Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Anspruch auf eine gleichwertige Stelle nach Elternzeit?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Anspruch auf eine gleichwertige Stelle nach Elternzeit?

NPICH

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  Sehr geehrte Frau Bader, in 6 Tagen endet meine Elternzeit. Ich habe mich im letzten Jahr rechtzeitig bei meinem Arbeitgeber gemeldet und meine Rückkehr angekündigt, bzw. in Erinnerung gerufen.  Es hat sich bis kurz vor Weihnachten keine Stelle ergeben und ich sollte mich lt. der PA auf eine höherwertige Stelle (minimal höheres Einkommen) bewerben. Dies habe ich dann auch getan. Als ich in den Vorbereitungen zum Vorstellunggespräch dieser Stelle war, bekam ich aus der PA ein Angebot mich mit einem Vorgesetzten eines anderen Fachbereichs zu unterhalten, der vllt. auch eine interessante Stelle für mich hätte. Nun bin ich zu dem Vorstellungsgespräch gegangen, welches mir nur bestätigt hat, dass der Posten nichts für mich ist und habe danach im Anschluss gleich ein sehr angenehmes Gespräch für die alternative Stelle geführt.  Am kommenden Werktag erhielt ich die Bestätigung, dass ich die Alternative Stelle zu 60% antreten könnte, wenn ich wollte, ich sollte mich nur kurz zurückmelden. Daraufhin habe ich meine Bewerbung zum höherwertigen Job zurückgezogen und der Alternative zugesagt. Seitdem war Funkstille. Heute (6 Tage vor Ende Elternzeit) erhalte ich die Nachricht, dass das nichts wird. Sie keine gleichwertige Stelle momentan haben ich aber am Mi bei einem minderwertigeren Job (bei Beibehaltung meiner bisherigen Bezüge) starten kann. Ich soll doch bitte bis Mo. Bescheid geben, zu wieviel % ich dann starte. Man setzt mich also vor vollendendete Tatsachen und begründet die Legimität dieses Vorgehens damit, dass ich ja die selbe Entgeltgruppe verdiene, auch wenn für diese Stelle eigentlich eine niedrigere Gehaltsklasse vorgesehen ist.  Auch die Stellenbeschreibung entspricht nicht meinen bisherigen Tätigkeiten. Ich sehe es nicht, dass ich eine gleichwertige Tätigkeit ausüben werde. Oder gilt das dann für mich nicht, weil ich dann keine Vollzeitstelle mehr besetze? Muss ich den Vertrag neuen Vertrag am Mi denn unterschreiben? Oder wie soll ich denn weiter vorgehen? 


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, sie haben Anspruch auf die gleiche oder eine vergleichbare Stelle gemäß Arbeitsvertrag. Alles andere müssen Sie nicht mitmachen. Liebe Grüße NB


KielSprotte

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Du hast nach der EZ Anspruch auf deine alte oder eine gleichwertige Stelle zu den alten Konditionen - sprich auf eine Vollzeit Stelle. Wenn du die nicht mehr erfüllen kannst oder willst müsst ihr verhandeln. Wenn dir die angebotene Alternative nicht gefällt müsstest du theoretisch kündigen, da du deine Stelle (VZ) nicht mehr möchtest - denn nur auf die hast du Anspruch.


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