichen Situation: zu diesem Zeitpunkt der Schwangerschaft zählt ein Abbruch als Fehlgeburt; es gibt deshalb weder Mutterschutz noch Elterngeld oder etwas Vergleichbares, lediglich eine Krankschreibung. Hebammenhilfe steht Dir aber selbstverständlich zu.
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