erbsi1
GUTEN Abend Frau Bader Wir haben einen schriftlichen Antrag auf Befreiung vom religionsunterricht im Gymnasium nrw 5 te Klasse eingereicht. Statt dessen haben wir gebeten, das Kind in praktische philosophie Unterricht einzuplanen. Der Antrag ist heute eingereicht worden mit der Bitte dies sofort zum zweiten Halbjahr umzusetzen. Im Gesetzbuch steht dass es ab sofort Gültigkeit hat. Nun hat die schule dem Kind mitgeteilt, ab der 6 Klasse geht das auf jeden Fall. Aber jetzt zum 2 schulhalbjahr müssen sie das noch entscheiden. Kann/darf die schule denn überhaupt darüber entscheiden? Ich kann natürlich verstehen wenn es aus schulorganisatorischen Gründen nicgt gehen würde, aber in Philosophie isz noch genug Kapazität da. Welche Gründe dürfen vonder schule aus angebracht werden? Das Kind wurde auch nach Gründen gefragt, soviel ich weiss muss man die Abmeldung nicht begründen, oder liege ich da falsch? Vielen Dank
Hallo, das kann ich nicht sagen, denn es hängt vom Bundesland u den dortigen Gesetzen ab. Liebe Grüße NB
cube
Es kann daran liegen, dass keines der beiden Fächer dann zum Schuljahresende umfangreich genug besucht wurde, um eine versetzungsrelevante Note geben zu können. Dein Kind hätte dann also 2 Fächer, in denen es nicht benotet werden könnte und ein Zusammenziehen der Noten geht nicht. IdR muss man ein Fach eben x Stunden lang/x% der Stunden besucht haben, um benotbar zu sein. Ich würde bei der Schule nachfragen, welche Gründe das hat. Es gibt nämlich durchaus Fristen, zu denen ein solcher Antrag eingereicht sein muss, um ihn dann umsetzen zu können - aber die sind von Schule zu Schule sicher unterschiedlich. Eine Begründung muss man nicht angeben, kann also die Frage danach verweigern. Ich kann aber verstehen, dass es den Lehrer interessiert, warum ein Kind den Unterricht erst besucht und dann nicht mehr will. Und eigentlich sollte ich meine Meinung doch dann auch vertreten können. .Aber wie gesagt: beantworten muss man die Frage nicht.
Ally79
Es gibt Bundesländer, in denen nur zu Beginn des Schuljahres erlaubt ist Religion abzuwählen. Andere erlauben die Abwahl zum Halbjahr. Wobei die Schule das dann auch umsetzen muss. Hier in Ba-Wü wird eine Abwahl tatsächlich nur mit Begründung gestattet, und die ist sogar festgelegt. D.h. hat man nicht genau diese Begründung schriftlich formuliert wird die Abwahl nicht gestattet.
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