Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

ALG 1 Bezug und Krankheit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: ALG 1 Bezug und Krankheit

Magdalena23

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Hallo Frau Bader, ich beziehe aktuell ALG 1 und eigentlich hätte mich mein Frauenarzt krank geschrieben. Wie ist es wenn ich jetzt länger als 6 Wochen krank wäre? Würde die KK mir das Krankengeld zahlen? Wie wäre im Falle eines Beschäftigungsverbotes? Ich bin ab Mitte Februar im Mutterschutz. Würde sich meine ALG 1-Bezugsdauer im Falle einer Krankmeldung oder BV verlängern? Danke und Grüße Magdalena


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sie bekommen 6 Wo. ArBgeld 1 und danach Krankengeld. Ein BV spielt, wenn man krank geschrieben ist, keine Rolle. Liebe Grüße NB


Mitglied inaktiv

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Ein BV wäre das schlechteste für dich. Das Amt zahlt dann gar nix. Auch geht eine krank Schreibung immer einem BV vor. Nein durch Krankheit verlängert sich nicht dein Anspruch auf alg1.


Mitglied inaktiv

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Das findest du auch online. Z.b. https://www.anwalt.de/rechtstipps/alg-i-und-krankheit_148794.html *Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I verlängert sich nicht um den Zeitraum der „Krankschreibung“. Bis zu sechs Wochen wird das Arbeitslosengeld in der Form der Leistungsfortzahlung weitergeführt. Wer länger als sechs Wochen während der Arbeitslosigkeit krank ist, erhält nach Ablauf der sechs Wochen sog. Krankengeld. Dieses wird für maximal 78 Wochen von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt. Die Höhe des Krankengeldes bemisst sich dabei an dem Betrag, den man zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat (§ 47 b SGB V). In dieser Zeit pausiert der Anspruch auf Arbeitslosengeld ( § 156 SGB III). Nach Ablauf des Krankengeldbezugs wird wieder Arbeitslosengeld I für die restliche Bewilligungsdauer gewährt. Die Tage mit Krankengeld verlängern also nicht die Zeit, in der Arbeitslosengeld I bezogen wird, sondern lassen dieses lediglich ruhen. Nach dem Ende des Bezugs von Krankengeld muss man sich für die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld I erneut persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.*


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