kababaer
Vorgeschichte meine Schwägerin hat MS, kommt nur noch mit Ach und Krach mit Rolator von A nach B. Hat Pflegestufe 1 nun endlich durch. Das Bad müsste unter anderem nun dringend Behinderten gerecht umgebaut werden. Sprich Badewanne raus (kann sie nicht mehr nutzen) und Begeh/befahrbare Dusche rein. Das kostet nu mal ne ganze Stange Geld, auch wenn vieles in Eigenleistung gemacht wird. Dann müsste zeitnah auch im Eingangsbereich was gemacht werden, da da Treppen sind.Sie hat in den letzten Wochen rapide abgebaut, so das damit gerechnet werden muss, das sie bald im Rolli hängt. Wo kann man noch Zuschüsse/ Hilfe etc beantragen ? LG Kaba PS sind von NRW
als erstes von der krankenkasse ....hab ich grad in der neuen AOK zeitung gelesen...ansonsten wird man ihr da auch sagen obs noch anderweitige hilfen gibt...lg regina
was beantragt werden könnte. Zumind sagen die das LG kaba
huhu das kann sie beantragen und bekommt um die 2500.- Zuschüsse, genau kann das dann die Pflegekasse sagen die ist dafür zuständig dagmar
2.1 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI Kurzdarstellung/ -beschreibung Die Pflegekassen können finanzielle Zuschüsse zur V erbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erh eblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestel lt wird. Die Höhe der Zuschüsse ist unter Be- rücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen . Die Zuschüsse dürfen einen Betrag von 2.557 € je Maßnahme nicht überschreiten. Das Nähere zur Bemessung der Zuschüsse und der Be- rücksichtigung des angemessenen Eigenanteils regelt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Leistungsvoraussetzungen Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserun g des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen können gewährt werden, wenn dadurch: − die häusliche Pflege erst ermöglicht wird, − die häusliche Pflege erheblich erleichtert und dam it eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen verhindert oder − eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pf legebedürftigen wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von den Pflegenden verringert wird . Leistungsart und Leistungshöhe (1) Bis zu einem Betrag von 2.557 € je Maßnahme kön nen die Pflegekassen im Rahmen ihres Ermes- sens Zuschüsse gewähren. Hierbei handelt es sich um : Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind (z.B. Türver- breiterung, festinstallierte Rampen und Treppenlift er, Herstellung von hygienischen Einrich- tungen, Erstellung von Wasseranschlüssen, individue lle Liftsysteme im Bad, nicht jedoch se- rienmäßig hergestellte Lifter, die lediglich mit Li ftern verankert werden), Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation indi- viduell hergestellt oder umgestaltet wird (z.B. mot orisch betriebene Absenkung von Küchen- schränken, Austausch der Badewanne durch eine Dusch e). (2) Eine Maßnahme zur Verbesserung des individuelle n Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen liegt auch vor, wenn den Besonderheiten des Einzelfalles durch einen Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung (z.B. U mzug aus einer Obergeschoss- in eine Parter- rewohnung) Rechnung getragen werden kann. In diesem Fall kann die Pflegekasse einen Umzug bezuschussen. Sofern noch Anpassungen in der neuen Wohnung erforderlich sind, können neben den Umzugskosten weitere Aufwendungen für eine Wohn umfeldverbesserung bezuschusst werden. Antragstellung − Zuschüsse zu Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung sollten vor Beginn der Maßnahme mit einem Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse bea ntragt werden. − Der MDK hat in seinem Gutachten zur Feststellung d er Pflegebedürftigkeit Empfehlungen über die notwendige Versorgung mit technischen Pfle gehilfsmitteln und baulichen Maßnah- men zur Anpassung des Wohnumfeldes anzusprechen. Di ese Empfehlungen gelten als An- trag. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Beratungse insätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI wohn- umfeldverbessernde Maßnahmen angeregt werden. Wichtige Informationen − Ändert sich die Pflegesituation und werden weitere Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesse- rung notwendig, kann erneut ein Zuschuss beantragt werden. − Der Pflegebedürftige trägt 10% der Kosten der Maßn ahme, jedoch höchstens 50% seiner mo- natlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. − Zuschüsse der Pflegekassen kommen nur in Betracht , wenn kein anderer Leistungsträger vorrangig verpflichtet ist (z.B. Kriegsopferfürsorg e, Eingliederungshilfe oder Unfallversiche- rungen). − Die Pflegkassen sind verpflichtet, die Pflegebedür ftigen hinsichtlich der Bezuschussung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zu beraten (vgl. § 7 Abs. 2 SGB XI). Dazu können auch externe Stellen beauftragt werden. Katalog möglicher wohnumfeldverbessernder Maßnahmen : Wohnung/ Eingangsbereich: − Aufzug (Haltestangen, Sitzplätze, ebenerdiger Zuga ng, Vergrößerung von Türen, Schalterleis- te in Greifhöhe), − Briefkasten (Absenkung auf Greifhöhe), − Orientierungshilfen ( Orientierungshilfen für Sehb ehinderte), − Treppe (Handläufe auf beiden Seiten, farbige Stufe nmarkierung an den Vorderkanten, festin- stallierte Rampen und Treppenlifter), − Türen (Türvergrößerung, Abbau von Türschwellen, Tü ren mit pneumatischem Türantrieb, Ge- gensprechanlage). Wohnungsbereich − Bewegungsfläche (Umbaumaßnahmen zur Schaffung ausr eichender Bewegungsfläche, z.B. Installation der Waschmaschine in der Küche statt i m Bad/ Verlegung der Wasser- und Strom- anschlüsse), − Bodenbelag (Beseitigung von Stolperquellen, Rutsch - und Sturzgefahren), − Heizung (Installation von z. B. elektrischen Heizg eräten anstelle von Öl-, Gas-, Kohle- oder Holzöfen wenn dadurch der Hilfebedarf bei der Besch affung von Heizmaterial kompensiert wird), − Lichtschalter/ Steckdosen/ Heizungsventile (Instal lation in Greifhöhe, ertastbare Heizungsven- tile für Sehbehinderte), − Reorganisation der Wohnung (Stockwerktausch), − Türen/ Schwellen ( Abbau von Türschwellen zum Balk on, Sicherungstüren für desorientierte Personen, Absenken des Türspions bzw. der Anlage in Greifhöhe, Veränderung von Türan- schlägen), − Fenster ( Absenkung der Fenstergriffe, elektrisch betriebene Rollläden sofern der Pflegebe- dürftige zur Linderung seiner Beschwerden auf einen kühlen Raum angewiesen ist und eine Unterbringung nur in diesem Raum möglich ist). Küche - Armaturen − Armaturen Installation von Armaturen mit verlänger tem Hebel oder Schlaufe, Schlauchbrause- installation von Warmwassergeräten, wenn kein fließ end warmes Wasser vorhanden ist und aufgrund der Pflegebedürftigkeit Warmwasserquellen im Haus nicht erreicht oder das warme Wasser nicht – wie bisher – aufbereitet werden kann , − Bodenbelag (rutschhemmender Belag), − Kücheneinrichtung (Veränderung der Höhe von z.B. H erd, Kühlschrank, Arbeitsplatte, Spüle als Sitzplatz, Schaffung einer mit Rollstuhlunterfa hrbaren Kücheneinrichtung, Absenkung von Küchenoberschränken, Schaffung von herausfahrbaren Unterschränken). Bad und WC − Einbau eines nicht vorhandenen Bades/WC, − Anpassung eines vorhandenen Bades/WC, Armaturen (I nstallation von Armaturen mit verlän- gertem Hebel oder Schlaufe, Schlauchbrause Installa tion von Warmwassergeräten, wenn kein fließend warmes Wasser vorhanden ist und aufgrund d er Pflegebedürftigkeit Warmwasser- quellen im Haus nicht erreicht oder das warme Wasse r nicht – wie bisher – aufbereitet werden kann), − Badewanne (Badewanneneinstiegshilfen, die mit wese ntlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind, − Bodenbelag (rutschhemmender Bodenbelag, rutschhemm ender Belag für die Dusche), − Duschplatz (Einbau einer Dusche, wenn der Einstieg in eine Badewanne auch mit Hilfsmitteln nicht mehr ohne fremde Hilfe möglich ist Herstellun g eines bodengleichen Zugangs zur Du- sche), − Einrichtungsgegenstände (Anpassung der Höhe), − Toilette (Anpassung der Sitzhöhe des Klosettbecken s durch Einbau eines Sockels), − Waschtisch ( Anpassung der Höhe des Waschtisches z ur Benutzung im Sitzen/ Rollstuhl). Schlafzimmer − Bettzugang: Umbaumaßnahmen zur Schaffung eines fre ien Zugangs zum Bett, − Bodenbelag: Verwendung von rutschhemmendem Bodenbe lag, − Lichtschalter/ Steckdosen (Installation von Steckd osen und Lichtschaltern, die vom Bett aus zu erreichen sind). Beispiel Frau Boschert berät das Ehepaar Justus und dessen T ochter über wohnumfeldverbessernde Maß- nahmen wie Türschwellen entfernen, Verbreiterung de r Toilettentür, Rollstuhlrampe zur Terrasse und begehbare Dusche. Anhand eines Rechenbeispiels erlä utert Frau Boschert die Kosten. Außerdem unterstützt sie die Familie Justus bei der Antragss tellung zur Wohnraumanpassung. Das Ehepaar Justus und ihre Tochter entscheiden sich für eine b odengleiche Dusche und für eine Verbreiterung der Toilettentür (Bad und Toilette sind zwei getrennte Räume). Der Einbau der bodengleichen Dusche kostet 3.500 €. Sie erhalten für diese Baumaßnahme einen Zuschuss in Höhe 2.557 € von der Pflege- kasse. Die Verbreiterung der Toilettentür kostet 1. 500 €. Hierfür übernimmt die Pflegekasse die Kos- ten komplett, da sie unter der maximalen Zuschusshö he von 2.557 € liegt und es sich um eine vom Badumbau getrennte Baumaßnahme handelt.
n. Bad extra und dann die Rampe extra und die Türen dann auch wieder extra. Oder versteh ich das nun falsch ? LG kaba
aber eigentlich ist die pflegetante zur Beratung da, die kommt ja auch alle 6 Monate zur Überprüfung der pflegeperson, dass die das auch richtig macht die würde ich befragen und dann erstmal die dringendste Massnahme beantragen dagmar
Das Thema interessiert mich auch. Mein ältester Sohn (wird morgen 12 Jahre alt) kann aufgrund seiner Hemiparese nicht alleine in die Badewanne steigen, um zu duschen. Er braucht beim Ein-und Ausstieg immer meine Hilfe und auch beim duschen, muss ich ihn stützen, weil er Angst hat auszurutschen. Da er mitten in der Pubertät ist, ist ihm das zunehmend unangenehm, das ich ihm helfen muss. Kommt in unserem Fall evtl. auch ein Umbau, von der Badewanne in eine bodengleiche Dusche in Betracht ? Vorausgesetzt unsere Hausverwaltung würde dies erlauben ?
Das lief bei uns über die Pflegekasse... dagmar
Ja, ich bekomme Pflegegeld für ihn. Also muss ich mich an die Pflegekasse wenden ?
>>Vorausgesetzt unsere Hausverwaltung würde dies erlauben ? Die Umbauten sind zwar genehmigungspflichtig, allerdings darf die Hausverwaltung den Umbau nicht verweigern, da einer der Bewohner behindert ist und somit ein berechtigtes Interesse an den Umbauten besteht. Das regelt der § 554a BGB. Das Recht auf Umbau kann sogar eingeklagt werden. Viel Erfolg bei der Kostenübernahme!
dagmar
Hat eure Kreisverwaltung eine Wohnberatung ? Bei uns gibt es dort umfassende Beratung und - meine ich zumindest - zuschüsse oder kredite. Auch NRW .....
Ich kann dir da jetzt nicht wirklich Tipps geben, aber ich selbst habe MS und bin seit meiner Diagnose im VDK. Die haben all den Schriftkram auch bezüglich meiner EU-Rente , Reha, Ausweis und und und erledigt. Eventuell können die euch auch weitere Stellen für Zuschüsse nennen.
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